Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7.Mai 1986 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 22.Jänner 1986 auf eine Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab.
In der dagegen erhobenen Klage behauptet der Kläger, den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Tischler nicht mehr ausüben zu können. Er begehrt daher von der beklagten Partei eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Februar 1986. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, weil der als Tischler im Angestelltenverhältnis tätig gewesene Kläger die bisherige Berufstätigkeit bzw eine ähnliche zumutbare Beschäftigung ausüben könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte den körperlichen und geistigen Zustand des am 22. Jänner 1937 geborenen Klägers im einzelnen und seine Arbeitsfähigkeit dahin fest, daß er nur mehr leichte und fallweise (nach dem neurologischen Gutachten bis zwei Stunden täglich) mittelschwere Arbeiten (im Sitzen, Stehen und Gehen, wobei nach dem erwähnten Gutachten nach einstündigem Sitzen mindestens 15 Minuten eine andere Arbeitshaltung eingenommen werden muß) verrichten und bis 10 kg schwere Lasten heben und tragen kann. Zu vermeiden sind Arbeiten mit überwiegendem oder dauerndem Bücken bis zum Boden, im Knien, auf Leitern und Gerüsten, mit häufiger unvermeidbarer Durchnässung und Erkältung und ebensolchem starken Temperaturgefälle. Die Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit muß möglich sein. Der Kläger kann umgeschult, angelernt, unterwiesen und eingeordnet werden. Die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nicht eingeschränkt. Der Kläger hat die Tischlerlehre im Jahr 1954 mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und von 1966 bis März 1986 als Tischler gearbeitet.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit beim Kläger, der Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, für dessen Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das Angestelltengesetz galt und der der P*** DER A*** leistungszugehörig ist,
inhaltlich nach § 255 Abs 1 ASVG zu prüfen, aber zu verneinen, weil der Kläger innerhalb seiner Berufsgruppe als Tischler noch eine Reihe von Tätigkeiten ausführen könne, die allerdings keine besonders qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Dieser könne zwar nicht auf Leimarbeiten, Montagearbeiten in der Sesselerzeugung und von Beschlägen sowie auf Beizarbeiten verwiesen werden, weil diese Tätigkeiten üblicherweise nicht von gelernten Tischlern ausgeübt würden und dazu keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien. Dies gelte aber nicht für die Tätigkeit eines Rahmentischlers, der runde, viereckige oder ovale Einfassungen von Bildern herstelle und dabei neben handwerklichem Können auch gewisse künstlerische Fähigkeiten benötige. Die Ausübung dieses Berufes, die nach dem berufskundlichen Gutachten möglich sei, bewege sich innerhalb der Berufsgruppe der Tischler und bringe keinen sozialen Abstieg mit sich.inhaltlich nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu prüfen, aber zu verneinen, weil der Kläger innerhalb seiner Berufsgruppe als Tischler noch eine Reihe von Tätigkeiten ausführen könne, die allerdings keine besonders qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Dieser könne zwar nicht auf Leimarbeiten, Montagearbeiten in der Sesselerzeugung und von Beschlägen sowie auf Beizarbeiten verwiesen werden, weil diese Tätigkeiten üblicherweise nicht von gelernten Tischlern ausgeübt würden und dazu keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien. Dies gelte aber nicht für die Tätigkeit eines Rahmentischlers, der runde, viereckige oder ovale Einfassungen von Bildern herstelle und dabei neben handwerklichem Können auch gewisse künstlerische Fähigkeiten benötige. Die Ausübung dieses Berufes, die nach dem berufskundlichen Gutachten möglich sei, bewege sich innerhalb der Berufsgruppe der Tischler und bringe keinen sozialen Abstieg mit sich.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, "das Urteil der beiden Unterinstanzen aufzuheben im Sinne einer Klagestattgebung" (richtig das angefochtene Urteil in diesem Sinn abzuändern) oder allenfalls das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine Vorinstanz zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.