Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, weil Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (ua § 108 a BSVG und § 65 Abs 1 Z 4 ASGG) als Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu gelten haben (SSV-NF 1/18 mwN ua; Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 383 FN 2).Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, weil Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (ua Paragraph 108, a BSVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG) als Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu gelten haben (SSV-NF 1/18 mwN ua; Teschner in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 383 FN 2).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, solche des BSVG.)
Unter Versicherungszeiten sind nach § 105 die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107 und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.Unter Versicherungszeiten sind nach Paragraph 105, die in den Paragraphen 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 107 und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
Nach § 106 Abs 1 Z 2 sind Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind.Nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, sind Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind.
Nach dem bezogenen § 109 (Unwirksame Beiträge) sind Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (§ 104 Abs 2) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam ... (Abs 1). Abs 2 der zit Gesetzesstelle bestimmt die Ausnahmsfälle, in denen Abs 1 nicht anzuwenden ist.Nach dem bezogenen Paragraph 109, (Unwirksame Beiträge) sind Beiträge zur Pflichtversicherung, die nach dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) für einen anderen Vorschreibezeitraum als den letzten dem Stichtag unmittelbar vorangehenden und für den Vorschreibezeitraum, in den der Stichtag fällt, geleistet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam ... (Absatz eins,). Absatz 2, der zit Gesetzesstelle bestimmt die Ausnahmsfälle, in denen Absatz eins, nicht anzuwenden ist.
Nach § 2 Abs 1 LZVG in der am 30.9.1970 in Geltung gestandenen Fassung waren auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelte und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben war, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflichtversichert:Nach Paragraph 2, Absatz eins, LZVG in der am 30.9.1970 in Geltung gestandenen Fassung waren auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelte und nicht eine Ausnahme nach Paragraph 3, gegeben war, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(fortst)wirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2.6.1948, BGBl 140, führten;1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(fortst)wirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2.6.1948, Bundesgesetzblatt 140, führten;
2. die Kinder ... einer in Z 1 genannten Person, wenn sie in dem nach Z 1 in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, sei es gegen Entgelt, sei es ohne Entgelt, regelmäßig beschäftigt wurden und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgingen.2. die Kinder ... einer in Ziffer eins, genannten Person, wenn sie in dem nach Ziffer eins, in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, sei es gegen Entgelt, sei es ohne Entgelt, regelmäßig beschäftigt wurden und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgingen.
Nach § 4 LZVG bestand die Pflichtversicherung für die nach § 2 Abs 1 Z 2 pflichtversicherten Familienangehörigen jeweils in dem ganzen Kalenderjahr, in dem durch mindestens sechs Monate die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausgeübt wurde, ohne daß ein Ausnahmegrund nach § 3 Abs 1 vorlag (Abs 1 Z 2). Die Pflichtversicherung begann frühestens mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 20. Lebensjahr vollendete (Abs 2).Nach Paragraph 4, LZVG bestand die Pflichtversicherung für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Familienangehörigen jeweils in dem ganzen Kalenderjahr, in dem durch mindestens sechs Monate die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausgeübt wurde, ohne daß ein Ausnahmegrund nach Paragraph 3, Absatz eins, vorlag (Absatz eins, Ziffer 2,). Die Pflichtversicherung begann frühestens mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 20. Lebensjahr vollendete (Absatz 2,).
Obwohl das LZVG nach seinem § 181 Abs 1 grundsätzlich erst am 1.1.1958 in Kraft trat, waren nach Abs 2 leg cit die Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten nach § 19 rückwirkend für das Kalenderjahr 1957 zu entrichten. Sie waren mit dem 30.6.1958 fällig. Das Jahr 1957 galt als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längestens 31.12.1959 wirksam (§ 61) entrichtet worden waren.Obwohl das LZVG nach seinem Paragraph 181, Absatz eins, grundsätzlich erst am 1.1.1958 in Kraft trat, waren nach Absatz 2, leg cit die Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten nach Paragraph 19, rückwirkend für das Kalenderjahr 1957 zu entrichten. Sie waren mit dem 30.6.1958 fällig. Das Jahr 1957 galt als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längestens 31.12.1959 wirksam (Paragraph 61,) entrichtet worden waren.
Die im § 2 Abs 1 Z 1 LZVG genannten Personen hatten nach § 11 Abs 1 leg cit bis 31.12. eines jeden Jahres der Krankenversicherungsanstalt der Bauern eine Meldung über die Personen zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden Betrieb im laufenden Jahr eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen oder beendet hatten.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG genannten Personen hatten nach Paragraph 11, Absatz eins, leg cit bis 31.12. eines jeden Jahres der Krankenversicherungsanstalt der Bauern eine Meldung über die Personen zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden Betrieb im laufenden Jahr eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen oder beendet hatten.
