Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 3.11.1988 wurde der Unfall, den der Kläger am 23.11.1987 in Diensten der Bundeskammer ***** als Vertragsangestellter erlitten hat, gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG als Arbeitsunfall anerkannt. Gemäß §§ 195, 203 bis 207 iVm § 252 ASVG wurde dem Kläger für die Zeit vom 4.1. bis 30.4.1988 eine Versehrtenrente von 20 v.H. der Vollrente, monatlich also S 2.674,20 zuerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, daß ab 1.5.1988 keine Rente gebührt, weil die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Unfalls nicht mehr in einem rentenfähigen Ausmaß gemindert sei. Es handle sich um die vorübergehende Verschlimmerung eines chronischen anlagebedingten Leidens.Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 3.11.1988 wurde der Unfall, den der Kläger am 23.11.1987 in Diensten der Bundeskammer ***** als Vertragsangestellter erlitten hat, gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG als Arbeitsunfall anerkannt. Gemäß Paragraphen 195, 203 bis 207 in Verbindung mit Paragraph 252, ASVG wurde dem Kläger für die Zeit vom 4.1. bis 30.4.1988 eine Versehrtenrente von 20 v.H. der Vollrente, monatlich also S 2.674,20 zuerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, daß ab 1.5.1988 keine Rente gebührt, weil die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Unfalls nicht mehr in einem rentenfähigen Ausmaß gemindert sei. Es handle sich um die vorübergehende Verschlimmerung eines chronischen anlagebedingten Leidens.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß über den 30.4.1988 hinaus ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der am 27.8.1948 geborene und als Angestellter bei der Bundeskammer ***** beschäftigte Kläger erlitt am 23.11.1987 auf dem Weg zur Arbeit bei einer Bremsung der Straßenbahn einen Sprung im Bereich des rechten Oberschenkelhalses und eine Prellung der rechten Hüfte. Bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch den chirurgischen Sachverständigen am 19.12.1988 war der Zustand der Prellung der rechten Hüfte wieder voll abgeheilt und der Vorzustand wieder hergestellt. Durch den Unfall ist eine Verschlechterung des beim Kläger bestehenden Grundleidens, nämich Encephalitis disseminata nicht eingetreten. Aus unfallchirurgischer Sicht besteht seit dem 30.4.1988 keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Der Kläger leidet (nicht unfallbedingt) seit 1976 an multipler Sklerose. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte organische Erkrankung des Zentralnervensystems, die in Schüben und Remissionen verläuft, wobei die Remissionen entweder vollständig sein können oder aber immer wieder ein zunehmender Defekt übrig bleibt. Der Kläger wurde unter dieser Diagnose erstmals 1976 im neurologischen Krankenhaus Theresienschlössel behandelt, in weiterer Folge im August 1985, im November 1986, im März 1987 und nach dem Unfall im Dezember 1987. Es ist bekannt, daß interkurrente Erkrankungen Schübe auslösen können, soweit diese Erkrankungen geeignet sind, die Resistenz des Patienten herabzusetzen. Dies ist etwa bei fieberhaften Infekten, langdauernder Durchkältung und Durchnässung, langdauernden Anstrenungen, Schwangerschaft usw möglich. Es ist somit nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß es durch den Unfall des Klägers zur Auslösung eines Schubes gekommen ist. Keinesfalls kann aber darin eine richtungsweisende Verschlechterung der Erkrankung angenommen werden, weil der Verlauf eines solchen Schubes unabhängig davon ist, ob es sich um einen spontanen Schub oder einen durch eine Erkrankung ausgelösten handelt. Auch aus neurologischer Sicht besteht somit keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers.
In rechtlicher Hinsicht faßte das Erstgericht zusammen, daß die Unfallfolgen über den 30.4.1988 hinaus keinerlei Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bewirkt hätten, sodaß gemäß § 203 Abs 1 ASVG Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestehe.In rechtlicher Hinsicht faßte das Erstgericht zusammen, daß die Unfallfolgen über den 30.4.1988 hinaus keinerlei Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bewirkt hätten, sodaß gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestehe.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Nach den Feststellungen sei es dem Kläger nicht gelungen, im Rahmen der ihn für anspruchsbegründende Umstände treffenden Beweislast ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit der Unfallskausalität zu beweisen. Auf Grund der vom Berufungsgericht gänzlich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer durch den Akteninhalt gedeckten überzeugenden Beweiswürdigung sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihm die begehrte Versehrtenrente zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.