Entscheidungsgründe:
Der am 23. 4. 1957 geborene Kläger erlitt am 25. 10.1974 einen Arbeitsunfall, als dessen Folge Taubheit und Vestibularisausfall links bestehen. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt ab 13. 8. 1998 30 vH. Der zum Unfallszeitpunkt siebzehnjährige Kläger war damals als Landwirtschaftslehrling im Betrieb seines Vaters beschäftigt. Er legte im Jahr 1976 die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung ab.
Mit Bescheid vom 27. 11. 1998 stellte die beklagte Partei die zuletzt mit 20 vH der Vollrente festgestellte Versehrtenrente des Klägers aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25. 10. 1974 neu fest und sprach dem Kläger bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH eine Versehrtenrente von monatlich S 912,-- ab 13. 8. 1998 zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente ab 13. 8. 1998 im gesetzlichen Ausmaß. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sei nach der Bestimmung des § 180 Abs 1 ASVG zu ermitteln.Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente ab 13. 8. 1998 im gesetzlichen Ausmaß. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sei nach der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, ASVG zu ermitteln.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage lediglich 30 vH. Die Bemessungsgrundlage für den im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles als Lehrling im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 3 BSVG pflichtversichert gewesenen Kläger berechne sich nach der Bestimmung des § 181 Abs 2 Z 2 ASVG.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage lediglich 30 vH. Die Bemessungsgrundlage für den im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles als Lehrling im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 3, BSVG pflichtversichert gewesenen Kläger berechne sich nach der Bestimmung des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 13. 8. 1998 eine Versehrtenrente von 30 vH als Vollrente in Höhe von monatlich S 912,-- und ab 1. 1. 1999 von monatlich S 925,60 zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass bei einem Versicherten, der sich zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch in Berufs- oder Schulausbildung befunden habe, von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage gemäß § 180 Abs 1 ASVG jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet werde, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei, oder sonst von ihnen in der Regel erreicht werde, wobei solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, die der Versicherte erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung sei eine Ausnahme zu dem im § 179 ASVG enthaltenen Grundsatz, dass bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall maßgeblich blieben und insofern die Berücksichtigung zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen werde. Grund für diese Ausnahme sei die Vermeidung einer Unterversorgung junger Unfallsopfer gewesen, weshalb vom Gesetzgeber diese besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung gestellt worden sei. Da § 180 ASVG eine Ausnahmeregelung von § 179 ASVG darstelle, sei sie nur auf Verfahren anzuwenden, die prinzipiell dem § 179 ASVG unterlägen. Anders als bei der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach § 179 ASVG werde beim § 181 ASVG (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen) für verschiedene Bereiche der Versicherung keine vom Einkommen abhängige Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern eine pauschale Bemessungsgrundlage, die unabhängig vom wirklichen Einkommen und Alter sei. Aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass der Kläger gemäß § 3 BSVG versichert (gewesen) sei, falle er unter die Bestimmung des § 181 ASVG. Dadurch sei aber eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage gemäß § 179 ASVG iVm § 180 ASVG wie sie der Kläger begehre, ausgeschlossen. Die von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid gemäß § 181 ASVG errechnete Bemessungsgrundlage sei somit richtig, sodass sich ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass bei einem Versicherten, der sich zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch in Berufs- oder Schulausbildung befunden habe, von dem Zeitpunkt an, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 180, Absatz eins, ASVG jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet werde, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei, oder sonst von ihnen in der Regel erreicht werde, wobei solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, die der Versicherte erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung sei eine Ausnahme zu dem im Paragraph 179, ASVG enthaltenen Grundsatz, dass bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall maßgeblich blieben und insofern die Berücksichtigung zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen werde. Grund für diese Ausnahme sei die Vermeidung einer Unterversorgung junger Unfallsopfer gewesen, weshalb vom Gesetzgeber diese besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung gestellt worden sei. Da Paragraph 180, ASVG eine Ausnahmeregelung von Paragraph 179, ASVG darstelle, sei sie nur auf Verfahren anzuwenden, die prinzipiell dem Paragraph 179, ASVG unterlägen. Anders als bei der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 179, ASVG werde beim Paragraph 181, ASVG (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen) für verschiedene