Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die beklagte Partei hat sich zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage auf die Bestimmung des § 33 der Krankenordnung berufen. Diese hatte folgenden Wortlaut:Die beklagte Partei hat sich zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage auf die Bestimmung des Paragraph 33, der Krankenordnung berufen. Diese hatte folgenden Wortlaut:
33.
1.) Die BVA gewährt für die Kosten von vertraglich nicht sichergestellten, individuell angefertigten Zahnkronen, Stiftzähnen und Brücken je Einheit einen Zuschuß bis zur Höhe des im Anhang zur Krankenordnung angeführten Betrages, wenn die Erhaltung eines Zahnes mit gesunder oder sanierter Wurzel bzw die Wiederherstellung seiner Funktion durch andere konservierende Methoden nicht mehr möglich ist. Dieser Zuschuß wird bei neuerlicher Anfertigung von Zahnkronen, Stiftzähnen und Brücken frühestens nach Ablauf von vier Jahren geleistet.
2.) Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Beseitigung einer störenden Lücke durch den Stiftzahn; Zahnbrücken müssen einen für die Kauffunktion empfindlichen Zahnmangel beheben oder störende Lücken beseitigen. Bei entsprechender medizinischer Indikation schließt ein herausnehmbarer Zahnersatz im gleichen Kiefer die Gewährung des Zuschusses zu den Kosten einer Zahnbrücke nicht aus. Freiendbrücken im Seitenzahnbereich sowie Brücken, die zu statischen oder medizinischen Bedenken Anlaß geben, werden nicht vergütet.
Am 13.12.1995 wurde vom Vorstand der beklagten Partei die 20. Änderung der Krankenordnung beschlossen. In dem dabei nach Punkt 74 neu eingefügten Punkt 75 wird nunmehr bestimmt, daß ua Pkt 33 der Satzung auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des Tages der Kundmachung der 20. Änderung ereignen, nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 17.1.1996 genehmigten Änderung der Krankenordnung (bei dem im abschließenden Absatz der 20. Änderung der Krankenordnung verwendeten Ausdruck "Satzung" handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen) erfolgte in den Amtlichen Verlautbarungen in der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" vom 20.3.1996 (§ 455 Abs 1 ASVG).Am 13.12.1995 wurde vom Vorstand der beklagten Partei die 20. Änderung der Krankenordnung beschlossen. In dem dabei nach Punkt 74 neu eingefügten Punkt 75 wird nunmehr bestimmt, daß ua Pkt 33 der Satzung auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des Tages der Kundmachung der 20. Änderung ereignen, nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieser vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 17.1.1996 genehmigten Änderung der Krankenordnung (bei dem im abschließenden Absatz der 20. Änderung der Krankenordnung verwendeten Ausdruck "Satzung" handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen) erfolgte in den Amtlichen Verlautbarungen in der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" vom 20.3.1996 (Paragraph 455, Absatz eins, ASVG).
