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Entscheidung 10 ObS 212/99w×

Entscheidung 10 ObS 212/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS212/99w

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pero V*****, Pensionist, *****, Bundesrepublik Jugoslawien, vertreten durch Mag. Walter Krautgasser, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 8 Rs 36/99x-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 1998, GZ 34 Cgs 53/98t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger die angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht schon in seiner Berufung geltend gemacht und das Berufungsgericht diesbezüglich das Vorliegen von Verfahrensmängeln ausdrücklich verneint hat. Solche angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz können jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Eine Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionswerber in einem angeblichen Widerspruch zwischen den Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens der rechten Niere und eines Leberschadens und der Wiedergabe dieses Gutachtens durch das Berufungsgericht. Abgesehen davon, daß im angefochtenen Urteil von der Krebsoperation der rechten Niere und von erhöhten Leberwerten die Rede ist, kommt es bei der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf die begehrte Invaliditätspension nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände, sondern in erster Linie auf die Feststellung des zusammenfassenden Leistungskalküls an.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revisionswerber führt hier nur aus, aus dem Umstand, daß ein Leberschaden vorliege und die rechte Niere aufgrund einer Krebsoperation entfernt worden sei, ergebe sich zwangsläufig daß dem Kläger die Einhaltung der wegen seines Leidenszustandes vorgeschriebenen Diät unmöglich sei oder in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dafür fehlt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jede Tatsachengrundlage, vor allem weil nicht anzunehmen ist, daß dem Kläger bei Ausübung der Verweisungsberufe eines Verpackers, Geschirrabräumers oder Botengängers die Einhaltung einer Diät unmöglich wäre.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55264 10C02129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00212.99W.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_010OBS00212_99W0000_000