Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 10/26; 5/42 = DRdA 1992/8 [Schrammel]; SSV-NF 2/33 uva). Eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen hat, führt zum Verlust des Anspruches (SSV-NF 7/8; 6/13 ua). Eine Duldung bzw Mitwirkung des Versicherten kann nur dann verlangt werden, wenn dadurch die Chance besteht, ein von der Versichertengemeinschaft zu tragendes Risiko zu verringern und wenn eine ärztliche Behandlung dem Versicherten zumutbar ist (SSV-NF 11/6; 4/23 ua). Für die Zumutbarkeit einer ärztlichen Behandlung hat die Judikatur Kriterien
entwickelt (vgl SSV-NF 6/14 = DRdA 1993/4 [Oberbauer]; 4/23 = DRdAentwickelt vergleiche SSV-NF 6/14 = DRdA 1993/4 [Oberbauer]; 4/23 = DRdA
1991/24 [Oberbauer] = ZAS 1992/11 [Dörner] ua), die aber hier deshalb
nicht zu untersuchen sind, weil die Zumutbarkeit der der Klägerin vorgeschlagenen psychiatrischen Behandlung von der Klägerin selbst nicht bestritten wird. Von der Klägerin wird auch nicht bestritten, dass ihr eine schuldhafte Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht zur Last zu legen ist. Sie meint lediglich, dass dieser Umstand nicht dazu führen dürfe, dass sie damit auf Dauer ihren Anspruch auf Invaliditätspension verwirke. Das Sozialversicherungsrecht sei nämlich im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nicht vom Verschuldensprinzip beherrscht, sodass aus dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens des Versicherten abgeleitete Aspekte nicht überspannt werden dürften. Es gebühre ihr daher jedenfalls seit dem 1. 3. 1999 eine Invaliditätspension, weil sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sei, auch nur halbtägig leichte Arbeiten zu verrichten.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Behandlungen werden in der Rechtsprechung auch aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechtes abgeleitet, sodass die dazu in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze als Richtlinien dienen können. Die gesetzliche Basis für die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, ist nach herrschender Lehre im § 1304 ABGB zu finden. Die bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen über die Schadensminderungspflicht beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadenersatzanspruches hinnehmen muss. Im Sozialversicherungsrecht besteht die Konsequenz der Verweigerung einer zumutbaren Krankenbehandlung darin, dass dem Versicherten diejenige Ersatzleistung aberkannt wird, die mit dazu dienen soll, ein von der Sozialversicherung anerkanntes Risiko abzudecken. Damit bezweckt die Sozialversicherung im Ergebnis nichts Anderes als das bürgerlich-rechtliche Schadenersatzrecht, das dem Geschädigten dann die Ersatzleistung des Schädigers vorenthält, wenn er es unterlässt, den eingetretenen Schaden zu mindern, obwohl er dazu in der Lage wäre (SSV-NF 4/23 = DRdA 1991/24 [Oberbauer] = ZAS 1992/11 [Dörner] mwN ua).Die für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Behandlungen werden in der Rechtsprechung auch aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechtes abgeleitet, sodass die dazu in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze als Richtlinien dienen können. Die gesetzliche Basis für die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, ist nach herrschender Lehre im Paragraph 1304, ABGB zu finden. Die bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen über die Schadensminderungspflicht beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadenersatzanspruches hinnehmen muss. Im Sozialversicherungsrecht besteht die Konsequenz der Verweigerung einer zumutbaren Krankenbehandlung darin, dass dem Versicherten diejenige Ersatzleistung aberkannt wird, die mit dazu dienen soll, ein von der Sozialversicherung anerkanntes Risiko abzudecken. Damit bezweckt die Sozialversicherung im Ergebnis nichts Anderes als das bürgerlich-rechtliche Schadenersatzrecht, das dem Geschädigten dann die Ersatzleistung des Schädigers vorenthält, wenn er es unterlässt, den eingetretenen Schaden zu mindern, obwohl er dazu in der Lage wäre (SSV-NF 4/23 = DRdA 1991/24 [Oberbauer] = ZAS 1992/11 [Dörner] mwN ua).
