Das nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.Das nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.
1. Als nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wird das angefochtene Urteil deshalb bekämpft, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe einerseits das (nach Beweisergänzung eingeholte) Gutachten des Sachverständigen Amtsrat W***** H***** (AS 191 ff) als schlüssig und überzeugend bezeichnet, andererseits jedoch dessen schlüssige und überzeugende Ausführungen nicht als Feststellungen übernommen habe, ohne hiefür Gründe anzugeben. Damit wird jedoch tatsächlich keiner der in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe releviert, sondern vielmehr versucht, die in Seite 6 des Berufungsurteils (= AS 225) wiedergegebene - und entgegen dem Vorwurf der Rechtsmittelwerberin auch inhaltlich begründete - Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, welche dem Revisionsgericht zu überprüfen jedoch entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503); dies gilt auch für die im Rahmen der Rechtsrüge (vorletzte Seite des Rechtsmittels = AS 235) bekämpfte Feststellung, wonach die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz erreichen könne. Die Revision war daher insoweit mit Beschluß zurückzuweisen (§§ 471 Z 5, 473 Abs 1, 513 ZPO; Kodek, aaO Rz 1 zu § 510).1. Als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wird das angefochtene Urteil deshalb bekämpft, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsgründe einerseits das (nach Beweisergänzung eingeholte) Gutachten des Sachverständigen Amtsrat W***** H***** (AS 191 ff) als schlüssig und überzeugend bezeichnet, andererseits jedoch dessen schlüssige und überzeugende Ausführungen nicht als Feststellungen übernommen habe, ohne hiefür Gründe anzugeben. Damit wird jedoch tatsächlich keiner der in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe releviert, sondern vielmehr versucht, die in Seite 6 des Berufungsurteils (= AS 225) wiedergegebene - und entgegen dem Vorwurf der Rechtsmittelwerberin auch inhaltlich begründete - Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, welche dem Revisionsgericht zu überprüfen jedoch entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,); dies gilt auch für die im Rahmen der Rechtsrüge (vorletzte Seite des Rechtsmittels = AS 235) bekämpfte Feststellung, wonach die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz erreichen könne. Die Revision war daher insoweit mit Beschluß zurückzuweisen (Paragraphen 471, Ziffer 5, 473, Absatz eins, 513, ZPO; Kodek, aaO Rz 1 zu Paragraph 510,).
2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit liegen ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionsausführungen zum letztgenannten Revisionsgrund erschöpfen sich im übrigen weitgehend in einer bloßen Wiederholung der Ausführungen zum bereits behandelten Revisionsgrund der Nichtigkeit. Daß das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen (hier: zur Arbeitsplatzerreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) durch Schlußfolgerungen gewonnen hat, welche nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin allerdings unrichtig seien, beruht wiederum auf einer vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren beweiswürdigungsmäßigen Beurteilung, nicht jedoch auf einer rügefähigen Aktenwidrigkeit (Fasching IV 318 f Anm 18; ders, Lehrbuch2 Rz 1771 aE; JBl 1976, 642 [644]). Daß es dem vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen Primar Dr.A***** R***** als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie an der mangelnden Sach- und Fachkunde gefehlt habe, ist nicht zu erkennen.2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit liegen ebenfalls nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionsausführungen zum letztgenannten Revisionsgrund erschöpfen sich im übrigen weitgehend in einer bloßen Wiederholung der Ausführungen zum bereits behandelten Revisionsgrund der Nichtigkeit. Daß das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen (hier: zur Arbeitsplatzerreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) durch Schlußfolgerungen gewonnen hat, welche nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin allerdings unrichtig seien, beruht wiederum auf einer vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren beweiswürdigungsmäßigen Beurteilung, nicht jedoch auf einer rügefähigen Aktenwidrigkeit (Fasching römisch vier 318 f Anmerkung 18; ders, Lehrbuch2 Rz 1771 aE; JBl 1976, 642 [644]). Daß es dem vom Berufungsgericht beigezogenen Sachverständigen Primar Dr.A***** R***** als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie an der mangelnden Sach- und Fachkunde gefehlt habe, ist nicht zu erkennen.
3. Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge, in der zunächst einleitend alle Ausführungen zu den vorangegangenen Revisionsgründen pauschal wiederholt werden. Die gegenständliche Revision gebe dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, sich (erstmals) mit der Kritik von Firlei in ZAS 1992, 135 zu beschäftigen. Den Ausführungen des genannten Autors sowie dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen folgend, hätte das Berufungsgericht auf der Tatsachenebene die Feststellung treffen müssen, daß die Revisionswerberin deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, weil die Bedingung einer zehnminütigen Pause mit Sitzgelegenheiten nach einer Wegstrecke von 500 m auch unter städtischen Gegebenheiten nicht mehr gewährleistet sei und ihr auch bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht in jedem Waggon ein Behindertensitz zur Verfügung stehe. In Großstädten habe der Lenker eines öffentlichen Verkehrsmittels auch gar nicht die Möglichkeit, einzelnen Pesonen in den verschiedenen Waggons Plätze zuzuweisen, und sei sonstiges Personal (mit Ausnahme von Kontrolloren) hiefür auch nicht vorhanden.
Diese Ausführungen bieten indes keinen Anlaß, von der bisherigen Auffassung des erkennenden Senates zur Beurteilung der Frage der Anforderungen beim Weg zur und von der Arbeit eines Invaliditätspensionswerbers abzugehen. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen - soweit die Klägerin hievon abweicht, bringt sie ihr Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung - kann sie den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehsmitteln erreichen, ist hiebei jedoch auf eine Gehstrecke von 500 m (mit zehnminütigem Pausenerfordernis) sowie eine Gehgeschwindigkeit von 2 km/h beschränkt. In seiner Grundsatzentscheidung vom 24.1.1989, 10 ObS 301/88 (veröffentlicht in SSV-NF 3/10 = ZAS 1992/17 = SVSlg 35.515) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Versicherter, der zwar nach einer Wegstrecke von 500 m 10 bis 15 Minuten lang sitzen muß, aber ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Von einer solchen von Firlei in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 1992, 136 ff als "erhebliche Verschlechterung des Zugangs der Versicherten zu Invaliditätspensionen" kritisierten und im Ergebnis abgelehnten Festlegung eines Weggrenzwertes von 500 m war der Oberste Gerichtshof dabei auch schon vorher in mehreren Entscheidungen ausgegangen (SVSlg
35.512 = SSV-NF 2/105, SVSlg 35.515, 35.516), sodaß von einer insoweit bereits gefestigten Judikatur ausgegangen werden kann. Dem von Firlei im wesentlichen erhobenen Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe insbesondere zur Frage des Vorliegens ausreichender Sitzmöglichkeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln nur aus der Rechts-, nicht aber auch aus der Tatsachenlage Schlußfolgerungen gezogen - wie dies auch in der vorliegenden Revision etwa bezogen auf das fehlende sitzzuweisende Personal getan wird - , wurden bereits in der Entscheidung SSV-NF 6/109 die eingangs der Entscheidungsbegründung zu 10 ObS 301/88 dargestellten und auch in den beiden erstgenannten oa Publikationen abgedruckten empirischen Erhebungsdaten, welche der genannte Autor übergangen hat, entgegengehalten (in diesem Sinne auch SSV-NF 2/105 und SVSlg 35.513). Tatsächlich kann davon ausgegangen werden, daß sich die für die Großstadt Wien - in welcher die Klägerin ihren Wohnsitz hat - erhobenen Daten (nämlich Durchschnittsweg von höchstens 500 m von der Wohnung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bereits 1988 zu 98,2 %!) seither nicht nach unten, sondern nach oben verändert haben (Ausbau etwa des U-Bahn-Netzes etc). Bezüglich der in der zitierten Grundsatzentscheidung detailliert angegebenen und österreichweit erhobenen Normativgrundlagen für die (ausreichende) Bereitstellung von Sitzplätzen für behinderte Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist in diesem Zusammenhang ergänzend - und der Aktualität halber - auch auf die hiezu derzeit in Geltung stehenden Beförderungsbedingungen der VOR, gültig ab 1.1.1994, Abschnitt L Ziffer 2, weiters die Anlage 2 zur DV BUS/OBUS der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, Ausgabe 1978, Punkt 3.1, sowie die Anlage 1 zur DV STRAB der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, Ausgabe 1978, Punkt 2.1, zu verweisen. Daß auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch das Fahrpersonal seit dem Bestehen schaffnerloser Beförderungsmittel nur mehr erschwert Bedacht genommen werden kann, ist hiebei eine Erfahrungstatsache, die der Oberste Gerichtshof - entgegen der Darstellung Firleis - durchaus auch schon in seinen Vorentscheidungen entsprechend mitberücksichtigt hat.
Daraus folgt aber - zusammengefaßt - , daß weder für die von dem genannten Autor am Ende seiner Glosse noch von der Klägerin selbst im hier vorliegenden Rechtsmittel geforderte "Revision der Wegeproblematik" durch den Obersten Gerichtshof Anlaß besteht. Das angefochtene Urteil war daher frei von rechtlicher Fehlbeurteilung vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.