Die Revision ist nicht berechtigt.
Da der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf dieser Frist (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des § 255 ASVG ist, ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17). Daher scheidet es auch aus, die Tatsache der befristeten Leistungsgewährung als Indiz oder Beweis dafür anzusehen, daß eine bisher bestandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch über das Ende der Befristung weiterwirkt.Da der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf dieser Frist (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG ist, ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17). Daher scheidet es auch aus, die Tatsache der befristeten Leistungsgewährung als Indiz oder Beweis dafür anzusehen, daß eine bisher bestandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch über das Ende der Befristung weiterwirkt.
Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf seine beigebrachten, einen längeren Zeitraum betreffenden Behandlungsunterlagen eine besondere Begründung der Vorinstanzen vermißt, warum dennoch aufgrund der auf einer kurzen Befundaufnahme beruhenden Gerichtsgutachten das Klagebegehren abgewiesen wurde, macht er den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend (SSV-NF 3/160). Nur wenn ein Gutachten gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat, was hier aber nicht der Fall ist, fiele dessen Anfechtung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 3/14).
Zuzugeben ist dem Revisionswerber, daß die sich aus den von ihm vorgelegten Befunden (AS 47) ergebende Schwerhörigkeit in erster Instanz ungeprüft blieb. Insofern sind seine diesbezüglichen Ausführungen nicht unzulässige Neuerungen.
Dennoch ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß bei den für den Kläger in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten wie beispielsweise und insbesondere einer Hilfskraft in Handels- und Friedhofsgärtnereien die Verweisbarkeit durch die Schwerhörigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt wird. Es ist offenkundig, daß dort Gefahrenquellen, vor denen durch Zurufe oder akustische Signale gewarnt werden müßte, im üblichen Arbeitsablauf nicht vorkommen.
Der nicht berechtigten Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.