Entscheidung 10 ObS 207/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS207/97g
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Egon Sch*****, vertreten durch Dr.Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1997, GZ 23 Rs 1/97m-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.September 1996, GZ 43 Cgs 226/95z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor;
dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt;dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt;
soweit hierin (erneut) Verfahrensmängel aus der Berufung wiederholt werden, gilt das Vorgesagte. Soweit ein gänzlicher Ausschluß des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt behauptet wird, weicht die Rechtsrüge von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ab, aus denen sich genau das Gegenteil ergibt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00207.97G.0708.000
Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00207_97G0000_000