Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die Revision nach § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
§ 479 ASVG, dessen Überschrift durch Art V Z 33 der 50. ASVGNov BGBl 1991/676 "Zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen" in "Zusätzliche Pensionsversicherung" geändert wurde, hatte in der seit 1.1.1990 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:Paragraph 479, ASVG, dessen Überschrift durch Artikel römisch fünf, Ziffer 33, der 50. ASVGNov BGBl 1991/676 "Zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen" in "Zusätzliche Pensionsversicherung" geändert wurde, hatte in der seit 1.1.1990 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:
"(1) Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ ...;1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen ...;
2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ ...;2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen ...;
3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
4. von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ ...4. von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen ...
(3) ..."
Der erkennende Senat hat in der E SSV-NF 3/53 eingehend begründet, daß er Abs 2 der zit Gesetzesstelle als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Satzungen der im Abs 1 leg cit genannten Pensionsinstitute ansieht, durch die die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten zu regeln ist. Der Senat hat nach wie vor gegen die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) keine Bedenken und sieht sich daher auch in diesem Verfahren nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen.Der erkennende Senat hat in der E SSV-NF 3/53 eingehend begründet, daß er Absatz 2, der zit Gesetzesstelle als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Satzungen der im Absatz eins, leg cit genannten Pensionsinstitute ansieht, durch die die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten zu regeln ist. Der Senat hat nach wie vor gegen die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG) keine Bedenken und sieht sich daher auch in diesem Verfahren nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen.
Der Oberste Gerichtshof teilt aber auch nicht die vom Revisionswerber gegen die Anwendung bestimmter Regelungen der als Verordnung einer Verwaltungsbehörde iS des Art 18 Abs 2 B-VG einzustufenden Satzung der Beklagten aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit geäußerten Bedenken.Der Oberste Gerichtshof teilt aber auch nicht die vom Revisionswerber gegen die Anwendung bestimmter Regelungen der als Verordnung einer Verwaltungsbehörde iS des Artikel 18, Absatz 2, B-VG einzustufenden Satzung der Beklagten aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit geäußerten Bedenken.
§ 53 dieser Satzung hatte in der hier anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:Paragraph 53, dieser Satzung hatte in der hier anzuwendenden Fassung folgenden Wortlaut:
"(1) Die Zuschußleistungen bzw deren Teile sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit den dem Anfallsjahr entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Abs 4 und Abs 5 zu vervielfachen."(1) Die Zuschußleistungen bzw deren Teile sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit den dem Anfallsjahr entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Absatz 4 und Absatz 5, zu vervielfachen.
(4) Der Aufwertungsfaktor lautet für Zuschußleistungen bzw für Teile von Zuschußleistungen, die 20 vH der vollen Leistung betragen: ... (es folgen das Anfallsjahr und der jeweilige Aufwertungsfaktor).
(5) Der Aufwertungsfaktor lautet für Teile von Zuschußleistungen, die 100 vH der vollen Leistung betragen, 1,000.
(6) Ergibt sich nach der Vervielfachung der Zuschußleistungen bzw der Teile der Zuschußleistungen mit den Aufwertungsfaktoren nach Abs 4 und 5 eine niedrigere Zuschußleistung, als sie vor der Vervielfachung mit diesen Aufwertungsfaktoren gebührte, so ist die Zuschußleistung in dem vor der Vervielfachung bestandenen Ausmaß weiter zu gewähren.(6) Ergibt sich nach der Vervielfachung der Zuschußleistungen bzw der Teile der Zuschußleistungen mit den Aufwertungsfaktoren nach Absatz 4 und 5 eine niedrigere Zuschußleistung, als sie vor der Vervielfachung mit diesen Aufwertungsfaktoren gebührte, so ist die Zuschußleistung in dem vor der Vervielfachung bestandenen Ausmaß weiter zu gewähren.
(7) Die Aufwertung der Zuschußleistungen ist von amtswegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Aufwertung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31.12. des jeweiligen Jahres schriftlich verlangt."
Da die zusätzliche Pensionsversicherung nach § 479 Abs 2 ASVG durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger - daß diese derzeit ungünstig ist, wurde nicht bestritten - und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten zu regeln ist, und die schlechte finanzielle Leistungsfähigkeit vom Kläger in erster Instanz ausdrücklich zugestanden wurde, kann die Aussetzung der Aufwertung von Zuschußleistungen nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden. Daß Zuschußleistungen bzw Teile von solchen, die 20 vH der vollen Leistung betragen, nunmehr noch aufgewertet werden, Teile von Zuschußleistungen, die 100 vH der vollen Leistung betragen, aber nicht mehr entspricht insbesondere der gesetzlich angeordneten Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten. Daß die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung anders geregelt ist, macht die Satzung der Beklagten nicht gesetzwidrig, weil die Bestimmungen des ASVG über die Pensionsanpassung nach § 479 Abs 2 Z 1 leg cit von den im Abs 1 genannten Pensionsinstituten nicht entsprechend anzuwenden sind.Da die zusätzliche Pensionsversicherung nach Paragraph 479, Absatz 2, ASVG durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger - daß diese derzeit ungünstig ist, wurde nicht bestritten - und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten zu regeln ist, und die schlechte finanzielle Leistungsfähigkeit vom Kläger in erster Instanz ausdrücklich zugestanden wurde, kann die Aussetzung der Aufwertung von Zuschußleistungen nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden. Daß Zuschußleistungen bzw Teile von solchen, die 20 vH der vollen Leistung betragen, nunmehr noch aufgewertet werden, Teile von Zuschußleistungen, die 100 vH der vollen Leistung betragen, aber nicht mehr entspricht insbesondere der gesetzlich angeordneten Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten. Daß die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung anders geregelt ist, macht die Satzung der Beklagten nicht gesetzwidrig, weil die Bestimmungen des ASVG über die Pensionsanpassung nach Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit von den im Absatz eins, genannten Pensionsinstituten nicht entsprechend anzuwenden sind.
