Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Es hat sich ausreichend mit dem dermatologischen Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erörterung befaßt und darauf verwiesen, daß es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß ärztliche Beurteilungen mit jenen der Patienten nicht immer übereinstimmen müßten und daß dies allein aber nicht rechtfertige, das medizinische Leistungskalkül in Zweifel zu ziehen. Wenn die Revisionswerberin meint, bei einer hinreichenden Auseinandersetzung mit ihrem Hautleiden hätte der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß sie auch für leichtere Arbeiten nicht mehr geeignet sei, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes verneint; derartige angebliche Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich vorgebracht werden (SSV-NF 7/74 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Insbesondere trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Klägerin nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Es hat sich ausreichend mit dem dermatologischen Sachverständigengutachten und dessen mündlicher Erörterung befaßt und darauf verwiesen, daß es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß ärztliche Beurteilungen mit jenen der Patienten nicht immer übereinstimmen müßten und daß dies allein aber nicht rechtfertige, das medizinische Leistungskalkül in Zweifel zu ziehen. Wenn die Revisionswerberin meint, bei einer hinreichenden Auseinandersetzung mit ihrem Hautleiden hätte der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß sie auch für leichtere Arbeiten nicht mehr geeignet sei, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes verneint; derartige angebliche Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich vorgebracht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Weiters rügt die Revisionswerberin die Annahme des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen; insoweit macht sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend (vgl SSV-NF 5/18). Diese Rüge ist aber nicht begründet. Die Klägerin hatte in ihrer Berufung zwar geltend gemacht, das Erstgericht habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung wesentliche Feststellungen nicht getroffen, in diesem Zusammenhang aber nur ausgeführt, das Erstgericht hätte das Vorliegen einer Hautkrankheit und eines Carpaltunnelsyndroms feststellen müssen. Mit diesen Ausführungen wurde aber kein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern neuerlich der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Darnach war aber die Klägerin sowohl aus dermatologischer wie aus chirurgischer Sicht in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten. Inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül unrichtig sein solle, wurde aber in der Berufung in der Tat nicht ausgeführt. Da das Berufungsgericht eine Behandlung der Rechtsrüge zutreffend ablehnte, kann das Urteil des Berufungsgerichtes auch nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist (vgl neuerlich SSV-NF 5/18).Weiters rügt die Revisionswerberin die Annahme des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen; insoweit macht sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend vergleiche SSV-NF 5/18). Diese Rüge ist aber nicht begründet. Die Klägerin hatte in ihrer Berufung zwar geltend gemacht, das Erstgericht habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung wesentliche Feststellungen nicht getroffen, in diesem Zusammenhang aber nur ausgeführt, das Erstgericht hätte das Vorliegen einer Hautkrankheit und eines Carpaltunnelsyndroms feststellen müssen. Mit diesen Ausführungen wurde aber kein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern neuerlich der Versuch unternommen, die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Darnach war aber die Klägerin sowohl aus dermatologischer wie aus chirurgischer Sicht in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten. Inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül unrichtig sein solle, wurde aber in der Berufung in der Tat nicht ausgeführt. Da das Berufungsgericht eine Behandlung der Rechtsrüge zutreffend ablehnte, kann das Urteil des Berufungsgerichtes auch nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht weiter einzugehen ist vergleiche neuerlich SSV-NF 5/18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.