Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht die Klägerin zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung eingehen hätte müssen. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist unter anderem dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hat, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Rechberger/Kodek, ZPO § 503 Rz 3 mwN). Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung "gesetzmäßig" auszuführen, muß der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Rechberger/Kodek, ZPO § 471 Rz 8 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird die in der Berufung der Klägerin enthaltene Beweis- und Tatsachenrüge den dargestellten Anforderungen gerecht. Sie hatte dort ausgeführt, der von ihr mit Schriftsatz dem Erstgericht vorgelegte Auszug aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz mache entgegen den Behauptungen im Ergänzungsgutachten der internistischen Sachverständigen sehr wohl deutlich, daß sich im Krankheitsverlauf während der Schwangerschaft (1986) eine Verschlechterung im Zustand ergeben habe, der auch nach der Geburt des Kindes (im Oktober 1986) weiter angedauert habe. Eine vorhandene Neigung zu Hypoglykämien sei zwar schon seit der Betreuung an der Kinderklinik Glanzing erwähnt, tatsächliche stattgefundene Hypoglykämien hätten aber durch ständige Kontrolle und Neueinstellung weitgehend hintangehalten werden können. Im Auszug aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz seien nur im Jahr 1977 zwei Hypoglykämien und im Jahr 1979 gelegentliche Hypos erwähnt. Die Klägerin habe in dieser Zeit ihre Lehre als Einzelhandelskaufmann abschließen können und sie sei auch in der Folge voll arbeitsfähig gewesen. Erst im Jahr 1986 sei ihr Zustand eskaliert und es sei trotz ständiger Blutzuckerkontrolle manchmal bis zu zwei Hypoglykämien täglich verbunden mit Rettungseinsätzen gekommen. Von 1988 bis 1992 sei der Auszug aus dem Ambulanzakt lückenhaft, was aber nicht heiße, daß es der Klägerin in dieser Zeit besser gegangen sei. Der tatsächliche Zustand der Klägerin in diesem Zeitraum sei von der internistischen Sachverständigen nicht geprüft worden. Unrichtig sei auch die Feststellung, daß es ab März 1996 zu einer Verbesserung der Stoffwechsellage gekommen sei, da im Ambulanzakt vermerkt werde, daß Hauptproblem seien immer wieder die Hypoglykämien; die Patientin spüre keine Warnzeichen und werde immer wieder von tiefen Werten überrascht. Unter Berücksichtigung der umfassenden Dokumentation aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz hätte die Sachverständige zu dem Schluß kommen müssen, daß sich der Zustand der Klägerin im Verlauf ihres Erwerbslebens sehr wohl massiv verschlechtert habe.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) macht die Klägerin zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung eingehen hätte müssen. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist unter anderem dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt hat, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung "gesetzmäßig" auszuführen, muß der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 471, Rz 8 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes wird die in der Berufung der Klägerin enthaltene Beweis- und Tatsachenrüge den dargestellten Anforderungen gerecht. Sie hatte dort ausgeführt, der von ihr mit Schriftsatz dem Erstgericht vorgelegte Auszug aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz mache entgegen den Behauptungen im Ergänzungsgutachten der internistischen Sachverständigen sehr wohl deutlich, daß sich im Krankheitsverlauf während der Schwangerschaft (1986) eine Verschlechterung im Zustand ergeben habe, der auch nach der Geburt des Kindes (im Oktober 1986) weiter angedauert habe. Eine vorhandene Neigung zu Hypoglykämien sei zwar schon seit der Betreuung an der Kinderklinik Glanzing erwähnt, tatsächliche stattgefundene Hypoglykämien hätten aber durch ständige Kontrolle und Neueinstellung weitgehend hintangehalten werden können. Im Auszug aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz seien nur im Jahr 1977 zwei Hypoglykämien und im Jahr 1979 gelegentliche Hypos erwähnt. Die Klägerin habe in dieser Zeit ihre Lehre als Einzelhandelskaufmann abschließen können und sie sei auch in der Folge voll