Entscheidungsgründe:
Der am 12. 3. 1922 geborene Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 11. 1984 eine Invaliditätspension sowie eine Ausgleichszulage (vgl Blatt 152 im Anstaltsakt).Der am 12. 3. 1922 geborene Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 11. 1984 eine Invaliditätspension sowie eine Ausgleichszulage vergleiche Blatt 152 im Anstaltsakt).
Mit Bescheid vom 21. 1. 1997 stellte die beklagte Partei die dem Kläger gewährte Ausgleichszulage für den Zeitraum ab 1. 1. 1988 neu fest und sprach aus, dass der in der Zeit vom 1. 1. 1988 bis 30. 11. 1995 entstandene Überbezug von S 207.353,30 rückgefordert und mit der für die Zeit vom 1. 8. 1995 bis 31. 12. 1996 dem Kläger gebührenden Nachzahlung von S 94.871,90 verrechnet und der restliche Überbezug von S 112.481,40 in monatlichen Raten von jeweils S 1.000,-- vorläufig von der ab 1. 2. 1997 gebührenden Pension in Abzug gebracht werde. Weiters wurde angekündigt, dass über einen allfälligen Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 1997 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger zur AZ 20 Cgs 51/97s des Erstgerichtes den Zuspruch der Ausgleichszulage in der seit 1. 1. 1988 gewährten Höhe sowie die Unterlassung der Rückforderung eines angeblichen Überbezuges. In einem in der Tagsatzung am 2. 7. 1998 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger der beklagten Partei einen Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von S 112.481,40 von der ab 1. 2. 1997 gebührenden Pension in monatlichen Raten von S 1.000,-- und ab 1. 9. 1998 in monatlichen Raten von S 600,-- bei Exekution zurückzubezahlen. Weiters wurde im Verhandlungsprotokoll die Erklärung des Beklagtenvertreters festgehalten, dass die bereits einbehaltenen Ratenzahlungen bei der Überbezugsrückforderung berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 2. 10. 1998 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997 in der Höhe von monatlich S 2.627,60 ab 1. 1. 1997, S 5.993,60 ab 20. 2. 1997 und von S 5.856,30 ab 1. 7. 1997 und sprach aus, dass über den weiteren Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 1998 gesondert entschieden werde. Weiters sprach die beklagte Partei aus, dass von der dem Kläger für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997 gebührenden Nachzahlung an Ausgleichszulage von S 74.546,90 netto ein Teilbetrag von S 37.273,40 einbehalten und mit dem mit Bescheid vom 21. 1. 1997 festgestellten Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von S 112.481,40 aufgerechnet werde. Die an den Kläger zur Auszahlung gelangende Nachzahlung an Ausgleichszulage betrage daher S 37.273,50. Weiters hielt die beklagte Partei fest, dass unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits geleisteten Ratenzahlung und des Einbehaltes der halben Ausgleichszulage-Nachzahlung in Höhe von S 37.273,40 per 30. 9. 1998 noch ein restlicher Überbezug von S 55.608,-- offen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihm an Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1997 S 74.546,90 abzüglich der (von der beklagten Partei) bereits geleisteten Zahlung von S 37.273,50 samt 4 % Zinsen seit 16. 10. 1998 zu zahlen. Da durch den gerichtlichen Vergleich im Vorverfahren die Rückzahlung des Überbezuges an Ausgleichszulage in Form der vereinbarten Ratenzahlung endgültig geregelt worden sei, sei die beklagte Partei nicht berechtigt, "einen etwa noch offenen Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von S 37.273,40 aufzurechnen".
