Beide Revisionen sind nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig; die des Klägers ist teilweise, die der beklagten Partei ist nicht berechtigt. (Die im folgenden zitierten Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)Beide Revisionen sind nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig; die des Klägers ist teilweise, die der beklagten Partei ist nicht berechtigt. (Die im folgenden zitierten Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BSVG.)
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 141), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Unterabschnittes (Ausgleichszulage) des Abschnittes III (Leistungen der Pensionsversicherung) des Zweiten Teiles (Leistungen des BSVG) Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 140 Abs 1).Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 141,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Unterabschnittes (Ausgleichszulage) des Abschnittes römisch drei (Leistungen der Pensionsversicherung) des Zweiten Teiles (Leistungen des BSVG) Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 140, Absatz eins,).
Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 140 Abs 3). Im vorliegenden Fall liegt der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983. Nach Art II Abs 8 der 6. BSVGNov BGBl 1982/649 sind daher die Bestimmungen des § 140 Abs 7 bis 12 idF des Art I Z 17 lit b und c dieser Novelle nicht anzuwenden. Soweit der Pensionsberechtigte - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist § 140 Abs 7 und 8 in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs 7 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.Nettoeinkommen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (Paragraph 140, Absatz 3,). Im vorliegenden Fall liegt der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 6. BSVGNov BGBl 1982/649 sind daher die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7 bis 12 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b und c dieser Novelle nicht anzuwenden. Soweit der Pensionsberechtigte - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist Paragraph 140, Absatz 7 und 8 in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 140, Absatz 7, 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
Die zitierten Absätze 7 und 8 hatten bis 31. Dezember 1982 folgenden Wortlaut:
"(7) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes aufgegeben, der Betrieb.......verpachtet........, so sind
der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers
(Verpächter) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 25 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes
der.......verpachteten........land(forst)wirtschaftlichen Flächen
zugrunde zu legen, sofern die....... (......Verpachtung........)
nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei ist Abs 6 entsprechend anzuwenden".nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages, gerundet auf volle Schilling, gilt als monatliches Einkommen. Hiebei ist Absatz 6, entsprechend anzuwenden".
"(8) Die gemäß Abs 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 45) unter Bedachtnahme auf § 47 zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge"."(8) Die gemäß Absatz 7, errechneten monatlichen Einkommensbeträge sind bei der erstmaligen Ermittlung mit dem Produkt der seit 1. Jänner 1974 festgesetzten Anpassungsfaktoren (Paragraph 45,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, zu vervielfachen. An die Stelle der so ermittelten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge".
Nach dem im Abs 7 bezogenen Absatz 6 gilt, wenn das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zusteht, das gemäß Abs 5 ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.Nach dem im Absatz 7, bezogenen Absatz 6 gilt, wenn das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zusteht, das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen, sofern bei dessen Ermittlung die Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.
Soweit im BSVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden (§ 143 Abs 1). Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam (§ 144 Abs 2). Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (§ 144 Abs 3).Soweit im BSVG nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden (Paragraph 143, Absatz eins,). Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 140,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam (Paragraph 144, Absatz 2,). Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (Paragraph 144, Absatz 3,).
Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist
verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände,
die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Versicherungsträger
gemäß § 18 anzuzeigen (§ 146 Abs 1), wonach die Leistungsempfänger
bzw Zahlungsempfänger (§ 71) jede Änderung in den für den
Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen.......binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger
anzuzeigen haben.
Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte
Geldleistungen......zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw
Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 72 Abs 1).Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 72, Absatz eins,).
Da sich für bewußt unwahre Angaben oder eine bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen kein Anhaltspunkt ergibt, kommen von den in der letzterwähnten Gesetzesstelle genannte Forderungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nur die Verletzung der Meldevorschriften oder das Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistungen in Betracht.
Hinsichtlich des sogenannten "fiktiven Ausgedinges" bezieht sich die Meldepflicht auf die Änderung der für seine Ermittlung maßgebenden Umstände, im vorliegenden Fall also - im Hinblick auf den nach § 140 Abs 7 entsprechend anzuwendenden Abs 6 dieser Gesetzesstelle - auch auf die Änderung des Anteils des Ausgleichszulagenbeziehers an den verpachteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen.Hinsichtlich des sogenannten "fiktiven Ausgedinges" bezieht sich die Meldepflicht auf die Änderung der für seine Ermittlung maßgebenden Umstände, im vorliegenden Fall also - im Hinblick auf den nach Paragraph 140, Absatz 7, entsprechend anzuwendenden Absatz 6, dieser Gesetzesstelle - auch auf die Änderung des Anteils des Ausgleichszulagenbeziehers an den verpachteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen.
