Entscheidung 10 ObS 211/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosalia-Sarolta K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien. Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1995, GZ 8 Rs 44/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.November 1994, GZ 33 Cgs 143/93p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (ständige Rechtsprechung, zB SSV-NF 7/74 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (ständige Rechtsprechung, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO.Die versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Soweit die Rechtsrüge von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da im Revisionsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auftraten, wäre es unbillig, der auch in diesem Verfahrensstadium zur Gänze unterlegenen Revisionswerberin einen Anspruch auf auch nur teilweisen Ersatz der Revisionskosten zuzubilligen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da im Revisionsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auftraten, wäre es unbillig, der auch in diesem Verfahrensstadium zur Gänze unterlegenen Revisionswerberin einen Anspruch auf auch nur teilweisen Ersatz der Revisionskosten zuzubilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00211.95.1114.000
Dokumentnummer
JJT_19951114_OGH0002_010OBS00211_9500000_000