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der im Vorverfahren abgeschlossene Vergleich könne nicht dazu führen, dass der beklagten Partei pro futuro die Anwendung der in § 103 ASVG normierten Möglichkeit der Aufrechnung einer Nachzahlung auf zu Unrecht erbrachte und vom Kläger rückzuerstattende Leistungen verwehrt werde. Bei Vergleichsabschluss im Vorverfahren habe die beklagte Partei der damaligen prekären wirtschaftlichen Lage des Klägers Rechnung getragen. Die finanzielle Situation des Klägers habe sich jedoch aufgrund der Nachzahlung an Ausgleichzulage und der Gewährung eines Vorschusses an Ausgleichszulage erheblich verbessert.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der im Vorverfahren abgeschlossene Vergleich könne nicht dazu führen, dass der beklagten Partei pro futuro die Anwendung der in Paragraph 103, ASVG normierten Möglichkeit der Aufrechnung einer Nachzahlung auf zu Unrecht erbrachte und vom Kläger rückzuerstattende Leistungen verwehrt werde. Bei Vergleichsabschluss im Vorverfahren habe die beklagte Partei der damaligen prekären wirtschaftlichen Lage des Klägers Rechnung getragen. Die finanzielle Situation des Klägers habe sich jedoch aufgrund der Nachzahlung an Ausgleichzulage und der Gewährung eines Vorschusses an Ausgleichszulage erheblich verbessert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Versicherungsträger dürften gemäß § 103 Abs 1 Z 2 ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen von ihnen zu Unrecht erbrachte und vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei. Die Aufrechnung sei bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig (§ 103 Abs 2 ASVG). Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände könne der Versicherungsträger nach § 107 Abs 3 Z 2 ASVG die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. Der Rechtsstreit über die Rückforderung eines Ausgleichszulagenüberbezuges sei im Vorprozess durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Nach diesem Vergleich habe der Kläger den Ausgleichszulagenüberbezug in monatlichen Raten an die beklagte Partei rückzuerstatten. Dies stelle lediglich eine Zahlungsmodalität dar, beinhalte jedoch keinen Verzicht der beklagten Partei auf Aufrechnung im Sinn des § 103 ASVG. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung - als bloße Zahlungsart - schließe eine nachfolgende Aufrechnung im Sinn des § 103 ASVG aufgrund einer gewährten Nachzahlung nicht aus, da dadurch der Umstand, daß der Ausgleichszulagenüberbezug von der beklagten Partei zu Unrecht erbracht worden sei und vom Kläger zurückzuerstatten sei, unberührt bleibe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Versicherungsträger dürften gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen von ihnen zu Unrecht erbrachte und vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei. Die Aufrechnung sei bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig (Paragraph 103, Absatz 2, ASVG). Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände könne der Versicherungsträger nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG die Erstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. Der Rechtsstreit über die Rückforderung eines Ausgleichszulagenüberbezuges sei im Vorprozess durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Nach diesem Vergleich habe der Kläger den Ausgleichszulagenüberbezug in monatlichen Raten an die beklagte Partei rückzuerstatten. Dies stelle lediglich eine Zahlungsmodalität dar, beinhalte jedoch keinen Verzicht der beklagten Partei auf Aufrechnung im Sinn des Paragraph 103, ASVG. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung - als bloße Zahlungsart - schließe eine nachfolgende Aufrechnung im Sinn des Paragraph 103, ASVG aufgrund einer gewährten Nachzahlung nicht aus, da dadurch der Umstand, daß der Ausgleichszulagenüberbezug von der beklagten Partei zu Unrecht erbracht worden sei und vom Kläger zurückzuerstatten sei, unberührt bleibe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es sich bei Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen (§ 103 ASVG) um Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handle. Die vom Kläger nur als Nebenforderung geltend gemachten, nach der Rechtsprechung aber nicht gebührenden Verzugszinsen blieben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt. Dem Kläger, der seine Rückzahlungsverpflichtung nicht grundsätzlich sondern nur insoweit bestreite, als der Einbehalt über den Umfang des im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleiches hinausgehe, sei entgegenzuhalten, daß in dem nach § 914f ABGB auszulegenden gerichtlichen Vergleich kein ausdrücklicher Kompensationsausschluss enthalten sei. Ein solcher könne zwar auch stillschweigend vereinbart werden, ein Aufrechnungsverbot sich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, doch sei dem Vergleich keines von beiden zu entnehmen. § 103 Abs 1 ASVG regle die Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen, § 103 Abs 2 ASVG entsprechend die Aufrechnung mit künftig fällig werdenden Zahlungen, um den Betroffenen eine Mindestversorgung zu sichern, sodaß dem zwischen den Streitteilen im Vorprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Standpunktes des Klägers zu entnehmen sein müßte, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, einen vertraglichen Ausschluss der Aufrechnung auch in bezug auf jedwede vom Versicherungsträger in Hinkunft zu erbringenden Geldleistungen bis zur gänzlichen Tilgung der doch erheblichen Schuld durch die vergleichsweise geringen Raten vereinbaren zu wollen. Eine derartige Parteienabsicht ergebe sich aus dem Vergleichswortlaut schon deshalb nicht, weil er die ausdrückliche Verknüpfung mit einem bestimmten Anspruch, nämlich der ab 1. 2. 1997 gebührenden Pension, von der die monatlichen Raten einbehalten werden sollten, enthalte.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß es sich bei Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen (Paragraph 103, ASVG) um Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handle. Die vom Kläger nur als Nebenforderung geltend gemachten, nach der Rechtsprechung aber nicht gebührenden Verzugszinsen blieben bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt. Dem Kläger, der seine Rückzahlungsverpflichtung nicht grundsätzlich sondern nur insoweit bestreite, als der Einbehalt über den Umfang des im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleiches hinausgehe, sei entgegenzuhalten, daß in dem nach Paragraph 914 f, ABGB auszulegenden gerichtlichen Vergleich kein ausdrücklicher Kompensationsausschluss enthalten sei. Ein solcher könne zwar auch stillschweigend vereinbart werden, ein Aufrechnungsverbot sich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, doch sei dem Vergleich keines von beiden zu entnehmen. Paragraph 103, Absatz eins, ASVG regle die Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen, Paragraph 103, Absatz 2, ASVG entsprechend die Aufrechnung mit künftig fällig werdenden Zahlungen, um den Betroffenen eine Mindestversorgung zu sichern, sodaß dem zwischen den Streitteilen im Vorprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Standpunktes des Klägers zu entnehmen sein müßte, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, einen vertraglichen Ausschluss der Aufrechnung auch in bezug auf jedwede vom Versicherungsträger in Hinkunft zu erbringenden Geldleistungen bis zur gänzlichen Tilgung der doch erheblichen Schuld durch die vergleichsweise geringen Raten vereinbaren zu wollen. Eine derartige Parteienabsicht ergebe sich aus dem Vergleichswortlaut schon deshalb nicht, weil er die ausdrückliche Verknüpfung mit einem bestimmten Anspruch, nämlich der ab 1. 2. 1997 gebührenden Pension, von der die monatlichen Raten einbehalten werden sollten, enthalte.
