Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.
Den Revisionsausführungen sei in Kürze entgegengehalten, daß die Frage, ob die Parteienvernehmung der Klägerin zur Feststellung ihres medizinischen Leistungskalküls notwendig gewesen wäre, eine solche der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen darstellt, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Vorwurf, die Ergebnisse der einzelnen medizinischen Sachverständigengutachten seien nicht zusammengefaßt worden, ist unberechtigt: Der interne Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 27. 4. 1998 (ON 25) ein zusammenfassendes Leistungskalkül, das von den Tatsacheninstanzen übernommen wurde.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen, daß zu erwartende Arbeitsausfälle infolge von leidensbedingten Krankenständen mit erheblicher Dauer (vgl SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10/14 ua, 10 ObS 16/97v) nicht anzunehmen sind, wurde doch im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß mit Krankenständen der Klägerin, die eine Dauer von mehr als sechs Wochen jährlich erreichen, nicht zu rechnen ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Schließlich mußte auch nicht festgestellt werden, mit welchen Einkommen in den Verweisungsberufen zu rechnen ist. Kann nämlich ein(e) Versicherte(r) eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung ausüben, so ist davon auszugehen, daß er (sie) ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen wird (SSV-NF 1/11, 1/54, 3/157, 6/26, 9/46 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen, daß zu erwartende Arbeitsausfälle infolge von leidensbedingten Krankenständen mit erheblicher Dauer vergleiche SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76, 10/14 ua, 10 ObS 16/97v) nicht anzunehmen sind, wurde doch im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, daß mit Krankenständen der Klägerin, die eine Dauer von mehr als sechs Wochen jährlich erreichen, nicht zu rechnen ist. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Schließlich mußte auch nicht festgestellt werden, mit welchen Einkommen in den Verweisungsberufen zu rechnen ist. Kann nämlich ein(e) Versicherte(r) eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung ausüben, so ist davon auszugehen, daß er (sie) ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen wird (SSV-NF 1/11, 1/54, 3/157, 6/26, 9/46 ua).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.