arbeitsfähig gewesen. Erst im Jahr 1986 sei ihr Zustand eskaliert und es sei trotz ständiger Blutzuckerkontrolle manchmal bis zu zwei Hypoglykämien täglich verbunden mit Rettungseinsätzen gekommen. Von 1988 bis 1992 sei der Auszug aus dem Ambulanzakt lückenhaft, was aber nicht heiße, daß es der Klägerin in dieser Zeit besser gegangen sei. Der tatsächliche Zustand der Klägerin in diesem Zeitraum sei von der internistischen Sachverständigen nicht geprüft worden. Unrichtig sei auch die Feststellung, daß es ab März 1996 zu einer Verbesserung der Stoffwechsellage gekommen sei, da im Ambulanzakt vermerkt werde, daß Hauptproblem seien immer wieder die Hypoglykämien; die Patientin spüre keine Warnzeichen und werde immer wieder von tiefen Werten überrascht. Unter Berücksichtigung der umfassenden Dokumentation aus dem Ambulanzakt des Krankenhauses Lainz hätte die Sachverständige zu dem Schluß kommen müssen, daß sich der Zustand der Klägerin im Verlauf ihres Erwerbslebens sehr wohl massiv verschlechtert habe.
Mit diesen Darlegungen hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die wesentliche Tatsachenannahme des Erstgerichtes, es handle sich bei ihrem schlechten Gesundheitszustand um einen von ihr in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither im wesentlichen unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der ständigen Judikatur bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben habe, bekämpfte (vgl SSV-FN 1/67, 4/60, 10/13 uva). Sie brachte aber nicht nur deutlich zum Ausdruck, welche konkrete Feststellung sie bekämpft, sondern zeigte auch auf, daß insbesondere das maßgebliche internistische Sachverständigengutachten unrichtig gewürdigt worden sei und daß aufgrund der Krankengeschichte andere Feststellungen getroffen werden hätten können, nämlich dahin, daß die Klägerin zunächst trotz ihrer Zuckerkrankheit im Erwerbsleben gestanden sei (vgl SSV-NF 4/10 und 4/15) und erst durch eine nachträgliche Veränderung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension eingetreten wären. Ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Beweis- und Tatsachenrüge niedergelegten Erwägungen stichhältig sind, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen; dies ist Sache des Berufungsgerichtes, das sich seiner Verpflichtung nicht unter Hinweis darauf entziehen durfte, die Berufung würde insoweit die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen.Mit diesen Darlegungen hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die wesentliche Tatsachenannahme des Erstgerichtes, es handle sich bei ihrem schlechten Gesundheitszustand um einen von ihr in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither im wesentlichen unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der ständigen Judikatur bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben habe, bekämpfte vergleiche SSV-FN 1/67, 4/60, 10/13 uva). Sie brachte aber nicht nur deutlich zum Ausdruck, welche konkrete Feststellung sie bekämpft, sondern zeigte auch auf, daß insbesondere das maßgebliche internistische Sachverständigengutachten unrichtig gewürdigt worden sei und daß aufgrund der Krankengeschichte andere Feststellungen getroffen werden hätten können, nämlich dahin, daß die Klägerin zunächst trotz ihrer Zuckerkrankheit im Erwerbsleben gestanden sei vergleiche SSV-NF 4/10 und 4/15) und erst durch eine nachträgliche Veränderung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension eingetreten wären. Ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Beweis- und Tatsachenrüge niedergelegten Erwägungen stichhältig sind, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen; dies ist Sache des Berufungsgerichtes, das sich seiner Verpflichtung nicht unter Hinweis darauf entziehen durfte, die Berufung würde insoweit die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllen.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung. Da die Kläger in ihrer Berufung geltend machte, sie habe trotz ihrer bereits im Kindesalter aufgetretenen Erkrankung so viele Pflichtversicherungszeiten erworben, um die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension zu erfüllen, hat sie auch den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gerade noch hinreichend ausgeführt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.