Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers dürfen vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 1/32, in der auch auf die in der Revision zit gegenteilige Ansicht Faschings eingegangen wurde, SSV-NF 3/115, zuletzt 4/114).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers dürfen vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 1/32, in der auch auf die in der Revision zit gegenteilige Ansicht Faschings eingegangen wurde, SSV-NF 3/115, zuletzt 4/114).
Der Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, mußte erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im § 503 Z 1 bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann.Der Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, mußte erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im Paragraph 503, Ziffer eins bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann.
Ausgehend von der Feststellung, daß als Folge des Sturzes im Jahre 1971 kein medizinisch faßbarer Leidenszustand und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente, weil ein solcher Anspruch nach § 203 Abs 1 ASVG nur dann bestünde, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen seines im Jahre 1971 erlittenen Arbeitsunfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. Schon deshalb kann die Rechtsrüge nicht begründet sein.Ausgehend von der Feststellung, daß als Folge des Sturzes im Jahre 1971 kein medizinisch faßbarer Leidenszustand und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente, weil ein solcher Anspruch nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nur dann bestünde, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen seines im Jahre 1971 erlittenen Arbeitsunfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. Schon deshalb kann die Rechtsrüge nicht begründet sein.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.