Hatte der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so bestand nach § 7a LZVG ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig die Beiträge entrichtet worden waren, eine Formalversicherung (Abs 1), die mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Pflichtversicherten aus der Versicherung ausschied, endete (Abs 2) und die gleichen Rechtswirkungen hatte wie die Pflichtversicherung (Abs 3).Hatte der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so bestand nach Paragraph 7 a, LZVG ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig die Beiträge entrichtet worden waren, eine Formalversicherung (Absatz eins,), die mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Pflichtversicherten aus der Versicherung ausschied, endete (Absatz 2,) und die gleichen Rechtswirkungen hatte wie die Pflichtversicherung (Absatz 3,).
Die im § 2 Abs 1 Z 1 LZVG genannten Personen hatten nach § 19 Abs 1 leg cit für jeden Pflichtversicherten des für sie in Betracht kommenden Betriebes einen Jahresbeitrag an den Versicherungsträger zu entrichten, der für die nach Z 1 Pflichtversicherten doppelt so hoch war wie für jeden nach Z 2 pflichtversicherten Familienangehörigen (Abs 2).Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG genannten Personen hatten nach Paragraph 19, Absatz eins, leg cit für jeden Pflichtversicherten des für sie in Betracht kommenden Betriebes einen Jahresbeitrag an den Versicherungsträger zu entrichten, der für die nach Ziffer eins, Pflichtversicherten doppelt so hoch war wie für jeden nach Ziffer 2, pflichtversicherten Familienangehörigen (Absatz 2,).
Die Beiträge nach § 19 LZVG waren nach § 20 leg cit jeweils mit dem Letzten des Monates Februar des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten waren, folgte (Abs 1); der Versicherungsträger hatte nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge einzubringen (Abs 2 bis 5).Die Beiträge nach Paragraph 19, LZVG waren nach Paragraph 20, leg cit jeweils mit dem Letzten des Monates Februar des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten waren, folgte (Absatz eins,); der Versicherungsträger hatte nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge einzubringen (Absatz 2 bis 5).
Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 57 Abs 2 LZVG) für ein anderes Kalenderjahr als das letzte dem Stichtag unmittelbar vorausgehende Kalenderjahr entrichtet wurden, waren nach § 61 Abs 1 leg cit für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall - abgesehen von der im Abs 2 vorgesehenen Ausnahme - unwirksam.Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 57, Absatz 2, LZVG) für ein anderes Kalenderjahr als das letzte dem Stichtag unmittelbar vorausgehende Kalenderjahr entrichtet wurden, waren nach Paragraph 61, Absatz eins, leg cit für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall - abgesehen von der im Absatz 2, vorgesehenen Ausnahme - unwirksam.
Beurteilt man den festgestellten Sachverhalt nach der dargestellten Rechtslage, dann ergibt sich, daß die Zeit von Jänner 1958 bis Dezember 1967 Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung des Klägers sind, für die die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (§ 109) entrichtet wurden, so daß diese Zeiten nach § 106 Abs 1 Z 2 als Beitragszeiten anzusehen sind (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 381; Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversichung2 325 FN 3):Beurteilt man den festgestellten Sachverhalt nach der dargestellten Rechtslage, dann ergibt sich, daß die Zeit von Jänner 1958 bis Dezember 1967 Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung des Klägers sind, für die die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet wurden, so daß diese Zeiten nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, als Beitragszeiten anzusehen sind (Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 381; Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversichung2 325 FN 3):
Nach den Feststellungen war der Kläger in diesen Jahren nach § 2 Abs 1 Z 2 LZVG auf Grund dieses Bundesgesetzes in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung als Kind seiner Mutter, die damals auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führte und daher nach Z 1 leg cit pflichtversichert war, pflichtversichert, weil er in diesem Betrieb regelmäßig beschäftigt wurde und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachging.Nach den Feststellungen war der Kläger in diesen Jahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, LZVG auf Grund dieses Bundesgesetzes in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung als Kind seiner Mutter, die damals auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führte und daher nach Ziffer eins, leg cit pflichtversichert war, pflichtversichert, weil er in diesem Betrieb regelmäßig beschäftigt wurde und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachging.