Der Kläger erscheine in dem von ihm vertretenen Umfang des behaupteten Aufrechnungsverzichtes (gänzlicher Verzicht auf Aufrechnung nach § 103 ASVG) nicht schützenswert. Dem Interesse der gesetzlichen Sozialversicherung, zu Unrecht erbrachte Leistungen im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten ehestmöglich rückerstattet zu erhalten, stehe kein entsprechend beachtenswertes Interesse des Klägers gegenüber. Der Sicherung der Mindestversorgung des Klägers sei durch § 103 Abs 2 ASVG (Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zur erbringenden Geldleistung) ausreichend Rechnung getragen. Die vom Kläger hervorgehobenen berücksichtungswürdigen Umstände im Sinn des § 107 Abs 3 Z 2 ASVG, die bei der Vereinbarung der Höhe der Raten Beachtung gefunden hätten, seien durch die nun anfallende Nachzahlung an Ausgleichszulage für das Jahr 1997 wesentlich verändert worden.Der Kläger erscheine in dem von ihm vertretenen Umfang des behaupteten Aufrechnungsverzichtes (gänzlicher Verzicht auf Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG) nicht schützenswert. Dem Interesse der gesetzlichen Sozialversicherung, zu Unrecht erbrachte Leistungen im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten ehestmöglich rückerstattet zu erhalten, stehe kein entsprechend beachtenswertes Interesse des Klägers gegenüber. Der Sicherung der Mindestversorgung des Klägers sei durch Paragraph 103, Absatz 2, ASVG (Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zur erbringenden Geldleistung) ausreichend Rechnung getragen. Die vom Kläger hervorgehobenen berücksichtungswürdigen Umstände im Sinn des Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, die bei der Vereinbarung der Höhe der Raten Beachtung gefunden hätten, seien durch die nun anfallende Nachzahlung an Ausgleichszulage für das Jahr 1997 wesentlich verändert worden.
Gegen dieses Ergebnis könnte allenfalls noch eingewendet werden, die Fälligkeit der Gegenforderung sei nach § 1439 ABGB eine weitere Aufrechnungsvoraussetzung, sonst könne der Gläubiger im Wege der Aufrechnung vorzeitig Befriedigung erlangen, eine Stundung (durch die Ratenvereinbarung) schiebe die Fälligkeit hinaus, weshalb die Aufrechnung auf die jeweils fällig werdenden Raten beschränkt sei. Insoweit dürfe aber nicht übersehen werden, daß beide Forderungen, um die es hier gehe, dem öffentlichen Recht entstammen, sodaß die §§ 1438 ff ABGB nicht direkt anwendbar seien. Die Spezialnorm des § 103 Abs 1 Z 2 ASVG stelle lediglich darauf ab, daß eine zu Unrecht erbrachte Leistung vom Anspruchsberechtigten rückzuerstatten sei und das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei.Gegen dieses Ergebnis könnte allenfalls noch eingewendet werden, die Fälligkeit der Gegenforderung sei nach Paragraph 1439, ABGB eine weitere Aufrechnungsvoraussetzung, sonst könne der Gläubiger im Wege der Aufrechnung vorzeitig Befriedigung erlangen, eine Stundung (durch die Ratenvereinbarung) schiebe die Fälligkeit hinaus, weshalb die Aufrechnung auf die jeweils fällig werdenden Raten beschränkt sei. Insoweit dürfe aber nicht übersehen werden, daß beide Forderungen, um die es hier gehe, dem öffentlichen Recht entstammen, sodaß die Paragraphen 1438, ff ABGB nicht direkt anwendbar seien. Die Spezialnorm des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG stelle lediglich darauf ab, daß eine zu Unrecht erbrachte Leistung vom Anspruchsberechtigten rückzuerstatten sei und das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird beantragt, dem Kläger im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens und seine angespannte finanzielle Situation den Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen zuzusprechen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt auch in Sozialrechtssachen weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 8/115; 5/37 ua).