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Entscheidung 10 ObS 216/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS216/97f

Entscheidungsdatum

12.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubisa R*****, Buchbinder, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 7 Rs 424/96s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. September 1996, GZ 8 Cgs 77/96p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Epilepsie beim Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Eintrittes in das Berufsleben bestand, er diesen Leidenszustand sohin in das Erwerbsleben eingebracht habe. Er sei bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage gewesen, an exponierten Maschinen zu arbeiten. Soweit der Kläger diesen Sachverhalt in Frage stellt, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Im übrigen beschränkt sich die Revision auf die Ausführung, die rechtliche Beurteilung dürfe sich nicht nur auf das Sachverständigengutachten stützen, sondern habe auf die Gesamtumstände der Erlernung und Ausführung der beruflichen Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Damit wird aber die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in keinem Punkt ausgehend von den Tatsachenfeststellungen bekämpft. Die Rechtsrüge der Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Rechtsfrage kann schon aus diesem Grund nicht überprüft werden, so daß sich das Eingehen auf die Frage erübrigt, ob die Berufung eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt, deren Fehlen der Behandlung der Rechtsfrage im Revisionsverfahren ebenfalls entgegenstünde.

Die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Rechtsfrage in der Revision nicht releviert wurde, und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn der zitierten Gesetzesstelle im Revisionsverfahren nicht auftreten konnten.

Anmerkung

E47123 10C02167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00216.97F.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00216_97F0000_000