Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs erwogen:
Die Vorinstanzen gingen richtig davon aus, daß für die den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Zeit vom 1.8.1984 bis 31.1.1985 nur die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Gemäß Art. 30 Abs 1 des AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 können nämlich die Bestimmungen dieses Abkommens, die die Berücksichtigung auch der nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten vorsehen, erst angewendet werden, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Fürböck-Teschner, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg. 21 Anm 3 zu Art. 30 AbkSozSi.-BRD). Dies war hier aber erst ab 1.2.1985 der Fall, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erst ab diesem Tag Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte. Aufgrund der vom Kläger im Verfahren erster Instanz behaupteten Tätigkeit kämen nur Ersatzzeiten gemäß § 228 Abs 1 Z 9 ASVG in Betracht. Der Kläger stützt den Erwerb dieser Zeiten auf eine Tätigkeit, die er in einem Gebiet ausgeübt hat, das nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hiezu bestimmt Art. 23 Z 2 lit. a des Ersten AbkSozSi.-BRD BGBl. 1953/8, daß die Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland in den Rentenversicherungen von den Leistungsansprüchen und den Anwartschaften, die vor dem 1.5.1945 in der deutschen Unfallversicherung und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind, die Ansprüche und die Anwartschaften aus Versicherungszeiten übernehmen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, daß durch eine Tätigkeit, die vor dem 1.5.1945 in einem Gebiet ausgeübt wurde, das nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland liegt, aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ein Anspruch grundsätzlich nicht entstehen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn einer der im § 3 Abs 2 ASVG angeführten oder diesem gleichzuhaltenden Tatbestände vorliegt, ist hier nicht zu erörtern, weil sich hiefür keine Anhaltspunkte ergeben haben. Art. 23 des Ersten AbkSozSi.-BRD wurde in der Z 19 lit. b Z 1 a des Schlußprotokolls zum Zweiten AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung - aufrecht erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf diese Rechtslage in seiner Entscheidung SSV-NF 1/52 schon ausgesprochen, daß aufgrund einer Tätigkeit, die mit der vom Kläger behaupteten vergleichbar ist, Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG nicht erworben wurden. Dies gilt auch für den Kläger.Die Vorinstanzen gingen richtig davon aus, daß für die den Gegenstand des Klagebegehrens bildende Zeit vom 1.8.1984 bis 31.1.1985 nur die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Gemäß Artikel 30, Absatz eins, des AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 können nämlich die Bestimmungen dieses Abkommens, die die Berücksichtigung auch der nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten vorsehen, erst angewendet werden, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht vergleiche Fürböck-Teschner, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg. 21 Anmerkung 3 zu Artikel 30, AbkSozSi.-BRD). Dies war hier aber erst ab 1.2.1985 der Fall, weil der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erst ab diesem Tag Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte. Aufgrund der vom Kläger im Verfahren erster Instanz behaupteten Tätigkeit kämen nur Ersatzzeiten gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG in Betracht. Der Kläger stützt den Erwerb dieser Zeiten auf eine Tätigkeit, die er in einem Gebiet ausgeübt hat, das nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hiezu bestimmt Artikel 23, Ziffer 2, Litera a, des Ersten AbkSozSi.-BRD BGBl. 1953/8, daß die Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland in den Rentenversicherungen von den Leistungsansprüchen und den Anwartschaften, die vor dem 1.5.1945 in der deutschen Unfallversicherung und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus Versicherungen anderer Staaten übernommen worden sind, die Ansprüche und die Anwartschaften aus Versicherungszeiten übernehmen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, daß durch eine Tätigkeit, die vor dem 1.5.1945 in einem Gebiet ausgeübt wurde, das nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland liegt, aufgrund der österreichischen Sozialversicherungsgesetze ein Anspruch grundsätzlich nicht entstehen kann. Ob etwas anderes gilt, wenn einer der im Paragraph 3, Absatz 2, ASVG angeführten oder diesem gleichzuhaltenden Tatbestände vorliegt, ist hier nicht zu erörtern, weil sich hiefür keine Anhaltspunkte ergeben haben. Artikel 23, des Ersten AbkSozSi.-BRD wurde in der Ziffer 19, Litera b, Ziffer eins, a des Schlußprotokolls zum Zweiten AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung - aufrecht erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf diese Rechtslage in seiner Entscheidung SSV-NF 1/52 schon ausgesprochen, daß aufgrund einer Tätigkeit, die mit der vom Kläger behaupteten vergleichbar ist, Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG nicht erworben wurden. Dies gilt auch für den Kläger.
Entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Ansicht können die strittigen Zeiten nicht als Ersatzzeiten gemäß § 228 Abs 1 Z 1 lit. c ASVG gelten, weil hiefür eine in den gesetzlichen Vorschriften begründete Dienstpflicht Voraussetzung wäre (SSV-NF 1/18). Nach seinem eigenen Vorbringen lag aber höchstens eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen vor.Entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Ansicht können die strittigen Zeiten nicht als Ersatzzeiten gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG gelten, weil hiefür eine in den gesetzlichen Vorschriften begründete Dienstpflicht Voraussetzung wäre (SSV-NF 1/18). Nach seinem eigenen Vorbringen lag aber höchstens eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen vor.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kläger für die strittige Zeit Versicherungszeiten erwarb, weil sie als Zeiten eines rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gemäß § 531 Abs 1 ASVG als nachversichert gelten und weil gemäß dem nachfolgenden Abs 2 der Überweisungsbetrag als geleistet gilt. Es hat dabei allerdings das Neuerungsverbot verletzt. Der Kläger brachte nämlich im Verfahren erster Instanz nichts vor, aus dem abgeleitet werden könnte, daß nach den Vorschriften, die vor dem ASVG in Geltung standen, eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Eine Grundlage hiefür ergibt sich erst aus dem in der Berufung erstatteten Vorbringen. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Verletzung des Neuerungsverbotes, die an sich mit dem Rekurs hätte bekämpft werden können (SZ 27/65; JBl 1976, 59; ZVR 1979/169 ua), führt hier aber deshalb nicht zu einer Änderung seiner Entscheidung, weil die beklagte Partei diesen Gesetzesverstoß im Rekurs nicht geltend machte.Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kläger für die strittige Zeit Versicherungszeiten erwarb, weil sie als Zeiten eines rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gemäß Paragraph 531, Absatz eins, ASVG als nachversichert gelten und weil gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, der Überweisungsbetrag als geleistet gilt. Es hat dabei allerdings das Neuerungsverbot verletzt. Der Kläger brachte nämlich im Verfahren erster Instanz nichts vor, aus dem abgeleitet werden könnte, daß nach den Vorschriften, die vor dem ASVG in Geltung standen, eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Eine Grundlage hiefür ergibt sich erst aus dem in der Berufung erstatteten Vorbringen. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Verletzung des Neuerungsverbotes, die an sich mit dem Rekurs hätte bekämpft werden können (SZ 27/65; JBl 1976, 59; ZVR 1979/169 ua), führt hier aber deshalb nicht zu einer Änderung seiner Entscheidung, weil die beklagte Partei diesen Gesetzesverstoß im Rekurs nicht geltend machte.
Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher auch davon ab, ob die strittigen Zeiten gemäß § 531 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung der 29.ASVGNov. BGBl. 1973/31 als nachversichert gelten und der Überweisungsbetrag gemäß dem nachfolgenden Abs 2 als geleistet gilt. Sie wären dann gemäß § 226 Abs 2 lit. e ASVG Beitragszeiten. Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher auch davon ab, ob die strittigen Zeiten gemäß Paragraph 531, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung der 29.ASVGNov. BGBl. 1973/31 als nachversichert gelten und der Überweisungsbetrag gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, als geleistet gilt. Sie wären dann gemäß Paragraph 226, Absatz 2, Litera e, ASVG Beitragszeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 531 ASVG sowohl für die Stammfassung als auch für die Fassung der 29.ASVGNov. die Ansicht, daß die Versicherungsträger im Streitfall mit deklarativem Bescheid darüber zu entscheiden hätten, ob nachentrichtete Beiträge "als wirksam entrichtet" (Fassung vor der Novelle) oder ob bestimmte Zeiten "als nachversichert" gelten, wobei ein solcher Bescheid in beiden Fällen eine Entscheidung über die Versicherungspflicht im Sinn des § 415 ASVG darstelle (VwSlg. 9624/A mwN; vgl. auch VwSlg. 2085/A für die Rechtslage vor dem ASVG). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung mit der Maßgabe an, daß ein Streit der angeführten Art auch als Streit über die Versicherungspflicht im Sinne des § 74 Abs 1 ASGG anzusehen ist. Die Entscheidung dieses Streites hängt nämlich gemäß § 531 Abs 1 ASVG davon ab, ob nach den Vorschriften, die vor dem ASVG in Geltung standen, eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Als solche Vorschriften kommen § 1242 a RVO und § 18 RAVG in Betracht (vgl. Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, MGA ASVG 38.ErgLfg Anm. 2 zu § 531, wobei dort allerdings unrichtig § 1242 RVO angeführt wird). Nach diesen Bestimmungen kommt es aber darauf an, ob die betroffenen Personen "sonst versicherungspflichtig" gewesen wären. Die Entscheidung über die Nachversicherung hängt daher (auch) von der Versicherungspflicht der betroffenen Personen ab und ist daher eine Entscheidung über diese Versicherungspflicht. Daran ändert nichts, daß nach der geltenden Fassung des § 531 ASVG ein Nachversicherungsverfahren nicht mehr durchzuführen ist, sondern die entsprechenden Zeiten als nachversichert gelten. Die Beantwortung der Frage, welche Zeiten als nachversichert gelten, hängt ebenfalls (auch) von der Entscheidung über die Versicherungspflicht der betroffenen Personen ab.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu Paragraph 531, ASVG sowohl für die Stammfassung als auch für die Fassung der 29.ASVGNov. die Ansicht, daß die Versicherungsträger im Streitfall mit deklarativem Bescheid darüber zu entscheiden hätten, ob nachentrichtete Beiträge "als wirksam entrichtet" (Fassung vor der Novelle) oder ob bestimmte Zeiten "als nachversichert" gelten, wobei ein solcher Bescheid in beiden Fällen eine Entscheidung über die Versicherungspflicht im Sinn des Paragraph 415, ASVG darstelle (VwSlg. 9624/A mwN; vergleiche auch VwSlg. 2085/A für die Rechtslage vor dem ASVG). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung mit der Maßgabe an, daß ein Streit der angeführten Art auch als Streit über die Versicherungspflicht im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG anzusehen ist. Die Entscheidung dieses Streites hängt nämlich gemäß Paragraph 531, Absatz eins, ASVG davon ab, ob nach den Vorschriften, die vor dem ASVG in Geltung standen, eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. Als solche Vorschriften kommen Paragraph 1242, a RVO und Paragraph 18, RAVG in Betracht vergleiche Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, MGA ASVG 38.ErgLfg Anmerkung 2 zu Paragraph 531,, wobei dort allerdings unrichtig Paragraph 1242, RVO angeführt wird). Nach diesen Bestimmungen kommt es aber darauf an, ob die betroffenen Personen "sonst versicherungspflichtig" gewesen wären. Die Entscheidung über die Nachversicherung hängt daher (auch) von der Versicherungspflicht der betroffenen Personen ab und ist daher eine Entscheidung über diese Versicherungspflicht. Daran ändert nichts, daß nach der geltenden Fassung des Paragraph 531, ASVG ein Nachversicherungsverfahren nicht mehr durchzuführen ist, sondern die entsprechenden Zeiten als nachversichert gelten. Die Beantwortung der Frage, welche Zeiten als nachversichert gelten, hängt ebenfalls (auch) von der Entscheidung über die Versicherungspflicht der betroffenen Personen ab.
Hier ist ein Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zu entscheiden. Ist in einem solchen Rechtsstreit die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind nach dem Gesagten gegeben. Darauf ist ohne Einfluß, daß die bezogene Regelung des Art. 23 des Ersten AbkSozSi.-BRD möglicherweise dazu führt, daß die strittigen Zeiten nicht in der österreichischen Pensionsversicherung als nachversichert gelten können, weil dies eine Vorfrage für die Anwendung des § 531 ASVG, worüber als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, und damit eine Vorfrage zu der in diesem Verfahren zu entscheidenden Hauptfrage bildet. Auch die Lösung dieser Vorfrage muß daher dem Verfahren in Verwaltungssachen überlassen bleiben.Hier ist ein Rechtsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu entscheiden. Ist in einem solchen Rechtsstreit die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind nach dem Gesagten gegeben. Darauf ist ohne Einfluß, daß die bezogene Regelung des Artikel 23, des Ersten AbkSozSi.-BRD möglicherweise dazu führt, daß die strittigen Zeiten nicht in der österreichischen Pensionsversicherung als nachversichert gelten können, weil dies eine Vorfrage für die Anwendung des Paragraph 531, ASVG, worüber als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, und damit eine Vorfrage zu der in diesem Verfahren zu entscheidenden Hauptfrage bildet. Auch die Lösung dieser Vorfrage muß daher dem Verfahren in Verwaltungssachen überlassen bleiben.
Die demnach notwendige Unterbrechung des Verfahrens, deren Anordnung von den Vorinstanzen unterlassen wurde, ist auch im Verfahren dritter Instanz noch anzuordnen (SSV-NF 2/22).