Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Es hat vor allem zutreffend herausgearbeitet, daß sich der dem Teilurteil des erkennenden Senates vom 15.9.1992 SSV-NF 6/94 zugrundeliegende Fall vom nunmehrigen wesentlich unterscheidet. Beide Schiunfälle ereigneten sich zwar an einem schulfreien Tag, an dem für einen Landeslehrer nach § 56 Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtgesetz - LDG 1984 BGBl 302 keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen. Der damalige Kläger hatt sich jedoch in erster Linie deshalb in das Schigebiet begeben, um in seiner Freizeit Sport zu treiben (Schi zu fahren). Der nunmehrige Kläger suchte das Schigebiet hingegen auf, um dort eine Schulveranstaltung, nämlich eine Schisportwoche, mit deren Leitung er von seinem Schulleiter beauftragt worden war, sorgfältig vorzubereiten. Dabei ging es - entgegen den feststellungsfremden Behauptungen der Rekurswerberin - nicht um die Erkundung der Geländebeschaffenheit, des Schwierigkeitsgrades bzw der Schneelage im ausgewählten Schigebiet, sondern um die Ermittlung der günstigsten Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens für die Teilnehmer an der Schisportwoche und um die Besichtigung des ein Jahr vorher umgebauten Quartiers. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es sinnvoll war und im dienstlichen Interesse lag, daß der Kläger diese der sorgfältigen Vorbereitung der Schulveranstaltung dienenden Umstände an Ort und Stelle mit den Gast-, Hütten- und Herbergswirten klärte und nicht nur - wie die Rekurswerberin vermeint - durch das Studium von Prospekten, durch Telefonate oder im Korrespondenzweg.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Es hat vor allem zutreffend herausgearbeitet, daß sich der dem Teilurteil des erkennenden Senates vom 15.9.1992 SSV-NF 6/94 zugrundeliegende Fall vom nunmehrigen wesentlich unterscheidet. Beide Schiunfälle ereigneten sich zwar an einem schulfreien Tag, an dem für einen Landeslehrer nach Paragraph 56, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtgesetz - LDG 1984 Bundesgesetzblatt 302 keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen. Der damalige Kläger hatt sich jedoch in erster Linie deshalb in das Schigebiet begeben, um in seiner Freizeit Sport zu treiben (Schi zu fahren). Der nunmehrige Kläger suchte das Schigebiet hingegen auf, um dort eine Schulveranstaltung, nämlich eine Schisportwoche, mit deren Leitung er von seinem Schulleiter beauftragt worden war, sorgfältig vorzubereiten. Dabei ging es - entgegen den feststellungsfremden Behauptungen der Rekurswerberin - nicht um die Erkundung der Geländebeschaffenheit, des Schwierigkeitsgrades bzw der Schneelage im ausgewählten Schigebiet, sondern um die Ermittlung der günstigsten Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens für die Teilnehmer an der Schisportwoche und um die Besichtigung des ein Jahr vorher umgebauten Quartiers. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es sinnvoll war und im dienstlichen Interesse lag, daß der Kläger diese der sorgfältigen Vorbereitung der Schulveranstaltung dienenden Umstände an Ort und Stelle mit den Gast-, Hütten- und Herbergswirten klärte und nicht nur - wie die Rekurswerberin vermeint - durch das Studium von Prospekten, durch Telefonate oder im Korrespondenzweg.
Für die Meinung der Rekurswerberin, daß sich der Kläger am 30.11.1991 vorwiegend im privaten Interesse, dort Schi zu fahren, im Bereich der Planai aufgehalten habe, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Vielmehr steht fest, daß der Kläger zwischen 9.00 und 10.00 Uhr in Schladming ankam, mit der Planaibahn zur Bergstation fuhr und sodann zum Zwecke der Besprechung des Mittagessens während der Sportwoche (mit den Schiern) zur Planaihütte, zu "Willis Hütte", zur Mitterhausalm und schließlich zur Lerchkogelhütte fuhr, vor deren Erreichen er (gegen 13.30 Uhr) den Unfall erlitt. Zwischen den Besuch der ersten drei Hütten führte er keine Abfahrten durch, zumal ihm dies zeitlich nicht möglich war. Nach dem Unfall konnte er noch bis zur Mittelstation fahren, von der er mit der Seilbahn zu Tal fuhr, ohne den telefonisch angekündigten Besuch im Quartier der Schisportwoche ausführen zu können. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - keine Rede davon sein, daß sich der Kläger vorwiegend deshalb auf der Planai befunden hätte, um in seinem Privatinteresse Schi zu fahren. Daß der Kläger die Wege zu den einzelnen Hütten auf Schiern zurücklegte, stellt unter den gegebenen Umständen - beim Kläger handelt es sich um einen sogar zur Leistung einer Schisportwoche geeigneten Schifahrer, die Hütten liegen auf einem großräumigen Schigelände - keine den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar. Daß der Kläger die im dienstlichen Interesse liegende Vorbereitung der Schulveranstaltung nicht an einem Schultag sondern an einem schulfreien Tag durchführte, kann den (für einen nach § 90 Abs 1 B-KUVG erforderlichen) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis als Landeslehrer nicht beeinträchtigen.Für die Meinung der Rekurswerberin, daß sich der Kläger am 30.11.1991 vorwiegend im privaten Interesse, dort Schi zu fahren, im Bereich der Planai aufgehalten habe, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Vielmehr steht fest, daß der Kläger zwischen 9.00 und 10.00 Uhr in Schladming ankam, mit der Planaibahn zur Bergstation fuhr und sodann zum Zwecke der Besprechung des Mittagessens während der Sportwoche (mit den Schiern) zur Planaihütte, zu "Willis Hütte", zur Mitterhausalm und schließlich zur Lerchkogelhütte fuhr, vor deren Erreichen er (gegen 13.30 Uhr) den Unfall erlitt. Zwischen den Besuch der ersten drei Hütten führte er keine Abfahrten durch, zumal ihm dies zeitlich nicht möglich war. Nach dem Unfall konnte er noch bis zur Mittelstation fahren, von der er mit der Seilbahn zu Tal fuhr, ohne den telefonisch angekündigten Besuch im Quartier der Schisportwoche ausführen zu können. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - keine Rede davon sein, daß sich der Kläger vorwiegend deshalb auf der Planai befunden hätte, um in seinem Privatinteresse Schi zu fahren. Daß der Kläger die Wege zu den einzelnen Hütten auf Schiern zurücklegte, stellt unter den gegebenen Umständen - beim Kläger handelt es sich um einen sogar zur Leistung einer Schisportwoche geeigneten Schifahrer, die Hütten liegen auf einem großräumigen Schigelände - keine den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar. Daß der Kläger die im dienstlichen Interesse liegende Vorbereitung der Schulveranstaltung nicht an einem Schultag sondern an einem schulfreien Tag durchführte, kann den (für einen nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erforderlichen) Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis als Landeslehrer nicht beeinträchtigen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.