Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens oder Aufhebung und Zurückverweisung an die unteren Instanzen.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Unbestritten ist, daß der Kläger Berufsschutz als Tischler im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genießt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül diesen Beruf oder verwandte handwerkliche Berufe nicht mehr ausüben kann. Strittig ist im Revisionsverfahren, ob er im Rahmen dieses Berufsschutzes auf die Tätigkeit eines Wohnberaters verwiesen werden kann. Der Senat hat bereits in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, daß von einem bisher als Facharbeiter (angelernter Handwerker) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Fähigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf (eines Tischlers) als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. Grundsätzlich ist auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, daß er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf unterzieht, wenn er diesen nur mehr in der spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes; dieser wird aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierteren Form ausgeübt. Wird allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).Unbestritten ist, daß der Kläger Berufsschutz als Tischler im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß er im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül diesen Beruf oder verwandte handwerkliche Berufe nicht mehr ausüben kann. Strittig ist im Revisionsverfahren, ob er im Rahmen dieses Berufsschutzes auf die Tätigkeit eines Wohnberaters verwiesen werden kann. Der Senat hat bereits in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, daß von einem bisher als Facharbeiter (angelernter Handwerker) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Fähigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf (eines Tischlers) als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. Grundsätzlich ist auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, daß er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf unterzieht, wenn er diesen nur mehr in der spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes; dieser wird aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierteren Form ausgeübt. Wird allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Kläger auf den Beruf eines Wohnberaters (Verkaufsberaters) für Tischlereierzeugnisse in Einrichtungshäusern udgl verweisen lassen muß und gehalten ist, sich zuvor einer entsprechenden (kaufmännischen) Ausbildung zu unterziehen, fehlen die erforderlichen Feststellungen. Insbesondere bedarf es zur Beurteilung, ob ein wegen seines Fachwissens als "Wohnberater" eingesetzter Tischler noch qualifizierte Teiltätigkeiten seines erlernten oder angelernten Berufes ausübt, genauer Feststellungen über die von einem solchen Wohnberater (Verkaufsberater) zu verrichtenden Tätigkeiten, die dafür verwertbaren Teile der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufes sowie über die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hinsichtlich deren auch die Umstände, unter denen sie erworben werden können, geklärt werden müssen. Erforderlich ist dazu die genaue Feststellung des Berufsbildes eines solchen "Wohnberaters" in seinen besonderen Ausformungen, der Ausbildungsgang und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung dieses Berufes erforderlich sind. Auch eine allfällige Zusatzausbildung wäre vom Kläger zu verlangen. Im Hinblick auf sein Alter von nur 34 Jahren am Stichtag hat er noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich; im Hinblick darauf kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer zeitlich nicht sehr umfänglichen Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein.
Daß der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellte - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - kein Hindernis für eine Verweisung dar. Ganz allgemein führt der berufliche Aufstieg von gelernten Arbeitern, insbesondere wenn sie hochqualifiziert sind wie der Kläger, dazu, daß sie in Angestelltenpositionen gelangen. Auch bezüglich des Berufsschutzes wäre für den Kläger mit der Ausübung des Verweisungsberufes kein Nachteil verbunden, weil er damit in den Genuß des Berufsschutzes gemäß § 273 Abs 1 ASVG käme (SSV-NF 8/75 mwN).Daß der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellte - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - kein Hindernis für eine Verweisung dar. Ganz allgemein führt der berufliche Aufstieg von gelernten Arbeitern, insbesondere wenn sie hochqualifiziert sind wie der Kläger, dazu, daß sie in Angestelltenpositionen gelangen. Auch bezüglich des Berufsschutzes wäre für den Kläger mit der Ausübung des Verweisungsberufes kein Nachteil verbunden, weil er damit in den Genuß des Berufsschutzes gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG käme (SSV-NF 8/75 mwN).
Mangels Offenkundigkeit wird schließlich auch die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in der für den Kläger konkret in Frage kommenden Sparte des Wohnberaters (Verkaufsberaters) wenigstens näherungsweise festzustellen sein.
Da sohin für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen bisher ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.