Die Revision ist nicht berechtigt.
Revision ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur aus den in § 503 ZPO genannten Gründen zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können daher im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden.Revision ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur aus den in Paragraph 503, ZPO genannten Gründen zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können daher im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden.
Der Kläger benennt in seiner Revision wohl verschiedene der im § 503 ZPO bezeichneten Gründe, tatsächlich stellen sich die Ausführungen des Rechtsmittels jedoch über weite Strecken als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme wiederholt und ist auf Grund der dabei gewonnenen Ergebnisse zum festgestellten Sachverhalt gelangt. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen. Solches vermag aber die Berufung nicht aufzuzeigen. Bei der Sachverständigen Dr. B***** handelt es sich nicht um eine Ärztin, sondern eine Psychologin. Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger Pendeln zumutbar ist, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beigezogen und ist bei seinen Feststellungen diesem Gutachten gefolgt. Auch wenn dieses Gutachten von den Ausführungen der vom Erstgericht beigezogenen psychologischen Sachverständigen abweicht, handelt es sich bei deren Würdigung um einen Akt der unanfechtbaren Beweiswürdigung.Der Kläger benennt in seiner Revision wohl verschiedene der im Paragraph 503, ZPO bezeichneten Gründe, tatsächlich stellen sich die Ausführungen des Rechtsmittels jedoch über weite Strecken als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme wiederholt und ist auf Grund der dabei gewonnenen Ergebnisse zum festgestellten Sachverhalt gelangt. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen. Solches vermag aber die Berufung nicht aufzuzeigen. Bei der Sachverständigen Dr. B***** handelt es sich nicht um eine Ärztin, sondern eine Psychologin. Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger Pendeln zumutbar ist, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beigezogen und ist bei seinen Feststellungen diesem Gutachten gefolgt. Auch wenn dieses Gutachten von den Ausführungen der vom Erstgericht beigezogenen psychologischen Sachverständigen abweicht, handelt es sich bei deren Würdigung um einen Akt der unanfechtbaren Beweiswürdigung.
Soweit der Kläger geltend macht, die einzelnen vom Berufungsgericht herangezogenen Verweisungsberufe seien mit Anforderungen verbunden, die das erhobene Leistungskalkül übersteigen, ist die Revision teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, teils ist ihr zu erwidern: Der Aktentransport wird innerhalb des Gebäudes allgemein mit Rollwagen durchgeführt; dickere Aktenstöße können geteilt werden, so daß die für den Kläger zulässige Belastung nicht überschritten wird. Da Bürohäuser regelmäßig mit Liften ausgestattet sind, fällt auch häufiges Stiegensteigen nicht an. Die Aufbewahrung von Akten in Hochregalen erfolgt regelmäßig im Aktenlager; dessen Betreuung fällt aber nicht in das Aufgabengebiet des Bürodieners. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger intelligenzmäßig in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Soweit die Revision dies in Frage stellt, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Dagegen, daß die mit der Tätigkeit eines Geschirrspülers, der mit der Reinigung des Tischgeschirres befaßt ist, verbundenen körperlichen Anforderungen das Leistungskalkül nicht übersteigen, bestehen keine Bedenken. Beim Öffnen der Geschirrspülmaschine besteht allenfalls ein Kontakt mit Wasserdampf; reizende Dämpfe, denen der Kläger nach dem Inhalt des Leistungskalküls nicht ausgesetzt werden soll, treten dabei nicht auf.
Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht vorerst feststellte, dem Kläger sei bei täglichem Pendeln nur eine Zu- bzw. Rückreisezeit von jeweils 45 Minuten zuzumuten, im weiteren seinem Urteil jedoch zugrunde legte, daß ihm alle Arbeitsplätze in den in Frage kommenden Verweisungsberufen offen stünden, die innerhalb einer einstündigen Anreise erreichbar seien. Damit zeigt der Kläger wohl einen Widerspruch in den Feststellungen auf, dem jedoch für die Entscheidung keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat nämlich aus diesen Feststellungen keine rechtlichen Schlüsse abgeleitet, sondern die Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt mit der Begründung bejaht, daß der Kläger durch Wochenpendeln eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen erreichen könne. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles wird im übrigen nicht ausgehend von den Feststellungsgrundlagen bekämpft. Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.