Eine Pflichtverletzung des Geschädigten ist für die Anwendung des § 1304 ABGB nur dann relevant, wenn sie für die Entwicklung des Schadens adäquat kausal geworden ist (vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu § 1304 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1304; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 369; JBl 1993, 389 mwN ua). Auch ein Versicherter, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre (SSV-NF 5/29). Könnte daher durch eine zumutbare Heilbehandlung die - herabgesunke- ne - Arbeitsfähigkeit des Versicherten so weit gebessert werden, dass Invalidität bzw Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wobei dieser "Pensionsentfall" allerdings erst zu jenem Zeitpunkt eintritt, in dem die Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Zustandes tatsächlich geführt hat oder geführt hätte, wäre sie vom Versicherten durchgeführt worden (vgl Schrammel aaO 122 ff [124]). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Leistung für jenen Zeitraum zuzuerkennen ist, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) des Versicherten bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (SSV-NF 7/8 mwN ua).Eine Pflichtverletzung des Geschädigten ist für die Anwendung des Paragraph 1304, ABGB nur dann relevant, wenn sie für die Entwicklung des Schadens adäquat kausal geworden ist vergleiche Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1304, mwN; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1304,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 369; JBl 1993, 389 mwN ua). Auch ein Versicherter, der seine Mitwirkungspflicht verletzt, kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre (SSV-NF 5/29). Könnte daher durch eine zumutbare Heilbehandlung die - herabgesunke- ne - Arbeitsfähigkeit des Versicherten so weit gebessert werden, dass Invalidität bzw Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wobei dieser "Pensionsentfall" allerdings erst zu jenem Zeitpunkt eintritt, in dem die Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Zustandes tatsächlich geführt hat oder geführt hätte, wäre sie vom Versicherten durchgeführt worden vergleiche Schrammel aaO 122 ff [124]). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Leistung für jenen Zeitraum zuzuerkennen ist, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) des Versicherten bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (SSV-NF 7/8 mwN ua).
In den Revisionsausführungen der Klägerin wird die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für den Zeitraum vom 1. 9. 1998 bis Ende Februar 1999 eine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorgelegen ist, weil die Klägerin in diesem Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ganztägig leichte Arbeiten verrichten konnte und sie auch auf Grund der zu erwartenden Krankenstände nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen war, nicht in Zweifel gezogen. Nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen besteht aber auch für den weiters verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 3. 1999 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz trotz der bei der Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich bestehenden Invalidität kein Anspruch auf Invaliditätspension, weil es bei der Klägerin bei Vornahme der ihr von den Ärzten vorgeschlagenen und ihr auch zumutbaren psychiatrischen Heilbehandlung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu der im Frühjahr 1999 erfolgten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre, die Klägerin in diesem Fall zumindest weiterhin halbtägig leichte Arbeiten verrichten hätte können und damit nach der insoweit ebenfalls nicht bekämpften Rechtsansicht der Vorinstanzen die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG erzielen hätte können. Die unberechtigte Weigerung der Klägerin, sich dieser Heilbehandlung zu unterziehen, wodurch ihre herabgesunkene Arbeitsfähigkeit so weit gebessert hätte werden können, dass Invalidität nicht mehr vorgelegen wäre, verletzt daher eine Obliegenheit (Duldungs- und Mitwirkungspflicht) gegenüber der Sozialversicherung und hat zur Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung zusteht.In den Revisionsausführungen der Klägerin wird die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für den Zeitraum vom 1. 9. 1998 bis Ende Februar 1999 eine Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vorgelegen ist, weil die Klägerin in diesem Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ganztägig leichte Arbeiten verrichten konnte und sie auch auf Grund der zu erwartenden Krankenstände nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen war, nicht in Zweifel gezogen. Nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen besteht aber auch für den weiters verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. 3. 1999 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz trotz der bei der Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich bestehenden Invalidität kein Anspruch auf Invaliditätspension, weil es bei der Klägerin bei Vornahme der ihr von den Ärzten vorgeschlagenen und ihr auch zumutbaren psychiatrischen Heilbehandlung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu der im Frühjahr 1999 erfolgten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre, die Klägerin in diesem Fall zumindest weiterhin halbtägig leichte Arbeiten verrichten hätte können und damit nach der insoweit ebenfalls nicht bekämpften Rechtsansicht der Vorinstanzen die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen hätte können. Die unberechtigte Weigerung der Klägerin, sich dieser Heilbehandlung zu unterziehen, wodurch ihre herabgesunkene Arbeitsfähigkeit so weit gebessert hätte werden können, dass Invalidität nicht mehr vorgelegen wäre, verletzt daher eine Obliegenheit (Duldungs- und Mitwirkungspflicht) gegenüber der Sozialversicherung und hat zur Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung zusteht.