Der Oberste Gerichtshof hat daher weder Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 479 Abs 2 ASVG noch gegen die Gesetzgemäßheit der in Frage kommenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten. Er hat somit diese Bestimmungen anzuwenden, ohne beim Verfassungsgerichtshof Anträge iS des Art 89 B-VG zu stellen.Der Oberste Gerichtshof hat daher weder Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 479, Absatz 2, ASVG noch gegen die Gesetzgemäßheit der in Frage kommenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten. Er hat somit diese Bestimmungen anzuwenden, ohne beim Verfassungsgerichtshof Anträge iS des Artikel 89, B-VG zu stellen.
Damit erweist sich die Revision, soweit sie das "Haupt"begehren betrifft, als nicht berechtigt. Sie ist aber auch in Ansehung des "Eventualbegehrens" nicht gerechtfertigt. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Es ist nur noch zu ergänzen:Damit erweist sich die Revision, soweit sie das "Haupt"begehren betrifft, als nicht berechtigt. Sie ist aber auch in Ansehung des "Eventualbegehrens" nicht gerechtfertigt. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Es ist nur noch zu ergänzen:
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers kennt die hier maßgebliche Fassung der Satzung - wie die früheren Satzungen - nur eine Zuschußleistung. Diese Zuschußleistung kann aus zwei Teilen bestehen: einem Teil, der für die Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag der Bemessungsgrundlage bis zum Grenzbetrag 20 vH der vollen satzungsmäßigen Leistung beträgt, und einem Teil, der für die Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag der Bemessungsgrundlage über dem Grenzbetrag 100 vH der vollen satzungsmäßigen Leistung beträgt. Die früheren Satzungen unterscheiden sich hinsichtlich der "Aufwertung von Zuschußleistungen" (so lautete bzw lautet die unverändert gebliebene Überschrift der betreffenden Satzungsbestimmungen) in den für diesen Rechtsstreit wesentlichen Punkten nur insoweit, als es seinerzeit nur einen (einheitlichen) Aufwertungsfaktor gab. In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung gibt es hingegen für die beiden Teile der (einen) Zuschußleistung verschiedene Aufwertungsfaktoren. Dies änderte aber nichts daran, daß mit den im Abs 6 der die Aufwertung von Zuschußleistungen regelnden Bestimmung der hier anzuwendenden Satzung zweimal gebrauchten Mehrzahlformen "Zuschußleistungen" die (einheitliche) Zuschußleistung gemeint ist. Dafür spricht auch, daß im wesentlichen wortgleichen Abs 4 der entsprechenden früheren Satzungsbestimmungen ebenfalls angeordnet war, daß die monatlichen "Zuschußleistungen" (Plural!) in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren waren. Sowohl nach der hier anzuwendenden als auch nach der früheren Rechtslage ist bzw war die (eine) Zuschußleistung jedenfalls in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren.Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers kennt die hier maßgebliche Fassung der Satzung - wie die früheren Satzungen - nur eine Zuschußleistung. Diese Zuschußleistung kann aus zwei Teilen bestehen: einem Teil, der für die Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag der Bemessungsgrundlage bis zum Grenzbetrag 20 vH der vollen satzungsmäßigen Leistung beträgt, und einem Teil, der für die Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag der Bemessungsgrundlage über dem Grenzbetrag 100 vH der vollen satzungsmäßigen Leistung beträgt. Die früheren Satzungen unterscheiden sich hinsichtlich der "Aufwertung von Zuschußleistungen" (so lautete bzw lautet die unverändert gebliebene Überschrift der betreffenden Satzungsbestimmungen) in den für diesen Rechtsstreit wesentlichen Punkten nur insoweit, als es seinerzeit nur einen (einheitlichen) Aufwertungsfaktor gab. In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung gibt es hingegen für die beiden Teile der (einen) Zuschußleistung verschiedene Aufwertungsfaktoren. Dies änderte aber nichts daran, daß mit den im Absatz 6, der die Aufwertung von Zuschußleistungen regelnden Bestimmung der hier anzuwendenden Satzung zweimal gebrauchten Mehrzahlformen "Zuschußleistungen" die (einheitliche) Zuschußleistung gemeint ist. Dafür spricht auch, daß im wesentlichen wortgleichen Absatz 4, der entsprechenden früheren Satzungsbestimmungen ebenfalls angeordnet war, daß die monatlichen "Zuschußleistungen" (Plural!) in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren waren. Sowohl nach der hier anzuwendenden als auch nach der früheren Rechtslage ist bzw war die (eine) Zuschußleistung jedenfalls in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.