Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ein in der Berufung nicht behaupteter allfälliger Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, hier die unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde, kann in der Revision nicht mehr gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: zB SSV-NF 5/120 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ein in der Berufung nicht behaupteter allfälliger Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, hier die unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde, kann in der Revision nicht mehr gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: zB SSV-NF 5/120 mwN).
Die Rechtsrüge ist hingegen berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 6/17 mwN) müssen im Falle der Entziehung einer Leistung für die Zeit der Zuerkennung alle Umstände festgestellt werden, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die Zuerkennung dem Gesetz entsprach. Es kommt also nicht darauf an, welche Tatsachen der Zuerkennung zugrunde gelegt wurden, sondern es sind im Verfahren über die Entziehung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, so sind zunächst der körperliche und geistige Zustand des (der) Versicherten und sein (ihr) Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Leistung festzustellen.
Diese nach der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes erheblichen Tatsachen wurden schon in erster Instanz weder ausreichend erörtert noch festgestellt, insbesondere fehlt für die Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension ein Leistungskalkül.
Vorher können der körperliche und geistige Zustand und das Leistungskalkül zur Zeit der Zuerkennung und zur Zeit der Entziehung der Pension nicht miteinander verglichen werden. Deshalb kann noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob es gerechtfertigt ist, der Klägerin die Pension zu entziehen, weil zur Zeit der Zuerkennung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ihr Gesundheitszustand und ihr Leistungskalkül sich aber so weit gebessert haben, daß sie nicht mehr invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG ist.Vorher können der körperliche und geistige Zustand und das Leistungskalkül zur Zeit der Zuerkennung und zur Zeit der Entziehung der Pension nicht miteinander verglichen werden. Deshalb kann noch nicht verläßlich beurteilt werden, ob es gerechtfertigt ist, der Klägerin die Pension zu entziehen, weil zur Zeit der Zuerkennung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ihr Gesundheitszustand und ihr Leistungskalkül sich aber so weit gebessert haben, daß sie nicht mehr invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist.
Wegen der festgestellten vielfältigen, behandlungsbedürftigen und mit Schmerzen verbundenen Leiden der Klägerin dürfte mit leidensbedingten Krankenständen zu rechnen sein. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch zu erörtern und festzustellen sein, ob nicht bei der Klägerin bei Ausübung von Verweisungstätigkeiten mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände in einem Ausmaß auftreten werden, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Seantes einen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedeuten (SSV-NF 6/70 und 82).
Wegen der dargelegten Feststellungsmängel sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverwiesen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der dargelegten Feststellungsmängel sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverwiesen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.