Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG führt, auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für die Einschätzung des sozialen Wertes sein und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (SSV-NF 3/108 ua; RIS-Justiz RS0084890, RS0084926). Nach den auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Vorinstanzen hätten aber die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie zur Zeit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit besaß, zur Zeit des Stichtages nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, das in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel einzustufen wäre. Einen höheren Wert hat die Allgemeinheit diesen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages nicht beigemessen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann daher bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht von ihrer früheren Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlte (SSV-NF 13/112 mwN ua). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Verweisung eines Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt; gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 6/53, 5/34, 5/136 mwN ua; RIS-Justiz RS0085599). Ein mit der Aufnahme einer der Beschäftigungsgruppe 2 des erwähnten Kollektivvertrages zuzuordnenden Verweisungstätigkeit verbundener sozialer Abstieg wäre daher nach diesen Grundsätzen für die Klägerin nicht unzumutbar. Für eine davon abweichende Beurteilung besteht im Falle der Klägerin keine Veranlassung.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs, der zu einer Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG führt, auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) haben. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für die Einschätzung des sozialen Wertes sein und kann daher zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen werden (SSV-NF 3/108 ua; RIS-Justiz RS0084890, RS0084926). Nach den auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Vorinstanzen hätten aber die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie zur Zeit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit besaß, zur Zeit des Stichtages nur die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, das in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel einzustufen wäre. Einen höheren Wert hat die Allgemeinheit diesen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Zeit des Stichtages nicht beigemessen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann daher bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht von ihrer früheren Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel ausgegangen werden, für die am Stichtag die Qualifikation fehlte (SSV-NF 13/112 mwN ua). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Verweisung eines Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt; gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 6/53, 5/34, 5/136 mwN ua; RIS-Justiz RS0085599). Ein mit der Aufnahme einer der Beschäftigungsgruppe 2 des erwähnten Kollektivvertrages zuzuordnenden Verweisungstätigkeit verbundener sozialer Abstieg wäre daher nach diesen Grundsätzen für die Klägerin nicht unzumutbar. Für eine davon abweichende Beurteilung besteht im Falle der Klägerin keine Veranlassung.
Da sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen konnte, liegen nach seiner zutreffenden Rechtsansicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.Da sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen konnte, liegen nach seiner zutreffenden Rechtsansicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch trotz Zurückweisung des Rechtsmittels liegen mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Falles nicht vor (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch trotz Zurückweisung des Rechtsmittels liegen mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Falles nicht vor (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).