Die Mutter des Klägers, die in diesen Jahren auf ihre Rechnung und Gefahr den landwirtschaftlichen Betrieb führte, hatte nach dem Inkrafttreten des LZVG sowohl ihre die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit als auch die die Pflichtversicherung begründende Beschäftigung des Klägers gemeldet (§ 11 LZVG) und für sich und den Kläger als nach § 2 Abs 1 Z 2 leg cit pflichtversicherten Familienangehörigen die für die Kalenderjahre 1957 bis 1964 fälligen Jahresbeiträge an den Versicherungsträger entrichtet (§§ 19 und 20 LZVG). Dieser zahlte ihr diese Beiträge allerdings im Jahre 1965 teilweise - soweit sie den als Familienangehörigen pflichtversicherten Kläger betrafen - zurück. Für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 entrichtete der Kläger, dessen Pflichtversicherung als Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2 Abs 1 Z 1 LZVG auf Grund seiner diesbezüglich erstatteten Anmeldung im Jahre 1965 auch noch in den Kalenderjahren 1966 und 1967 vom Versicherungsträger als gegeben angesehen wurde, selbst die fälligen Beiträge, die vom Versicherungsträger unbeanstandet angenommen und erst auf Grund des Bescheides vom 17.12.1970 vom Konto des Klägers auf das Konto seiner Mutter umgebucht wurden. Daß sich der Kläger im Jahre 1965 vorsätzlich unrichtig (als pflichtversicherter Familienangehöriger abgemeldet und) als pflichtversicherter Betriebsführer angemeldet hätte, wurde nicht einmal behauptet.Die Mutter des Klägers, die in diesen Jahren auf ihre Rechnung und Gefahr den landwirtschaftlichen Betrieb führte, hatte nach dem Inkrafttreten des LZVG sowohl ihre die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit als auch die die Pflichtversicherung begründende Beschäftigung des Klägers gemeldet (Paragraph 11, LZVG) und für sich und den Kläger als nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit pflichtversicherten Familienangehörigen die für die Kalenderjahre 1957 bis 1964 fälligen Jahresbeiträge an den Versicherungsträger entrichtet (Paragraphen 19 und 20 LZVG). Dieser zahlte ihr diese Beiträge allerdings im Jahre 1965 teilweise - soweit sie den als Familienangehörigen pflichtversicherten Kläger betrafen - zurück. Für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 entrichtete der Kläger, dessen Pflichtversicherung als Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG auf Grund seiner diesbezüglich erstatteten Anmeldung im Jahre 1965 auch noch in den Kalenderjahren 1966 und 1967 vom Versicherungsträger als gegeben angesehen wurde, selbst die fälligen Beiträge, die vom Versicherungsträger unbeanstandet angenommen und erst auf Grund des Bescheides vom 17.12.1970 vom Konto des Klägers auf das Konto seiner Mutter umgebucht wurden. Daß sich der Kläger im Jahre 1965 vorsätzlich unrichtig (als pflichtversicherter Familienangehöriger abgemeldet und) als pflichtversicherter Betriebsführer angemeldet hätte, wurde nicht einmal behauptet.
Daraus folgt, daß für die Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit und Beschäftigung des Klägers in den Kalenderjahren 1958 bis 1967 - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind, und zwar für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 von seiner Mutter als Betriebsführerin und für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 vom Kläger selbst als angenommenem Betriebsführer.Daraus folgt, daß für die Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem LZVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit und Beschäftigung des Klägers in den Kalenderjahren 1958 bis 1967 - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, wirksam (Paragraph 109,) entrichtet worden sind, und zwar für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 von seiner Mutter als Betriebsführerin und für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 vom Kläger selbst als angenommenem Betriebsführer.
Daß die innerhalb des im § 106 Abs 1 Z 2 genannten Zeitraumes wirksam (§ 109) entrichteten Beiträge für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 im Jahre 1965 der Mutter des Klägers zurückgezahlt und die Beiträge für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 im Jahre 1970 vom Beitragskonto des Klägers "abgebucht" und auf das Beitragskonto seiner Mutter "umgebucht" wurden, kann an der wirksamen Entrichtung dieser Beiträge nichts ändern.Daß die innerhalb des im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeitraumes wirksam (Paragraph 109,) entrichteten Beiträge für die Kalenderjahre 1958 bis 1964 im Jahre 1965 der Mutter des Klägers zurückgezahlt und die Beiträge für die Kalenderjahre 1965 bis 1967 im Jahre 1970 vom Beitragskonto des Klägers "abgebucht" und auf das Beitragskonto seiner Mutter "umgebucht" wurden, kann an der wirksamen Entrichtung dieser Beiträge nichts ändern.
Daher sind auch die Jahre 1958 bis 1967 Versicherungszeiten iS des § 105, nämlich Beitragszeiten iS des § 106 Abs 1 Z 2.Daher sind auch die Jahre 1958 bis 1967 Versicherungszeiten iS des Paragraph 105,, nämlich Beitragszeiten iS des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2,
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision abzuändern und die Versicherungszeiten der Pensionsversicherung des Klägers bis 31.3.1991 gemäß § 108a - unter Einschluß der schon im durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen Bescheid des beklagten Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten (SSV-NF 1/18) - wie aus dem Spruch ersichtlich festzustellen.Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision abzuändern und die Versicherungszeiten der Pensionsversicherung des Klägers bis 31.3.1991 gemäß Paragraph 108 a, - unter Einschluß der schon im durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen Bescheid des beklagten Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten (SSV-NF 1/18) - wie aus dem Spruch ersichtlich festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG (Bemessungsgrundlage 50.000 S).