Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von der Klägerin bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und Verletzung der Anleitungspflicht) hat das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).Die von der Klägerin bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und Verletzung der Anleitungspflicht) hat das Berufungsgericht verneint, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den
Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und
ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der
Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt
ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in
Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/28). Die gesetzmäßige Ausführung des
Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert
die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der
Sache unrichtig erscheint. Eine in einer Berufung enthaltene
Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass
entsprechend der Bewertung durch das Landes-Pensionisten- und
Pflegeheim, in dem die Klägerin untergebracht ist, von einem
monatlichen Pflegebedarf von 128 Stunden auszugehen sei, was die
Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 3 nach sich ziehe, ist nicht
gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043480/T18).
Ergänzend ist auf die zutreffende Beurteilung durch das
Berufungsgericht hinzuweisen, dass die Verfahrensergebnisse keine
Notwendigkeit für die Durchführung von Motivationsgesprächen ergeben
haben. Vielmehr wird in der Berufung darauf hingewiesen, dass das
Erstgericht völlig zutreffend festgestellt habe, welche Tätigkeiten
die Klägerin zu verrichten alleine imstande sei bzw bei der
Verrichtung welcher Tätigkeiten sie der Betreuung und Hilfe bedürfe.
Für die Annahme, es sei im Berufungsverfahren ein Feststellungsmangel
gerügt worden, bleibt daher kein Raum.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe
für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.