Soweit die Revisionswerberin im Rechtsmittel zunächst Feststellungen der Vorinstanzen zum medizinischen Zustandsbild des Klägers in Verbindung mit seinem damit zusammenhängenden Leistungskalkül - durch Kritik am (berufskundlichen) Sachverständigen - bekämpft und dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, es hätte dem Genannten im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie eigener richterlicher Lebenserfahrung keinen Glauben schenken dürfen, wird ein Rechtsmittelgrund zur Ausführung gebracht, der nach § 503 ZPO im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zulässigerweise geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Auch der Vorwurf des Rechtsmittelwerbers, wonach das Erstgericht gar nicht festgestellt habe, "ob der Kläger in concreto überhaupt Bildschirmarbeiten verrichten mußte", trifft nicht zu, weil das Erstgericht in S 5 letzter Absatz seiner Entscheidung (= AS 179) den Tätigkeitsbereich eines Geschäftsleiters (wie ihn der Kläger seit Dezember 1984 ausübte) ua ausdrücklich dahingehend beschrieb, daß hiebei "durchgehend Bildschirmarbeiten anfallen, die einen Zeitraum von einer halben Stunde deutlich überschreiten".Soweit die Revisionswerberin im Rechtsmittel zunächst Feststellungen der Vorinstanzen zum medizinischen Zustandsbild des Klägers in Verbindung mit seinem damit zusammenhängenden Leistungskalkül - durch Kritik am (berufskundlichen) Sachverständigen - bekämpft und dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, es hätte dem Genannten im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie eigener richterlicher Lebenserfahrung keinen Glauben schenken dürfen, wird ein Rechtsmittelgrund zur Ausführung gebracht, der nach Paragraph 503, ZPO im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zulässigerweise geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Auch der Vorwurf des Rechtsmittelwerbers, wonach das Erstgericht gar nicht festgestellt habe, "ob der Kläger in concreto überhaupt Bildschirmarbeiten verrichten mußte", trifft nicht zu, weil das Erstgericht in S 5 letzter Absatz seiner Entscheidung (= AS 179) den Tätigkeitsbereich eines Geschäftsleiters (wie ihn der Kläger seit Dezember 1984 ausübte) ua ausdrücklich dahingehend beschrieb, daß hiebei "durchgehend Bildschirmarbeiten anfallen, die einen Zeitraum von einer halben Stunde deutlich überschreiten".
Unbestritten ist, daß die Frage der Berufsunfähigkeit beim Kläger nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist. Des weiteren ist als unbestritten davon auszugehen, daß der Kläger jedenfalls seine von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Geschäftsleiter einer im ländlichen Bereich gelegenen Bank nicht mehr ausüben kann. Es ist daher tatsächlich von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls auf welche andere Berufstätigkeiten er verwiesen werden kann bzw darf.Unbestritten ist, daß die Frage der Berufsunfähigkeit beim Kläger nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist. Des weiteren ist als unbestritten davon auszugehen, daß der Kläger jedenfalls seine von ihm zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Geschäftsleiter einer im ländlichen Bereich gelegenen Bank nicht mehr ausüben kann. Es ist daher tatsächlich von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls auf welche andere Berufstätigkeiten er verwiesen werden kann bzw darf.
Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlich und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92, Teschner in Tomandl, System, 368).
Daraus folgt jedoch, daß die Frage, ob der Kläger nur (so die Rechtsmeinung der Vorinstanzen) innerhalb oder (so die Revisionswerberin) auch außerhalb des Bankenbereiches verwiesen werden kann, noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Schon aus der Formulierung des Gesetzes (§ 273 Abs 1 ASVG), welche das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten bloß auf "gleichwertige" und nicht auf "gleichartige" oder "gleiche" Kenntnisse und Fähigkeiten abstellt, folgt, daß eine Festlegung ausschließlich nur auf den Bankenbereich diesem Kriterium nicht entspricht. So hat der Oberste Gerichtshof etwa bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/110 eines bei einem Sozialversicherungsträger angestellten Versicherten erkannt, daß dessen Verweisungsfeld durchaus auch auf andere Angestelltentätigkeiten auch außerhalb der Sozialversicherung zu erstrecken sei. In der Entscheidung SSV-NF 6/118 wurde die Verweisbarkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst auf Innendiensttätigkeiten in der Versicherungsbranche bejaht. Damit wurde aber nicht von einem auf Tätigkeiten im Versicherungsbereich eingeschränkten Berufsschutz ausgegangen; da dort Verweisungsberufe im bisherigen Tätigkeitsfeld vorhanden waren, stellte sich nämlich die Frage, ob die Verweisung auf branchenfremde Berufe zulässig ist, nicht. Es werden daher Feststellungen dahingehend zu treffen sein, inwieweit die gegebenen beruflichen Fähigkeiten (Qualifikationen) des Klägers auch außerhalb des von ihm bisher ausgeübten Bankberufes einsetzbar sind, und zwar in einer Form, die ihm leistungskalkülmäßig noch zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch aufklärungsbedürftig, wie das vom Erstgericht festgestellte Pausenerfordernis (nach durchgehender Bildschirmarbeit von 1/2 Stunde anschließende Pause von 2 Stunden) zu verstehen ist, nämlich im Sinne eines solchen bloß bezogen auf weitere Bildschirmarbeit oder Fortsetzung jeglicher Arbeit schlechthin.Daraus folgt