Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger die angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht schon in seiner Berufung geltend gemacht und das Berufungsgericht diesbezüglich das Vorliegen von Verfahrensmängeln ausdrücklich verneint hat. Solche angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber in einem angeblichen Widerspruch zwischen den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens der rechten Niere und eines Leberschadens und der Wiedergabe dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht. Abgesehen davon, daß im angefochtenen Urteil von der Krebsoperation der rechten Niere und von erhöhten Leberwerten die Rede ist, kommt es bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf die begehrte Invaliditätspension nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände, sondern in erster Linie auf die Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls an.Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger die angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht schon in seiner Berufung geltend gemacht und das Berufungsgericht diesbezüglich das Vorliegen von Verfahrensmängeln ausdrücklich verneint hat. Solche angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber in einem angeblichen Widerspruch zwischen den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens der rechten Niere und eines Leberschadens und der Wiedergabe dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht. Abgesehen davon, daß im angefochtenen Urteil von der Krebsoperation der rechten Niere und von erhöhten Leberwerten die Rede ist, kommt es bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf die begehrte Invaliditätspension nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände, sondern in erster Linie auf die Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls an.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber führt hier nur aus, aus dem Umstand, daß ein Leberschaden vorliege und die rechte Niere aufgrund einer Krebsoperation entfernt worden sei, ergebe sich zwangsläufig daß dem Kläger die Einhaltung der wegen seines Leidenszustandes vorgeschriebenen Diät unmöglich sei oder in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dafür fehlt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede Tatsachengrundlage, vor allem weil nicht anzunehmen ist, daß dem Kläger bei Ausübung der Verweisungsberufe eines Verpackers, Geschirrabräumers oder Botengängers die Einhaltung einer Diät unmöglich wäre.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber führt hier nur aus, aus dem Umstand, daß ein Leberschaden vorliege und die rechte Niere aufgrund einer Krebsoperation entfernt worden sei, ergebe sich zwangsläufig daß dem Kläger die Einhaltung der wegen seines Leidenszustandes vorgeschriebenen Diät unmöglich sei oder in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dafür fehlt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede Tatsachengrundlage, vor allem weil nicht anzunehmen ist, daß dem Kläger bei Ausübung der Verweisungsberufe eines Verpackers, Geschirrabräumers oder Botengängers die Einhaltung einer Diät unmöglich wäre.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.