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Entscheidung 10 ObS 21/95×

Entscheidung 10 ObS 21/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS21/95

Entscheidungsdatum

14.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann A*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Ruisinger, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1994, GZ 34 Rs 94/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.April 1994, GZ 7 Cgs 225/93h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, BPGG nicht erfüllt, weil sein Pflegebedarf durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Wenn er nunmehr in der Revision - ohne Nennung eines bestimmten Revisionsgrundes iSd Paragraph 503, ZPO - ausführt, sein Gesundheitszustand habe sich "zwischenzeitig" erheblich verschlechtert, setzt er sich über das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot hinweg vergleiche SSV-NF 4/24). Wie er selbst einräumen muß, wurde die Notwendigkeit einer Nierenschonkost und ein damit verbundener erhöhter Pflegebedarf nicht festgestellt, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Die Revisionsausführungen, wonach Fieberanfälle wesentlich häufiger auftreten würden als von den Vorinstanzen festgestellt, sind unbeachtlich, weil die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E38290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00021.95.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19950214_OGH0002_010OBS00021_9500000_000