Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit der Revisionswerber rügt, das Berufungsgericht habe seine Tatsachen- und Beweisrüge betreffend sein medizinisches Leistungskalkül nicht ausreichend behandelt, ist ihm zu entgegnen, dass eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorläge, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, das für die in der Berufung angestrebten Feststellungen über weitergehende medizinische Einschränkungen im Leistungskalkül des Klägers keine Beweisergebnisse angeführt werden könnten, weshalb die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Im Übrigen macht der Revisionswerber in seiner Mängelrüge inhaltlich sekundäre Feststellungsmängel geltend, welche der Rechtsrüge zuzuordnen sind. In seinen Rechtsausführungen vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, dass ihm sowohl im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lagerangestellter als auch im Hinblick auf seine weitere Tätigkeit als Druckereihelfer Berufsschutz zukomme, sodass eine Verweisung auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten nicht zulässig sei.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit der Revisionswerber rügt, das Berufungsgericht habe seine Tatsachen- und Beweisrüge betreffend sein medizinisches Leistungskalkül nicht ausreichend behandelt, ist ihm zu entgegnen, dass eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann vorläge, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, das für die in der Berufung angestrebten Feststellungen über weitergehende medizinische Einschränkungen im Leistungskalkül des Klägers keine Beweisergebnisse angeführt werden könnten, weshalb die Berufungsausführungen nicht geeignet seien, Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. Im Übrigen macht der Revisionswerber in seiner Mängelrüge inhaltlich sekundäre Feststellungsmängel geltend, welche der Rechtsrüge zuzuordnen sind. In seinen Rechtsausführungen vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, dass ihm sowohl im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lagerangestellter als auch im Hinblick auf seine weitere Tätigkeit als Druckereihelfer Berufsschutz zukomme, sodass eine Verweisung auf die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten nicht zulässig sei.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten als Lagerangestellter und Druckereihelfer im Rahmen seines medizinisch nicht sehr eingeschränkten Leistungskalküls nicht ohnedies weiter verrichten könnte, sodass schon aus diesem Grunde weder Invalidität (§ 255 ASVG) noch Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) vorliegen könnte (SSV-NF 1/68 ua), kommt den Ausführungen in der Revision auch aufgrund folgender Erwägungen keine Berechtigung zu:Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten als Lagerangestellter und Druckereihelfer im Rahmen seines medizinisch nicht sehr eingeschränkten Leistungskalküls nicht ohnedies weiter verrichten könnte, sodass schon aus diesem Grunde weder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) noch Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) vorliegen könnte (SSV-NF 1/68 ua), kommt den Ausführungen in der Revision auch aufgrund folgender Erwägungen keine Berechtigung zu:
Nach den Feststellungen und auch nach dem Inhalt des Pensionsaktes ist davon auszugehen, dass der Kläger Versicherungszeiten zunächst in der Pensionsversicherung der Angestellten und sodann in der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben hat, wobei er unbestritten zur beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gemäß § 245 Abs 3 ASVG leistungszugehörig und die beklagte Partei daher gemäß § 246 ASVG leistungszuständig ist. Aus dem Pensionsakt ergibt sich hiezu, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) 85 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung der Angestellten und 95 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben hat.Nach den Feststellungen und auch nach dem Inhalt des Pensionsaktes ist davon auszugehen, dass der Kläger Versicherungszeiten zunächst in der Pensionsversicherung der Angestellten und sodann in der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben hat, wobei er unbestritten zur beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG leistungszugehörig und die beklagte Partei daher gemäß Paragraph 246, ASVG leistungszuständig ist. Aus dem Pensionsakt ergibt sich hiezu, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 12. 1999) 85 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung der Angestellten und 95 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben hat.
Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Arbeiter unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter die Invaliditätspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in § 255 ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa tatsächlich ausschließlich Angestelltentätigkeiten verrichtete - diese auf Arbeitertätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des § 273 ASVG zurückzugreifen ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Kläger in seinem Berufsleben in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zum größten Teil Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, was ja auch zur Begründung der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei führte. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist daher ausgehend von § 255 ASVG zu prüfen (SSV-NF 2/57, 3/2, 3/123, 10 ObS 79/01t ua; RIS-Justiz RS0084378). Die Tätigkeit des Klägers als Lagerangestellter muss daher außer Betracht bleiben.Hat der Versicherte Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Arbeiter unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter die Invaliditätspension zu leisten (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in Paragraph 255, ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa tatsächlich ausschließlich Angestelltentätigkeiten verrichtete - diese auf Arbeitertätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des Paragraph 273, ASVG zurückzugreifen ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Kläger in seinem Berufsleben in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zum größten Teil Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, was ja auch zur Begründung der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei führte. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist daher ausgehend von Paragraph 255, ASVG zu prüfen (SSV-NF 2/57, 3/2, 3/123, 10 ObS 79/01t ua; RIS-Justiz RS0084378). Die Tätigkeit des Klägers als Lagerangestellter muss daher außer Betracht bleiben.
Als Druckereihelfer verrichtete der Kläger weder erlernte noch angelernte Tätigkeiten (SSV 19/31; SVSlg 29.630, 33.176, 33.225 ua), sodass die Invalidität - der Kläger hat das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet - nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist. Danach gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es wird auch vom Kläger nicht bestritten, dass er aufgrund seines nur wenig eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise die vom Erstgericht genannten Tätigkeiten als Reinigungsarbeiter in Werkstätten, Magazinen und Lagern, Saaldiener in der Metall-, Kunststoff- und Textilindustrie, Lager- und Magazinarbeiter sowie als Portier noch verrichten kann. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben. Auch die vom Kläger im Hinblick auf den Inhalt seiner bisherigen Tätigkeit geltend gemachten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.Als Druckereihelfer verrichtete der Kläger weder erlernte noch angelernte Tätigkeiten (SSV 19/31; SVSlg 29.630, 33.176, 33.225 ua), sodass die Invalidität - der Kläger hat das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet - nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen ist. Danach gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es wird auch vom Kläger nicht bestritten, dass er aufgrund seines nur wenig eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise die vom Erstgericht genannten Tätigkeiten als Reinigungsarbeiter in Werkstätten, Magazinen und Lagern, Saaldiener in der Metall-, Kunststoff- und Textilindustrie, Lager- und Magazinarbeiter sowie als Portier noch verrichten kann. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben. Auch die vom Kläger im Hinblick auf den Inhalt seiner bisherigen Tätigkeit geltend gemachten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch auf Billigkeit rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch auf Billigkeit rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.