Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision kommt Berechtigung zu.
Nach § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG sind Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich ist, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein (SZ 42/39). Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die sonst in dem Betrieb anfallen und die üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Erforderlich ist, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb eingegliedert war. Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG sind dabei unmaßgeblich (SSV-NF 1/17 mwN). Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. So lange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutenden Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen (SZ 48/50 ua). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er zu ihrer Verrichtung keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes dar. Ob diese Tätigkeit dem Unternehmen nützlich sein konnte, muß aus ihrem Zweck erschlossen werden (SZ 52/66).Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, Arbeitsunfällen gleichgestellt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich ist, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein (SZ 42/39). Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man Handlungen, die sonst in dem Betrieb anfallen und die üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Erforderlich ist, daß der Unfallbetroffene in den fremden Betrieb eingegliedert war. Die Beweggründe der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind dabei unmaßgeblich (SSV-NF 1/17 mwN). Ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen ist ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. So lange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutenden Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen (SZ 48/50 ua). War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er zu ihrer Verrichtung keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes dar. Ob diese Tätigkeit dem Unternehmen nützlich sein konnte, muß aus ihrem Zweck erschlossen werden (SZ 52/66).
Alle diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Eine nur kurz dauernde Tätigkeit ist geradezu typisch für die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG. Wenn die Klägerin auch nur zufällig, also ohne ausdrückliches Ersuchen des Unternehmers in dessen Geschäft anwesend war, so war sie doch wegen ihrer gelegentlichen Aushilfe und auch als Ehefrau des Unternehmers mit den geschäftlichen Gepflogenheiten vertraut und entfaltete ihre Tätigkeit sowohl als sie das Telefon bedienen wollte, als auch beim beabsichtigten Einräumen von schon vorbereiteter Ausverkaufsware in das Geschäftslokal auch nach objektiven Gesichtspunkten nach dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers. Beide Tätigkeiten stellen sich als solche dar, wie sie üblicherweise von einem Arbeitnehmer verrichtet werden; es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß beide Unfälle, wären sie einem Angestellten unterlaufen, unter Versicherungsschutz stünden - und waren jedenfalls im betrieblichen Interesse. Daß durch die freiwilligen Tätigkeiten auch ein objektiver Nutzen erzielt wird, ist nicht erforderlich. Die beiden Unfälle der Klägerin erfüllen daher alle Kriterien des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG.Alle diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Eine nur kurz dauernde Tätigkeit ist geradezu typisch für die Anwendbarkeit des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG. Wenn die Klägerin auch nur zufällig, also ohne ausdrückliches Ersuchen des Unternehmers in dessen Geschäft anwesend war, so war sie doch wegen ihrer gelegentlichen Aushilfe und auch als Ehefrau des Unternehmers mit den geschäftlichen Gepflogenheiten vertraut und entfaltete ihre Tätigkeit sowohl als sie das Telefon bedienen wollte, als auch beim beabsichtigten Einräumen von schon vorbereiteter Ausverkaufsware in das Geschäftslokal auch nach objektiven Gesichtspunkten nach dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers. Beide Tätigkeiten stellen sich als solche dar, wie sie üblicherweise von einem Arbeitnehmer verrichtet werden; es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß beide Unfälle, wären sie einem Angestellten unterlaufen, unter Versicherungsschutz stünden - und waren jedenfalls im betrieblichen Interesse. Daß durch die freiwilligen Tätigkeiten auch ein objektiver Nutzen erzielt wird, ist nicht erforderlich. Die beiden Unfälle der Klägerin erfüllen daher alle Kriterien des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG.
Da wegen der abweichenden Rechtsansicht der Vorinstanzen keine Feststellungen zum Leistungsbegehren vorliegen - hiezu wird die Klägerin aufzufordern sein, ihr Begehren hinsichtlich der Art der begehrten Leistung (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Erl 4 zu § 82) zu präzisieren - konnte nur ein Teilurteil gefällt werden, im übrigen aber ist das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Da die Klägerin bereits teilweise obsiegt hat, waren ihr die halben verzeichneten Kosten zuzusprechen, der Vorbehalt der weiteren Kosten beruht auf § 52 ZPO.Da wegen der abweichenden Rechtsansicht der Vorinstanzen keine Feststellungen zum Leistungsbegehren vorliegen - hiezu wird die Klägerin aufzufordern sein, ihr Begehren hinsichtlich der Art der begehrten Leistung (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Erl 4 zu Paragraph 82,) zu präzisieren - konnte nur ein Teilurteil gefällt werden, im übrigen aber ist das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Da die Klägerin bereits teilweise obsiegt hat, waren ihr die halben verzeichneten Kosten zuzusprechen, der Vorbehalt der weiteren Kosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.