Die Klägerin hält in ihrer Revision der Begründung des Berufungsgerichtes entgegen, die Verweigerung der Leistung wegen eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten verstoße gegen Grundprinzipien des Sozialversicherungsrechts, eine konsequente Umsetzung der vom Berufungsgericht für die Ablehnung der Leistung angeführten Gründe würde dazu führen, dass eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bei einmaliger Verletzung der Mitwirkungspflicht bis zum Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension verwirkt wäre. Ein solcher Grundsatz lässt sich jedoch aus dem Urteil des Berufungsgerichtes nicht ableiten.
Es trifft zu, dass eine endgültige Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung grundsätzlich nur unter den in § 88 Abs 1 ASVG genannten Voraussetzungen vorgesehen ist. Solange aber ein Zustand, der bei punktueller Betrachtung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität erfüllen würde, bei entsprechender zumutbarer Behandlung besserungsfähig ist, treffen den Versicherten die Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinn. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, so begründet dies eine Obliegenheitsverletzung, die dem Leistungsanspruch entgegensteht. Erst dann, wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität; da eine Besserung des Zustandes nicht mehr möglich ist, liegt ab diesem Zeitpunkt auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten mehr vor.Es trifft zu, dass eine endgültige Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung grundsätzlich nur unter den in Paragraph 88, Absatz eins, ASVG genannten Voraussetzungen vorgesehen ist. Solange aber ein Zustand, der bei punktueller Betrachtung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität erfüllen würde, bei entsprechender zumutbarer Behandlung besserungsfähig ist, treffen den Versicherten die Mitwirkungspflichten im oben dargestellten Sinn. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, so begründet dies eine Obliegenheitsverletzung, die dem Leistungsanspruch entgegensteht. Erst dann, wenn ein die Invalidität begründender Zustand eingetreten ist, der auch bei entsprechender zumutbarer Behandlung keiner entscheidenden Besserung mehr zugänglich ist, besteht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall der Invalidität; da eine Besserung des Zustandes nicht mehr möglich ist, liegt ab diesem Zeitpunkt auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten mehr vor.
Die Klägerin lässt bei ihren Ausführungen jedoch außer Acht, dass auch das seit 1. 3. 1999 bestehende Leistungskalkül durch eine neuerliche stationäre Aufnahme und eine nachfolgende engmaschige ambulante fachärztliche Kontrolle so weit gebessert werden könnte, dass die Klägerin nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr wieder in der Lage wäre, ganztägig leichte Arbeiten zu verrichten. Diesen medizinischen Maßnahmen hat sich die Klägerin jedoch, obwohl ihr die Notwendigkeit dieser Behandlung bewusst war, nicht unterzogen. Es liegt daher nach wie vor eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, die ihrem Leistungsanspruch entgegensteht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.