Nach österreichischem Sachen- und Grundbuchsrecht muß grundsätzlich "zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten Bücher eingetragen werden" (§ 431 ABGB) und wird "die Erwerbung und Übertragung der bücherlichen Rechte" - also auch des Eigentums - "nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt" (§ 4 GBG).Nach österreichischem Sachen- und Grundbuchsrecht muß grundsätzlich "zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten Bücher eingetragen werden" (Paragraph 431, ABGB) und wird "die Erwerbung und Übertragung der bücherlichen Rechte" - also auch des Eigentums - "nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt" (Paragraph 4, GBG).
Der Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentumsrechtes des Klägers an den ihm von seiner Schwester im Übergabsvertrag vom 20. Mai 1987 übertragenen restlichen 3/8-Anteilen der verpachteten Liegenschaft richtet sich weder nach der Bewilligung, noch nach der Vollendung der bücherlichen Eintragung, noch gar nach der Zustellung des Verbücherungsbeschlusses, sondern nach dem Zeitpunkt, in dem das Verbücherungsgesuch beim Grundbuchsgericht einlangte (§§ 438 und 440 ABGB, § 29 Abs 1 GBG; SZ 58/117 mwN).Der Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentumsrechtes des Klägers an den ihm von seiner Schwester im Übergabsvertrag vom 20. Mai 1987 übertragenen restlichen 3/8-Anteilen der verpachteten Liegenschaft richtet sich weder nach der Bewilligung, noch nach der Vollendung der bücherlichen Eintragung, noch gar nach der Zustellung des Verbücherungsbeschlusses, sondern nach dem Zeitpunkt, in dem das Verbücherungsgesuch beim Grundbuchsgericht einlangte (Paragraphen 438 und 440 ABGB, Paragraph 29, Absatz eins, GBG; SZ 58/117 mwN).
Zu diesem Zeitpunkt, der vor dem Tag des grundbuchsgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses gelegen sein könnte, aber nicht festgestellt wurde, wurde der Kläger, der bisher nur Eigentümer von 5/8-Anteilen war, auch Eigentümer der restlichen 3/8-Anteile und damit Alleineigentümer der verpachteten Liegenschaft. Dadurch änderte sich ein für die Ermittlung des sogenannten "pauschalierten Ausgedinges" maßgebender Umstand. Wegen des höheren "pauschalierten Ausgedinges" verminderte sich die Ausgleichszulage mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger Alleineigentümer der verpachteten Liegenschaft wurde, im vorliegenden Fall also wahrscheinlich mit Ende November 1987. Obwohl der Kläger daher bereits seit Dezember 1987 zu Unrecht eine überhöhte Ausgleichszulage bezog, darf die beklagte Partei erst die Überbezüge seit Jänner 1988 zurückfordern. Dadurch vermindert sich der vom Kläger zurückzuzahlende Betrag (nach der nichtbekämpften Berechnung des Berufungsgerichtes um den Überbezug für Dezember 1987 in der Höhe von S 683,85 (S 705,-- brutto - 3 % Krankenversicherung) auf S 4.190,40.
Vor der nach dem Vorbringen in der Klage Mitte Dezember 1987 bewirkten, im § 119 Z 1 GBG vorgeschriebenen Zustellung des Grundbuchsbeschlusses hatte der Kläger nämlich von der (positiven) Erledigung seines auf Eintragung des Eigentumsrechtes an den übergebenen 3/8-Anteilen gerichteten Grundbuchsgesuches keine Kenntnis. Deshalb kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, daß er die Vergrößerung seines Eigentumsanteils an der verpachteten Liegenschaft der beklagten Partei nicht schon vorher gemeldet hat, wohl aber, daß er dies nicht binnen der noch im Dezember 1987 abgelaufenen Zweiwochenfrist des § 18 getan hat.Vor der nach dem Vorbringen in der Klage Mitte Dezember 1987 bewirkten, im Paragraph 119, Ziffer eins, GBG vorgeschriebenen Zustellung des Grundbuchsbeschlusses hatte der Kläger nämlich von der (positiven) Erledigung seines auf Eintragung des Eigentumsrechtes an den übergebenen 3/8-Anteilen gerichteten Grundbuchsgesuches keine Kenntnis. Deshalb kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, daß er die Vergrößerung seines Eigentumsanteils an der verpachteten Liegenschaft der beklagten Partei nicht schon vorher gemeldet hat, wohl aber, daß er dies nicht binnen der noch im Dezember 1987 abgelaufenen Zweiwochenfrist des Paragraph 18, getan hat.
