Entscheidungsgründe:
Der am 25.12.1946 geborene Kläger ist gelernter Spengler und Installateur. Vom Lehrabschluß 1965 an bis 1972 war er als Monteurhelfer, Spengler, Installateur, Gipsarbeiter und Hilfsschlosser tätig. Seit 1972 arbeitet er - auch derzeit noch - als technischer Hausarbeiter im Rehabilitationszentrum G*****. Als solcher übt er - bezogen auf die Arbeitszeit - zusammengefaßt zu ca 11 % Installateurarbeiten, zu 1 % Spenglerarbeiten, zu 4 % Schlosserarbeiten und zu 7 % Tischlerarbeiten als berufsspezifische Tätigkeiten aus. Im Ausmaß von 15 % seiner Arbeitszeit ist er im Rahmen der Kontrolle und Wartung sowie im technischen Dienst tätig; davon ist wiederum die Hälfte (7,5 %) als berufsspezifische Installateurtätigkeit zu werten. Die übrige Arbeitszeit (62 %) ist er mit verschiedenen Hilfstätigkeiten befaßt.
Der Kläger kann noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien oder in geschlossenen Räumen verrichten. Bück- und Hebearbeiten sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen und gleichmäßig auf diesen zu verteilen. Überkopfarbeiten sowie Arbeiten, die eine feinmotorische Fingergeschicklichkeit sowie ein Feingefühl in den Händen erfordern, sind zumutbar. Für den Kläger sind Arbeiten an exponierten Stellen nicht mehr zulässig, die Verwendung von Steighilfen ist ihm jedoch möglich. Nicht mehr zulässig bzw zumutbar sind für ihn Arbeiten mit Staubexpositionen, Arbeiten in Nässe oder Kälte sowie Arbeiten, die in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen. Einem forcierten Arbeitstempo sowie einem normalen Arbeitstempo ist er aber ganztägig gewachsen. Die Möglichkeit, eine Magenschonkost einzuhalten, ist durch arbeitsübliche Pausen ausreichend gegeben. Der Kläger ist auch in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Umschul- und Anlernzwecken anzueignen. Die Benützung eines Verkehrsmittels zum Erreichen einer Arbeitsstätte ist zumutbar, auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht Bedacht zu nehmen. Auch ein Wochenpendeln oder eine Übersiedlung sind für den Kläger möglich. Bei ihm sind in einem hohen Maße an Wahrscheinlichkeit zusätzliche Krankenstände im Ausmaß von zwei Wochen jährlich zu erwarten.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, den Anforderungen, die an einen technischen Hausarbeiter gestellt waren, gerecht zu werden. Er ist jedoch in der Lage, die Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters in der Elektronindustrie, eines Werkzeugausgebers, eines Botengängers, Portiers, Aufsehers, Telefonisten und eines Parkgaragenkassiers zu verrichten. Alle genannten Verweisungstätigkeiten sind in einer ausreichenden (mehr als 100 Arbeitsplätze umfassenden) Anzahl vorhanden und in ihrer sozialen Wertigkeit der bisherigen Berufsarbeit des Klägers als Hausarbeiter gleichzuhalten.
Mit Bescheid vom 29.3.1994 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab.
In der dagegen erhobenen Klage stellte er das Begehren, festzustellen, daß Invalidität in seiner Person vorliegt, sowie weiters, die beklagte Partei zur Zahlung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab 1.1.1994 und darüber hinaus bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides zu einer vorläufigen Leistung in der Höhe von S 20.000,-- monatlich zu verpflichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs - zusammengefaßt - wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß die Tätigkeiten des Klägers in den erlernten Berufen nur einen unbedeutenden Platz eingenommen hätten, sodaß ihm ein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG nicht zukomme. Aufgrund der festgestellten Verweisbarkeit in diverse Verweisungsberufe sei auch Invalidität im Sinne des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs - zusammengefaßt - wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß die Tätigkeiten des Klägers in den erlernten Berufen nur einen unbedeutenden Platz eingenommen hätten, sodaß ihm ein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, oder 2 ASVG nicht zukomme. Aufgrund der festgestellten Verweisbarkeit in diverse Verweisungsberufe sei auch Invalidität im Sinne des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Abweichend vom Erstgericht erachtete es seinen Berufsschutz als Spengler und Installateur als nicht verloren, vielmehr sei dieser auch auf den verwandten Beruf eines Schlossers auszudehnen, auf welchen die 3-jährige Lehrzeit als Wasserleitungsinstallateur voll angerechnet werde. Demgemäß seien auch seine Tätigkeitsbereiche als Schlosser als solche im gelernten (angelernten) Beruf zu werten. Allerdings fehlten Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Kläger als gelernter Facharbeiter des Metallbereiches nach seinem medizinischen Leistungskalkül noch verweisbar sei. Da die Frage des Berufsschutzes des Klägers "auch anders gesehen werden könnte", wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 45 Abs 3 ASGG) zugelassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Abweichend vom Erstgericht erachtete es seinen Berufsschutz als Spengler und Installateur als nicht verloren, vielmehr sei dieser auch auf den verwandten Beruf eines Schlossers auszudehnen, auf welchen die 3-jährige Lehrzeit als Wasserleitungsinstallateur voll angerechnet werde. Demgemäß seien auch seine Tätigkeitsbereiche als Schlosser als solche im gelernten (angelernten) Beruf zu werten. Allerdings fehlten Feststellungen zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Kläger als gelernter Facharbeiter des Metallbereiches nach seinem medizinischen Leistungskalkül noch verweisbar sei. Da die Frage des Berufsschutzes des Klägers "auch anders gesehen werden könnte", wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 45, Absatz 3, ASGG) zugelassen.
In ihrem auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Rekurs beantragt die beklagte Partei, die angefochtene Entscheidung zu beheben und in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens zu entscheiden.
Der Kläger erstattete seinerseits eine Rekursbeantwortung.