Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die hier einschlägige Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung des SRÄG 1992 (BGBl 474) angewendet, dabei aber auf die Übergangsbestimmung des § 548 Abs 5 ASVG idF dieses Gesetzes nicht Bedacht genommen, die lautet:Die Vorinstanzen haben die hier einschlägige Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des SRÄG 1992 Bundesgesetzblatt 474) angewendet, dabei aber auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 548, Absatz 5, ASVG in der Fassung dieses Gesetzes nicht Bedacht genommen, die lautet:
"(5) § 252 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl Nr 436, genannte Einrichtung besucht hat.""(5) Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr 436, genannte Einrichtung besucht hat."
Diese Übergangsbestimmung, die zunächst weder im Initiativantrag betreffend das SRÄG 1992 (362/A) noch im Ausschussbericht enthalten war (vgl 631 BlgNR 18. GP, 4), sollte sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigen- bzw Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird (Teschner/Widlar, ASVG 54. ErgLfg 1271 Anm 6b zu § 252). § 252 Abs 2 Z 1 ASVG lautete in der am 31. 8. 1992 geltenden Fassung:Diese Übergangsbestimmung, die zunächst weder im Initiativantrag betreffend das SRÄG 1992 (362/A) noch im Ausschussbericht enthalten war vergleiche 631 BlgNR 18. GP, 4), sollte sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigen- bzw Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird (Teschner/Widlar, ASVG 54. ErgLfg 1271 Anmerkung 6b zu Paragraph 252,). Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG lautete in der am 31. 8. 1992 geltenden Fassung:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet."1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe nicht überschreitet."
Die Klägerin fällt unter die zitierte Übergangsbestimmung: Sie hat nicht nur ihr 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 vollendet, sondern auch eine der im § 1 StudFG 1983, BGBl 436, genannten Einrichtungen (österreichische Universitäten, Akademie oder Kunsthochschulen usw) vergleichbare Einrichtung besucht, nämlich die - auch nach zutreffender Auffassung der beklagten Partei und der Vorinstanzen - einer österreichischen Universität gleichzuhaltende bundesdeutsche "Fachhochschule Regensburg", eine Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen, um dort Betriebswirtschaft zu studieren. Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (vgl AB 631 BlgNR 18. GP, 1 hinsichtlich der Krankenversicherung). Da die Klägerin die Absicht ihres Studiums an der genannten Fachhochschule bereits im März 1992 gefasst und auch der beklagten Partei mitgeteilt hatte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass das Wintersemester 1992/93 erst am 1. 10. 1992, also nach den Sommerferien und damit nach dem oben dargestellten gesetzlichen Stichtag 1. 9. 1992 begann. Diesen Standpunkt hat die beklagte Partei übrigens schon in ihrem Bescheid vom 1. 4. 1992 anerkannt, mit dem sie der Klägerin die Waisenpension ab 1. 6. 1992 "für die Dauer der Hochschulausbildung" weitergewährte und auch zugab, dass das Studium die Arbeitskraft überwiegend beanspruche.Die Klägerin fällt unter die zitierte Übergangsbestimmung: Sie hat nicht nur ihr 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 vollendet, sondern auch eine der im Paragraph eins, StudFG 1983, BGBl 436, genannten Einrichtungen (österreichische Universitäten, Akademie oder Kunsthochschulen usw) vergleichbare Einrichtung besucht, nämlich die - auch nach zutreffender Auffassung der beklagten Partei und der Vorinstanzen - einer österreichischen Universität gleichzuhaltende bundesdeutsche "Fachhochschule Regensburg", eine Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen, um dort Betriebswirtschaft zu studieren. Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden vergleiche Ausschussbericht 631 BlgNR 18. GP, 1 hinsichtlich der Krankenversicherung). Da die Klägerin die Absicht ihres Studiums an der genannten Fachhochschule bereits im März 1992 gefasst und auch der beklagten Partei mitgeteilt hatte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass das Wintersemester 1992/93 erst am 1. 10. 1992, also nach den Sommerferien und damit nach dem oben dargestellten gesetzlichen Stichtag 1. 9. 1992 begann. Diesen Standpunkt hat die beklagte Partei übrigens schon in ihrem Bescheid vom 1. 4. 1992 anerkannt, mit dem sie der Klägerin die Waisenpension ab 1. 6. 1992 "für die Dauer der Hochschulausbildung" weitergewährte und auch zugab, dass das Studium die Arbeitskraft überwiegend beanspruche.
Für den vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Anspruch der Klägerin ist daher § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung vor dem SRÄG 1992 maßgeblich, und zwar nur der erste Halbsatz. Danach bestand ihre Kindeseigenschaft weiter, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befand, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte. Weitere Voraussetzungen wie etwa Einhalten einer bestimmten Studiendauer iSd StudFG oder ein bestimmter Studienerfolg im Sinne des FamLAG kommen hier nicht zum Tragen, insbesondere kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG idF SRÄG 1992 für eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, dass der/die Betreffende ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des FamLAG betreibt, im vorliegenden Fall nicht an.Für den vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Anspruch der Klägerin ist daher Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung vor dem SRÄG 1992 maßgeblich, und zwar nur der erste Halbsatz. Danach bestand ihre Kindeseigenschaft weiter, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befand, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte. Weitere Voraussetzungen wie etwa Einhalten einer bestimmten Studiendauer iSd StudFG oder ein bestimmter Studienerfolg im Sinne des FamLAG kommen hier nicht zum Tragen, insbesondere kommt es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung SRÄG 1992 für eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, dass der/die Betreffende ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des FamLAG betreibt, im vorliegenden Fall nicht an.
Da sich die Klägerin vier Semester lang in einer Hochschulausbildung befand, die unstrittig ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, waren ihre Kindeseigenschaft und damit ihr Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension gegeben (vgl SSV-NF 1/39, 1/57, 4/62, 6/47, 7/20 ua). Damit besteht aber auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der Leistungen.Da sich die Klägerin vier Semester lang in einer Hochschulausbildung befand, die unstrittig ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchte, waren ihre Kindeseigenschaft und damit ihr Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension gegeben vergleiche SSV-NF 1/39, 1/57, 4/62, 6/47, 7/20 ua). Damit besteht aber auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung der Leistungen.
Die Revision ist daher im Ergebnis berechtigt. Die Urteile der Vorinstanzen waren entsprechend abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Waisenpension der Klägerin in der Vergangenheit bereits ausbezahlt wurde, wenngleich nur als Vorschuss, weshalb es keines neuerlichen Zuspruchs bedurfte und dem zutreffend gestellten Begehren auf Feststellung, die Gewährung der Pension sei zu Recht erfolgt, stattzugeben war. Was die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht betrifft, so ist das dagegen erhobene Klagebegehren als negatives Feststellungsbegehren aufzufassen, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (SSV-NF 4/37, 6/143 ua; 10 ObS 28/99m, 10 ObS 68/99v).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.