Die Revision ist nicht berechtigt.
Dafür, daß mit den herangezogenen Verweisungstätigkeiten auch die Herbeischaffung des Materials und in diesem Zusammenhang auch Arbeiten im Bücken verbunden wären, besteht kein Anhaltspunkt. Da ohne Einschränkung festgestellt wurde, daß diese Arbeiten im Sitzen zu verrichten sind, kann ihnen ein solcher Tätigkeitsinhalt auch nicht unterstellt werden. Auch dafür, daß es sich um Fließbandarbeiten handelt, besteht kein Hinweis. Da dem berufskundlichen Sachverständigen die diesbezügliche Einschränkung bekannt war - das ärztliche Leistungskalkül wurde in der mündlichen Streitverhandlung unmittelbar vor Erstattung seines Gutachtens erörtert - hätte er dies bei Darstellung des Anforderungsprofiles der Verweisungsberufe zweifellos erwähnt. Soweit der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, daß er nicht in der Lage sei, die festgestellten Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht er sohin nicht von den im Revisionsverfahren bildenden Feststellungen aus.
Soweit der Kläger ins Treffen führt, sein bisheriges Einkommen liege erheblich über dem in den Verweisungsberufen erzielbaren, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei Beurteilung der Invalidität gemäß § 255 Abs 3 ASVG nicht auf das bisherige Einkommen abzustellen ist. Entscheidend ist lediglich, ob der Versicherte in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Einkommens eines gesunden Arbeitnehmers in den Verweisungsberufen zu erzielen (arg "eine solche Tätigkeit"). Da der Kläger aber im Stande ist, die festgestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeit dasselbe Entgelt erzielen kann, wie ein gesunder Arbeitnehmer (SSV-NF 4/33 ua).Soweit der Kläger ins Treffen führt, sein bisheriges Einkommen liege erheblich über dem in den Verweisungsberufen erzielbaren, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei Beurteilung der Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht auf das bisherige Einkommen abzustellen ist. Entscheidend ist lediglich, ob der Versicherte in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Einkommens eines gesunden Arbeitnehmers in den Verweisungsberufen zu erzielen (arg "eine solche Tätigkeit"). Da der Kläger aber im Stande ist, die festgestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeit dasselbe Entgelt erzielen kann, wie ein gesunder Arbeitnehmer (SSV-NF 4/33 ua).
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.