Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs. 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Versicherungsschutz von selbständig Erwerbstätigen wird durch die Kammermitgliedschaft erworben, er erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Selbständigen als Ausübung der Erwerbstätigkeit aber nicht nur Handlungen heranzuziehen, die die im Gewerbeschein umschriebene berufliche Ausführung betreffen, sondern alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung oder Abwicklung der selbständigen Existenz darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (Tomandl, System, 279). Beides trifft hier zu. Eine zweckmäßige, den beruflichen Notwendigkeiten angepaßte Büroausstattung ist Voraussetzung für die Abwicklung der selbständigen Existenz.Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Versicherungsschutz von selbständig Erwerbstätigen wird durch die Kammermitgliedschaft erworben, er erstreckt sich daher auf Tätigkeiten, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind bei Selbständigen als Ausübung der Erwerbstätigkeit aber nicht nur Handlungen heranzuziehen, die die im Gewerbeschein umschriebene berufliche Ausführung betreffen, sondern alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung oder Abwicklung der selbständigen Existenz darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (Tomandl, System, 279). Beides trifft hier zu. Eine zweckmäßige, den beruflichen Notwendigkeiten angepaßte Büroausstattung ist Voraussetzung für die Abwicklung der selbständigen Existenz.
Das Argument der beklagten Partei, aus den besonderen Bestimmungen des § 175 Abs. 3 ASVG für die bäuerliche Unfallversicherung ergebe sich, daß der Gesetzgeber den Versicherungsschutz für Gewerbetreibende auf "spezifisch-betriebliche Tätigkeiten" einschränken wollte, vermag nicht zu überzeugen, denn in § 175 Abs. 3 ASVG wurden für den bäuerlichen Bereich vor allem Tätigkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen, die ohne Sonderbestimmung dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden müßten (unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten im Haushalt, Nachbarschaftshilfe für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb). Neu- und Umbauten von Gebäuden durch den bäuerlichen Unternehmer selbst kommen aber gerade im landwirtschaftlichen Bereich sehr häufig vor. Diese Regelung sollte der Abgrenzung der Zuständigkeit in der Unfallversicherung dienen (404 BlgNR 13.GP 94) und stellt daher eine Sonderregelung dar. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 9 Ob S 8,9/87 (= SSV-NF 1/14) vermag den Standpunkt der beklagten Partei nicht zu stützen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die oben dargelegten Grundsätze für die Zuordnung einer Tätigkeit als betriebliche Tätigkeit in gleicher Weise dargestellt und ausgeführt, daß der Versicherungsschutz nur für Unfälle besteht, die sich im Zusammenhang mit jenem Betrieb ereignen, für den die Gewerbeberechtigung erteilt wurde, nicht aber generell für alle gewerblichen Tätigkeiten, die mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden (konkret: für einen anderen Betrieb, für den noch keine Gewerbeberechtigung erteilt war). In Streitsachen nach dem GSVG müssen gemäß § 12 (3) zweiter Halbsatz ASGG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören (SSV-NF 1/51). Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung bildet den Nichtigkeitsgrund des § 477 (1) ZPO (SSV-NF 1/31). Gegen diese Vorschrift hat das Erstgericht verstoßen. Dieser Verstoß ist zwar im vorliegenden Fall geheilt, weil die Parteien durch qualifizierte Personen im Sinne des § 40 Abs. 1 ASGG vertreten waren (§ 37 Abs. 1 ASGG iVm § 260 Abs. 4 ZPO), das Erstgericht wird jedoch bei seiner neuerlichen Entscheidung auf die gehörige Zusammensetzung des Senates zu achten haben. Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Das Argument der beklagten Partei, aus den besonderen Bestimmungen des Paragraph 175, Absatz 3, ASVG für die bäuerliche Unfallversicherung ergebe sich, daß der Gesetzgeber den Versicherungsschutz für Gewerbetreibende auf "spezifisch-betriebliche Tätigkeiten" einschränken wollte, vermag nicht zu überzeugen, denn in Paragraph 175, Absatz 3, ASVG wurden für den bäuerlichen Bereich vor allem Tätigkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen, die ohne Sonderbestimmung dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden müßten (unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten im Haushalt, Nachbarschaftshilfe für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb). Neu- und Umbauten von Gebäuden durch den bäuerlichen Unternehmer selbst kommen aber gerade im landwirtschaftlichen Bereich sehr häufig vor. Diese Regelung sollte der Abgrenzung der Zuständigkeit in der Unfallversicherung dienen (404 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 94) und stellt daher eine Sonderregelung dar. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1987, 9 Ob S 8,9/87 (= SSV-NF 1/14) vermag den Standpunkt der beklagten Partei nicht zu stützen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die oben dargelegten Grundsätze für die Zuordnung einer Tätigkeit als betriebliche Tätigkeit in gleicher Weise dargestellt und ausgeführt, daß der Versicherungsschutz nur für Unfälle besteht, die sich im Zusammenhang mit jenem Betrieb ereignen, für den die Gewerbeberechtigung erteilt wurde, nicht aber generell für alle gewerblichen Tätigkeiten, die mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden (konkret: für einen anderen Betrieb, für den noch keine Gewerbeberechtigung erteilt war). In Streitsachen nach dem GSVG müssen gemäß Paragraph 12, (3) zweiter Halbsatz ASGG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören (SSV-NF 1/51). Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung bildet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, (1) ZPO (SSV-NF 1/31). Gegen diese Vorschrift hat das Erstgericht verstoßen. Dieser Verstoß ist zwar im vorliegenden Fall geheilt, weil die Parteien durch qualifizierte Personen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertreten waren (Paragraph 37, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO), das Erstgericht wird jedoch bei seiner neuerlichen Entscheidung auf die gehörige Zusammensetzung des Senates zu achten haben. Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 2 Abs. 1 ASGG iVm § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.