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Entscheidung 10 ObS 2083/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2083/96p

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rupert G*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1995, GZ 13 Rs 119/94-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 1993, GZ 15 Cgs 133/92-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach das Erst- und ihm folgend auch das Berufungsgericht das Leistungskalkül beeinflussende und damit entscheidungswesentliche Feststellungen zum Beschwerdebild des Revisionswerbers zu treffen unterlassen hätten, ist nur eine Wiederholung der in diesem Punkt inhaltsgleichen Beweis- und Rechtsrüge seiner erfolglosen Berufung, wobei letztere ausdrücklich nur "vorsichtshalber" erhoben worden war. Die hierin als fehlend bezeichneten Feststellungen sind jedoch im Ergebnis ausschließlich Vorwürfe gegen die angeblich unvollständigen Kontrolluntersuchungen und damit (inhaltlich) eine bloße Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Hiemit hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - kann die Beweiswürdigung der Vorinstanzen jedoch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Weitere Leiden und Beschwerden des Klägers hätte aber das Berufungsgericht nur feststellen können, wenn es die hiefür vom Revisionswerber bemängelten Gutachten tatsächlich als unvollständig erachtet und entweder deren Ergänzung durch das Erstgericht aufgetragen oder aber selbst (im Rahmen einer Beweiswiederholung bzw -ergänzung) diese Sachverhaltsgrundlage entsprechend erweitert hätte. Da dies nicht geschehen ist, hat der Oberste Gerichtshof ausschließlich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen. Ausgehend von dieser Sachlage wird jedoch in der Revision eine rechtliche Fehlbeurteilung gar nicht geltend gemacht. Sie enthält keine Ausführungen darüber, inwieweit der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt worden wäre. Damit kann dem Rechtsmittel aber kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E42873 10C20836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02083.96P.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19960507_OGH0002_010OBS02083_96P0000_000