Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, nach ständiger Rechtsprechung mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/12, 6/56 ua). Ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56, 7/68, 8/92 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833); dies hat auch für die erstmals in der Revision geltend gemachte "mangelnde optische Attraktivität" (eines Versicherten) zu gelten. Auf die dem Revisionswerber vorschwebende "horizontale altersmäßige Schichtung" des Arbeitsmarktes kann daher bei der Beurteilung der Invalidität nicht Bedacht genommen werden. Die subjektive Leistungsfähigkeit des Klägers wurde hingegen ohnehin bei Feststellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Danach ist aber dem Kläger noch die Ausübung einer ganzen Reihe von Verweisungstätigkeiten ohne Kalkülüberschreitung möglich, wobei nach den erstgerichtlichen Feststellungen für jede dieser Verweisungstätigkeiten mehr als hundert Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; RIS-Justiz RS0084743, RS0085078).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, nach ständiger Rechtsprechung mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/12, 6/56 ua). Ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56, 7/68, 8/92 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833); dies hat auch für die erstmals in der Revision geltend gemachte "mangelnde optische Attraktivität" (eines Versicherten) zu gelten. Auf die dem Revisionswerber vorschwebende "horizontale altersmäßige Schichtung" des Arbeitsmarktes kann daher bei der Beurteilung der Invalidität nicht Bedacht genommen werden. Die subjektive Leistungsfähigkeit des Klägers wurde hingegen ohnehin bei Feststellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Danach ist aber dem Kläger noch die Ausübung einer ganzen Reihe von Verweisungstätigkeiten ohne Kalkülüberschreitung möglich, wobei nach den erstgerichtlichen Feststellungen für jede dieser Verweisungstätigkeiten mehr als hundert Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; RIS-Justiz RS0084743, RS0085078).
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Beim Kläger stehen jedoch leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer nicht fest; nach den erstgerichtlichen Feststellungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit insgesamt 4 Wochen übersteigende Krankenstände nicht zu erwarten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.