Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. Allen diesen Erfordernissen ist das Erstgericht nachgekommen. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 10.4.1991 ihre persönlichen Verhältnisse und Leidenszustände ausführlich dargelegt. Die medizinischen Sachverständigen haben dazu in Gutachtensergänzungen Stellung genommen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Daß diesem keine Rechtsbelehrung angeschlossen war, es stehe der Klägerin frei, die Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Erstattung einer Berufungsbeantwortung zu beantragen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ja nicht einmal einen relevanten Verfahrensmangel dar, denn eine siegreiche Partei ist nicht genötigt, in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung eine ungünstige Feststellung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn sie im Revisionsverfahren diese Feststellungen angreifen will. Dies kann aber nicht dazu führen, daß das Fehlen von für sie günstigen Feststellungen in der Revision gerügt werden kann, wenn sie in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt hat, Neuerungen sind sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren jedenfalls unzulässig. Daß im Zustand der rechten Hand der Klägerin nach der Begutachtung durch die Sachverständigen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, die ihr Leistungskalkül weiter einschränke als in den Gutachten festgehalten, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Sachverständigen haben in der mündlichen Streitverhandlung vom 10.4.1991 vielmehr zur Frage der Verschlechterung Stellung genommen und erklärt, daß gegenüber dem erstellten Leistungskalkül keine ändernden Umstände gegeben seien.Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. Allen diesen Erfordernissen ist das Erstgericht nachgekommen. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 10.4.1991 ihre persönlichen Verhältnisse und Leidenszustände ausführlich dargelegt. Die medizinischen Sachverständigen haben dazu in Gutachtensergänzungen Stellung genommen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Daß diesem keine Rechtsbelehrung angeschlossen war, es stehe der Klägerin frei, die Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Erstattung einer Berufungsbeantwortung zu beantragen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ja nicht einmal einen relevanten Verfahrensmangel dar, denn eine siegreiche Partei ist nicht genötigt, in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung eine ungünstige Feststellung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn sie im Revisionsverfahren diese Feststellungen angreifen will. Dies kann aber nicht dazu führen, daß das Fehlen von für sie günstigen Feststellungen in der Revision gerügt werden kann, wenn sie in erster Instanz keine Behauptungen aufgestellt hat, Neuerungen sind sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren jedenfalls unzulässig. Daß im Zustand der rechten Hand der Klägerin nach der Begutachtung durch die Sachverständigen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, die ihr Leistungskalkül weiter einschränke als in den Gutachten festgehalten, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Sachverständigen haben in der mündlichen Streitverhandlung vom 10.4.1991 vielmehr zur Frage der Verschlechterung Stellung genommen und erklärt, daß gegenüber dem erstellten Leistungskalkül keine ändernden Umstände gegeben seien.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend.
Die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin durch ihren eingeschränkten Gesundheitszustand entstehen, wurden von den Vorinstanzen gemäß § 273 ZPO ermittelt. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen, dabei besteht für das Gericht ein Ermessensspielraum. Ist die Revision, wie hier nach § 46 Abs 4 ASGG, ohne die Beschränkung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, dann hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, also nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches zu prüfen. Es besteht dabei aber auch für den Obersten Gerichtshof der sich aus § 273 ZPO ergebende Ermessensbereich. Dies bedeutet, daß er die Entscheidung des Berufungsgerichtes immer dann billigen kann, wenn nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua).Die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin durch ihren eingeschränkten Gesundheitszustand entstehen, wurden von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 273, ZPO ermittelt. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen, dabei besteht für das Gericht ein Ermessensspielraum. Ist die Revision, wie hier nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG, ohne die Beschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, dann hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung, also nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches zu prüfen. Es besteht dabei aber auch für den Obersten Gerichtshof der sich aus Paragraph 273, ZPO ergebende Ermessensbereich. Dies bedeutet, daß er die Entscheidung des Berufungsgerichtes immer dann billigen kann, wenn nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua).
Da für den Umfang der benötigten Hilfe nur der Bereich notwendiger Verrichtungen maßgeblich ist und die Kosten, die auch gesundheitlich nicht eingeschränkte Pensionsbezieher gleichen Alters und gleicher Lebensumstände üblicherweise aufwenden, nicht berücksichtigt werden können, hat das Berufungsgericht zu Recht die "eigentlichen Mehrkosten" für die Reinigung der Vorhänge - welche die Klägerin nach den Feststellungen im übrigen nur zweimal jährlich vornimmt, während das Erstgericht hiefür eine viermalige Reinigung veranschlagt - und der Bettwäsche nicht in den notwendigen Aufwand einbezogen, weil es sich dabei auch nach den Ausführungen in der Revision um die in der Wäscherei anfallenden Kosten handelt.
Die Hilfeleistungen bei der Zubereitung von Mahlzeiten mit einem Zeitaufwand von monatlich 10 Stunden erscheint als äußerst großzügig bemessen: Denn die Klägerin kann einfache Speisen selbst zubereiten und ist, wie der Sachverständige ausführte, nur nicht in der Lage, Gemüse oder Kartoffeln zu schälen, also Speisen zuzubereiten, die eine besondere Fingerfertigkeit erfordern. In diesem Umfang ist der Klägerin aber das Ausweichen auf andere Gemüsesorten oder die Verwendung von Tiefkühlkost und Fertiggerichten zumutbar.
Zur Versicherungspflicht von Hilfspersonen ist darauf zu verweisen, daß diese mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (im Jahre 1990 ein Entgelt von höchstens S 2.658 monatlich) gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und lediglich allenfalls der gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG bestehenden Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (10 Ob S 69/91).Zur Versicherungspflicht von Hilfspersonen ist darauf zu verweisen, daß diese mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (im Jahre 1990 ein Entgelt von höchstens S 2.658 monatlich) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und lediglich allenfalls der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG bestehenden Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (10 Ob S 69/91).
Damit aber erreichen die von der Klägerin aufzuwendenden Kosten für fremde Hilfe im Monatsdurchschnitt noch nicht jenes Ausmaß, das die Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses rechtfertigt.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.