jedoch, daß die Frage, ob der Kläger nur (so die Rechtsmeinung der Vorinstanzen) innerhalb oder (so die Revisionswerberin) auch außerhalb des Bankenbereiches verwiesen werden kann, noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Schon aus der Formulierung des Gesetzes (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG), welche das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten bloß auf "gleichwertige" und nicht auf "gleichartige" oder "gleiche" Kenntnisse und Fähigkeiten abstellt, folgt, daß eine Festlegung ausschließlich nur auf den Bankenbereich diesem Kriterium nicht entspricht. So hat der Oberste Gerichtshof etwa bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/110 eines bei einem Sozialversicherungsträger angestellten Versicherten erkannt, daß dessen Verweisungsfeld durchaus auch auf andere Angestelltentätigkeiten auch außerhalb der Sozialversicherung zu erstrecken sei. In der Entscheidung SSV-NF 6/118 wurde die Verweisbarkeit eines Versicherungsangestellten im Außendienst auf Innendiensttätigkeiten in der Versicherungsbranche bejaht. Damit wurde aber nicht von einem auf Tätigkeiten im Versicherungsbereich eingeschränkten Berufsschutz ausgegangen; da dort Verweisungsberufe im bisherigen Tätigkeitsfeld vorhanden waren, stellte sich nämlich die Frage, ob die Verweisung auf branchenfremde Berufe zulässig ist, nicht. Es werden daher Feststellungen dahingehend zu treffen sein, inwieweit die gegebenen beruflichen Fähigkeiten (Qualifikationen) des Klägers auch außerhalb des von ihm bisher ausgeübten Bankberufes einsetzbar sind, und zwar in einer Form, die ihm leistungskalkülmäßig noch zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch aufklärungsbedürftig, wie das vom Erstgericht festgestellte Pausenerfordernis (nach durchgehender Bildschirmarbeit von 1/2 Stunde anschließende Pause von 2 Stunden) zu verstehen ist, nämlich im Sinne eines solchen bloß bezogen auf weitere Bildschirmarbeit oder Fortsetzung jeglicher Arbeit schlechthin.
Zu erheben wird schließlich auch sein, welcher (lohngruppen- und kollektivvertragsmäßigen) Einstufung der Kläger tatsächlich unterworfen war. Der berufskundliche Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang von einer "VG VIII" (nach der Matura im Rahmen des Schalterdienstes), später "VG VI". Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Raiffeisenorganisation vom 21.12.1984 kennt in seinem § 6 (Gehaltsregelung) nur ein sechsteiliges Verwendungsgruppenschema; ob dieser Kollektivvertrag überhaupt zur Anwendung kommt, blieb unerhoben. Für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf Angestelltenberufe außerhalb des Bankenbereiches wird auch zu prüfen sein, welcher Einstufung nach den für die Verweisungsberufe in Frage kommenden Kollektivverträgen die Einstufung der Tätigkeit des Klägers nach dem für seine bisherige Tätigkeit maßgeblichen Kollektivvertrag entspricht. Die Revisionswerberin spricht in diesem Zusammenhang weiters von einer eventuell gegebenen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden "bankinternen Höherstufung". Da diese Frage in erster Instanz nicht erörtert (und auch vom Kläger hiezu kein Vorbringen erstattet) wurde, verstößt diese Einwendung der beklagten Partei in der Revision (entgegen der Auffassung des Klägers in der Revisionsbeantwortung) nicht gegen das an sich auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60). Das Erstgericht wird daher gemäß § 87 Abs 1 iVm § 43 Abs 3 ASGG auch alle Feststellungen, die eine verläßliche Überprüfung der Einstufung nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag ermöglichen, nachzuholen haben.Zu erheben wird schließlich auch sein, welcher (lohngruppen- und kollektivvertragsmäßigen) Einstufung der Kläger tatsächlich unterworfen war. Der berufskundliche Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang von einer "VG VIII" (nach der Matura im Rahmen des Schalterdienstes), später "VG VI". Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Raiffeisenorganisation vom 21.12.1984 kennt in seinem Paragraph 6, (Gehaltsregelung) nur ein sechsteiliges Verwendungsgruppenschema; ob dieser Kollektivvertrag überhaupt zur Anwendung kommt, blieb unerhoben. Für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf Angestelltenberufe außerhalb des Bankenbereiches wird auch zu prüfen sein, welcher Einstufung nach den für die Verweisungsberufe in Frage kommenden Kollektivverträgen die Einstufung der Tätigkeit des Klägers nach dem für seine bisherige Tätigkeit maßgeblichen Kollektivvertrag entspricht. Die Revisionswerberin spricht in diesem Zusammenhang weiters von einer eventuell gegebenen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden "bankinternen Höherstufung". Da diese Frage in erster Instanz nicht erörtert (und auch vom Kläger hiezu kein Vorbringen erstattet) wurde, verstößt diese Einwendung der beklagten Partei in der Revision (entgegen der Auffassung des Klägers in der Revisionsbeantwortung) nicht gegen das an sich auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60). Das Erstgericht wird daher gemäß Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, ASGG auch alle Feststellungen, die eine verläßliche Überprüfung der Einstufung nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag ermöglichen, nachzuholen haben.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel werden daher vom Erstgericht entsprechend zu präzisieren und zu verbreitern sein. Da es zur Abklärung dieser Feststellungsmängel einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.