Der Kläger hat den Ausgleichszulagenüberbezug daher seit Jänner 1988 durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt. Dazu genügt schon eine leicht fahrlässige Verletzung (zB SSV-NF 1/69). Diese liegt schon nach Kenntnis des Klägers von seinem Alleineigentum an der verpachteten Liegenschaft und nicht erst ab Zustellung des wegen der Übergabe erforderlichen Einheitswertfeststellungsbescheides des Finanzamtes Schwaz zum 1. Jänner 1988 vom 27. Jänner 1988 vor. Nach § 1297 ABGB wird auch vom Kläger vermutet, daß er eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Deshalb hätte er auch ohne den erwähnten Feststellungsbescheid erkennen können, daß ihm als Alleineigentümer ein höherer Anteil des bekannten Einheitswertes der Liegenschaft zuzurechnen ist als während der Zeit, in der er nur Miteigentümer dieser Liegenschaft war.Der Kläger hat den Ausgleichszulagenüberbezug daher seit Jänner 1988 durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt. Dazu genügt schon eine leicht fahrlässige Verletzung (zB SSV-NF 1/69). Diese liegt schon nach Kenntnis des Klägers von seinem Alleineigentum an der verpachteten Liegenschaft und nicht erst ab Zustellung des wegen der Übergabe erforderlichen Einheitswertfeststellungsbescheides des Finanzamtes Schwaz zum 1. Jänner 1988 vom 27. Jänner 1988 vor. Nach Paragraph 1297, ABGB wird auch vom Kläger vermutet, daß er eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Deshalb hätte er auch ohne den erwähnten Feststellungsbescheid erkennen können, daß ihm als Alleineigentümer ein höherer Anteil des bekannten Einheitswertes der Liegenschaft zuzurechnen ist als während der Zeit, in der er nur Miteigentümer dieser Liegenschaft war.
Aus diesen Gründen war der Revision des Klägers nur teilweise Folge zu geben, ohne daß auf die darin behaupteten, nicht entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel einzugehen war. Der beklagten Partei ist darin beizupflichten, daß der Kläger nach Punkt IV des notariellen Übergabsvertrages vom 20. Mai 1987 als Übernehmer mit Unterfertigung des Vertrages am genannten Tag in den rechtlichen Besitz und Genuß der übergebenen Miteigentumsanteile eintrat. Von da an gingen auch Gefahr, Last und Vorteile dieser Anteile auf ihn über. Dem Kläger stand daher vom genannten Tag an das Recht zu, die land(forst)wirtschaftlichen Flächen als alleiniger Besitzer und nicht nur als Mitbesitzer auf eigene Rechnung und Gefahr zu bewirtschaften, so daß ihm ihre Nutzungen allein zustanden, während er die Lasten allein zu tragen hatte. Damit wäre für die beklagte Partei nur dann etwas gewonnen, wenn der Kläger bis zur grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentums an den übergebenen restlichen Anteilen daraus Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt hätte. Diese wären nämlich nicht nach § 140 Abs 7 und 8 zu berücksichtigen gewesen, weil der Kläger bis dahin nicht Eigentümer dieser Anteile war. Da er solche tatsächlichen Einkünfte aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden Anteilen nicht bezog, - die Aufnahme der diesbezüglichen Feststellung in den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt durch das Berufungsgericht wurde in der Revision nicht bekämpft - konnten diese auch nicht zu einer Herabsetzung der Ausgleichszulage und infolgedessen auch nicht zu diesbezüglichen Überbezügen führen. Daß der Kläger während dieses Zeitraumes es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden restlichen Anteilen tatsächliche Einkünfte zu ziehen, wurde in erster Instanz nicht behauptet.Aus diesen Gründen war der Revision des Klägers nur teilweise Folge zu geben, ohne daß auf die darin behaupteten, nicht entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel einzugehen war. Der beklagten Partei ist darin beizupflichten, daß der Kläger nach Punkt römisch vier des notariellen Übergabsvertrages vom 20. Mai 1987 als Übernehmer mit Unterfertigung des Vertrages am genannten Tag in den rechtlichen Besitz und Genuß der übergebenen Miteigentumsanteile eintrat. Von da an gingen auch Gefahr, Last und Vorteile dieser Anteile auf ihn über. Dem Kläger stand daher vom genannten Tag an das Recht zu, die land(forst)wirtschaftlichen Flächen als alleiniger Besitzer und nicht nur als Mitbesitzer auf eigene Rechnung und Gefahr zu bewirtschaften, so daß ihm ihre Nutzungen allein zustanden, während er die Lasten allein zu tragen hatte. Damit wäre für die beklagte Partei nur dann etwas gewonnen, wenn der Kläger bis zur grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentums an den übergebenen restlichen Anteilen daraus Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt hätte. Diese wären nämlich nicht nach Paragraph 140, Absatz 7 und 8 zu berücksichtigen gewesen, weil der Kläger bis dahin nicht Eigentümer dieser Anteile war. Da er solche tatsächlichen Einkünfte aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden Anteilen nicht bezog, - die Aufnahme der diesbezüglichen Feststellung in den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt durch das Berufungsgericht wurde in der Revision nicht bekämpft - konnten diese auch nicht zu einer Herabsetzung der Ausgleichszulage und infolgedessen auch nicht zu diesbezüglichen Überbezügen führen. Daß der Kläger während dieses Zeitraumes es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, aus den noch nicht in seinem Eigentum stehenden restlichen Anteilen tatsächliche Einkünfte zu ziehen, wurde in erster Instanz nicht behauptet.
Damit erweist sich die Revision der beklagten Partei als nicht berechtigt.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.