Die nicht beantwortete Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die nicht beantwortete Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits in der in SSV-NF 1/22 (darüber hinaus auch in SZ 60/168 und ZAS 1989, 16) veröffentlichten Entscheidung zu befassen. Dort war Rentenwerber ein in Österreich lebender und überwiegend als Hilfsarbeiter tätiger jugoslawischer Staatsangehöriger, der so wie der nunmehrige Kläger seine linke Hand nur mehr als Hilfshand benützen, jedoch aufgrund des sonstigen medizinischen Leistungskalküls noch die Arbeiten eines Portiers ausführen konnte. Die Besonderheit bei ihm lag jedoch - so wie im hier zur Beurteilung anstehenden Fall - darin, daß er nur seine Muttersprache und auch nur eine andere als die für die deutsche Sprache gebräuchliche Lateinschrift beherrschte. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Umstand als für die Frage seiner Invalidität (im Sinne des § 255 ASVG) bedeutungslos qualifiziert. So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich nicht mächtigen Ausländer gelten. An dem Grundsatz, daß die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Sinne des § 255 ASVG ins Treffen geführt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof seither mehrfach festgehalten (ausführlich etwa SSV-NF 6/26 sowie jüngst 10 Ob S 2079/96z).Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit einem vergleichbaren Fall bereits in der in SSV-NF 1/22 (darüber hinaus auch in SZ 60/168 und ZAS 1989, 16) veröffentlichten Entscheidung zu befassen. Dort war Rentenwerber ein in Österreich lebender und überwiegend als Hilfsarbeiter tätiger jugoslawischer Staatsangehöriger, der so wie der nunmehrige Kläger seine linke Hand nur mehr als Hilfshand benützen, jedoch aufgrund des sonstigen medizinischen Leistungskalküls noch die Arbeiten eines Portiers ausführen konnte. Die Besonderheit bei ihm lag jedoch - so wie im hier zur Beurteilung anstehenden Fall - darin, daß er nur seine Muttersprache und auch nur eine andere als die für die deutsche Sprache gebräuchliche Lateinschrift beherrschte. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Umstand als für die Frage seiner Invalidität (im Sinne des Paragraph 255, ASVG) bedeutungslos qualifiziert. So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Artikel 8, B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich nicht mächtigen Ausländer gelten. An dem Grundsatz, daß die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 255, ASVG ins Treffen geführt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof seither mehrfach festgehalten (ausführlich etwa SSV-NF 6/26 sowie jüngst 10 Ob S 2079/96z).
Probleme in der Verweisung (auf den Beruf eines Tagportiers) treten beim Kläger nur wegen des bei ihm seit Kindheit bestehenden Analphabetismus auf. Es handelt sich dabei also um einen von ihm bereits in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither unverändert bestehenden (allerdings nicht gesundheitsbedingten) Zustand, der im Sinne der Judikatur des erkennenden Senates bei der Prüfung der Invalidität aber ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat (so grundsätzlich bereits SSV-NF 1/67 im Falle der Einäugigkeit zufolge Verlustes des rechten Auges wenige Wochen nach der Geburt oder jüngst 10 Ob S 26/96 im Falle einer seit Kindheit bestehenden Debilität). Sieht man aber von der durch den Anaphalbetismus beim Kläger bedingten Schwierigkeit bei der Verweisung ab, so ist er in der Lage, den angezogenen Verweisungsberuf auszuüben. Dieser Umstand kann also Invalidität nicht begründen. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß sein Begehren nicht zu Recht besteht. Auf die Frage der von ihm in der Revision behaupteten Unzumutbarkeit, in seinem fortgeschrittenen Alter nochmals "die Schulbank drücken zu müssen", kommt es daher nicht an.
Seiner Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.