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Entscheidung 10 ObS 210/91×

Entscheidung 10 ObS 210/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS210/91

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Dietmar Strimitzer (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt S*****, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (Landesstelle Wien), 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 1991, GZ 34 Rs 237/90-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. September 1990, GZ 25 Cgs 517/88-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers dürfen vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 1/32, in der auch auf die in der Revision zit gegenteilige Ansicht Faschings eingegangen wurde, SSV-NF 3/115, zuletzt 4/114).

Der Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, mußte erfolglos bleiben, weil die Revision nur aus einem im Paragraph 503, Ziffer eins bis 4 ZPO genannten Grund begehrt werden kann.

Ausgehend von der Feststellung, daß als Folge des Sturzes im Jahre 1971 kein medizinisch faßbarer Leidenszustand und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Versehrtenrente, weil ein solcher Anspruch nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG nur dann bestünde, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen seines im Jahre 1971 erlittenen Arbeitsunfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. Schon deshalb kann die Rechtsrüge nicht begründet sein.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E26672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00210.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00210_9100000_000