Bereiche der Versicherung keine vom Einkommen abhängige Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern eine pauschale Bemessungsgrundlage, die unabhängig vom wirklichen Einkommen und Alter sei. Aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass der Kläger gemäß Paragraph 3, BSVG versichert (gewesen) sei, falle er unter die Bestimmung des Paragraph 181, ASVG. Dadurch sei aber eine Valorisierung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 179, ASVG in Verbindung mit Paragraph 180, ASVG wie sie der Kläger begehre, ausgeschlossen. Die von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 181, ASVG errechnete Bemessungsgrundlage sei somit richtig, sodass sich ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil unter Hinweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes und verwies noch darauf, dass die besondere Bemessungsgrundlage des § 180 ASVG den Zweck habe, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden. Treffe der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, werde er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es solle daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen sei, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen könnten. Auf diese Weise solle jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden. Der dargelegte Zweck des § 180 ASVG zeige, dass diese Bestimmung auf Versicherte mit einer Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 ASVG nicht anzuwenden sei, weil die darin festgelegten pauschalen Bemessungsgrundlagen unabhängig vom wirklichen Einkommen und vom Alter des Betroffenen seien. Dass der Kläger zum Unfallszeitpunkt zu den gemäß § 3 BSVG genannten Teilversicherten gehört habe, sei unstrittig. Für diese Personen gelte gemäß § 181 Abs 2 ASVG die dort angeführte pauschale Bemessungsgrundlage. Würde man die Bemessungsgrundlage des Klägers nach § 180 ASVG heranziehen und wäre die so errechnete Bemessungsgrundlage - wie dies der Kläger behaupte - wesentlich höher als die pauschale Bemessungsgrundlage nach § 181 ASVG, hätte dies zur Folge, dass der Kläger, der zum Unfallszeitpunkt ein siebzehnjähriger landwirtschaftlicher Lehrling im väterlichen Betrieb gewesen sei, eine höhere Versehrtenrente bekäme als ein von einem Arbeitsunfall betroffener, erwachsener, selbständiger landwirtschaftlicher Betriebsführer. Dieses Ergebnis der vom Kläger gewünschten Bildung der Bemessungsgrundlage für seine Versehrtenrente könne nicht als Absicht des Gesetzgebers unterstellt werden. Die Sonderbestimmung der Bildung der Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren komme daher bei jenen Versicherten, bei denen eine Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen vorgesehen sei (§ 181 ASVG) nicht in Betracht (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 63. ErgLfg Anm 4 zu § 180).Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil unter Hinweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes und verwies noch darauf, dass die besondere Bemessungsgrundlage des Paragraph 180, ASVG den Zweck habe, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden. Treffe der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, werde er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es solle daher eine fiktive Bemessungsgrundlage gebildet werden, der der kollektivvertragliche oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen sei, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr erzielen könnten. Auf diese Weise solle jugendlichen Versehrten eine einigermaßen akzeptable Rentenhöhe gewährleistet werden. Der dargelegte Zweck des Paragraph 180, ASVG zeige, dass diese Bestimmung auf Versicherte mit einer Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß Paragraph 181, ASVG nicht anzuwenden sei, weil die darin festgelegten pauschalen Bemessungsgrundlagen unabhängig vom wirklichen Einkommen und vom Alter des Betroffenen seien. Dass der Kläger zum Unfallszeitpunkt zu den gemäß Paragraph 3, BSVG genannten Teilversicherten gehört habe, sei unstrittig. Für diese Personen gelte gemäß Paragraph 181, Absatz 2, ASVG die dort angeführte pauschale Bemessungsgrundlage. Würde man die Bemessungsgrundlage des Klägers nach Paragraph 180, ASVG heranziehen und wäre die so errechnete Bemessungsgrundlage - wie dies der Kläger behaupte - wesentlich höher als die pauschale Bemessungsgrundlage nach Paragraph 181, ASVG, hätte dies zur Folge, dass der Kläger, der zum Unfallszeitpunkt ein siebzehnjähriger landwirtschaftlicher Lehrling im väterlichen Betrieb gewesen sei, eine höhere Versehrtenrente bekäme als ein von einem Arbeitsunfall betroffener, erwachsener, selbständiger landwirtschaftlicher Betriebsführer. Dieses Ergebnis der vom Kläger gewünschten Bildung der Bemessungsgrundlage für seine Versehrtenrente könne nicht als Absicht des Gesetzgebers unterstellt werden. Die Sonderbestimmung der Bildung der Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren komme daher bei jenen Versicherten, bei denen eine Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen vorgesehen sei (Paragraph 181, ASVG) nicht in Betracht vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 63. ErgLfg Anmerkung 4 zu Paragraph 180,).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens (Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 180 ASVG) abzuändern.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens (Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, ASVG) abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.