Der dem Ersatzanspruch des Klägers zugrundeliegende Sachverhalt ereignete sich im September 1994 und damit vor Inkrafttreten der
20. Änderung der Krankenordnung. Die Bestimmungen des Pkt 33 sind bei Prüfung des Anspruches des Klägers auch anzuwenden. Einerseits wird durch Pkt 33 Abs 1 Krankenordnung im Zusammenhang mit dem Anhang zu dieser Regelung die Höhe des Zuschusses zu den genannten Zahnersatzleistungen festgelegt; anderseits legt Abs 2 grundsätzliche Voraussetzungen für den Leistungsanspruch fest und bestimmt überdies Leistungsausschlüsse für bestimmte Arten des Zahnersatzes. Es handelt sich damit um die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.20. Änderung der Krankenordnung. Die Bestimmungen des Pkt 33 sind bei Prüfung des Anspruches des Klägers auch anzuwenden. Einerseits wird durch Pkt 33 Absatz eins, Krankenordnung im Zusammenhang mit dem Anhang zu dieser Regelung die Höhe des Zuschusses zu den genannten Zahnersatzleistungen festgelegt; anderseits legt Absatz 2, grundsätzliche Voraussetzungen für den Leistungsanspruch fest und bestimmt überdies Leistungsausschlüsse für bestimmte Arten des Zahnersatzes. Es handelt sich damit um die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Die Satzung der Versicherungsträger ist ihrer Struktur nach eine Verordnung (VfSlg 1798, 3219, 3709, 5422 ua); dasselbe gilt für die Krankenordnung der Versicherungsträger (VfGH V 1/59, SVSlg 9833). Dabei stellt sich Pkt 33 der Krankenordnung als Durchführungsbestimmung zu § 69 Abs 2 B-KUVG dar. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das den Anspruch des Klägers nach Pkt 33 Abs 2 letzter Satz der Krankenordnung verneinte, die Berechtigung des Begehrens jedoch unmittelbar aus § 69 Abs 2 B-KUVG ableitete, ist daher verfehlt. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert bzw finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. Pkt 33 der Krankenordnung ist daher für die vorliegende Entscheidung präjudiziell.Die Satzung der Versicherungsträger ist ihrer Struktur nach eine Verordnung (VfSlg 1798, 3219, 3709, 5422 ua); dasselbe gilt für die Krankenordnung der Versicherungsträger (VfGH römisch fünf 1/59, SVSlg 9833). Dabei stellt sich Pkt 33 der Krankenordnung als Durchführungsbestimmung zu Paragraph 69, Absatz 2, B-KUVG dar. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes, das den Anspruch des Klägers nach Pkt 33 Absatz 2, letzter Satz der Krankenordnung verneinte, die Berechtigung des Begehrens jedoch unmittelbar aus Paragraph 69, Absatz 2, B-KUVG ableitete, ist daher verfehlt. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert bzw finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. Pkt 33 der Krankenordnung ist daher für die vorliegende Entscheidung präjudiziell.
Das Berufungsgericht hat, ohne diese Frage abschließend zu beantworten, Zweifel geäußert, ob die als Verordnungen anzusehenden Bestimmungen der Satzung bzw der Krankenordnung überhaupt eine gesetzliche Grundlage haben (Art 18 Abs 2 B-VG), weil - anders als im § 153 Abs 1 und 2 ASVG - § 69 B-KUVG zwar die Gewährung der Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zuläßt, eine Regelungsbefugnis hinsichtlich des unentbehrlichen Zahnersatzes § 69 Abs 2 B-KUVG hingegen nicht entnommen werden könne. Dafür, daß sich die Satzungsermächtigung des § 69 Abs 1 B-KUVG auch auf Leistungen des Zahnersatzes bezieht, könnte allerdings sprechen, daß der Gesetzgeber den Zahnersatz der Zahnbehandlung nicht streng gegenüberstellt, sondern den Begriff der Zahnbehandlung offenbar als den weiteren ansieht, der auch den Zahnersatz umfaßt. So findet sich in § 69 Abs 5 und 6 B-KUVG nur der Begriff der Zahnbehandlung, wobei durch einen Klammerausdruck verdeutlicht wird, daß sich die Bestimmungen auch auf den Zahnersatz beziehen. In Abs 3 leg cit werden Zuzahlungen auch zu den Leistungen des Zahnersatzes vorgesehen, wobei hier, da das Gesetz diesbezüglich keine näheren Regelungen vorsieht, nur die Satzung als Regelungsinstrument in Frage kommen kann. Abgesehen davon können Leistungen der Zahnbehandlung bzw des Zahnersatzes nicht immer streng abgegrenzt werden, zumal jede Gewährung eines Zahnersatzes regelmäßig auch Behandlungsleistungen umfaßt.Das Berufungsgericht hat, ohne diese Frage abschließend zu beantworten, Zweifel geäußert, ob die als Verordnungen anzusehenden Bestimmungen der Satzung bzw der Krankenordnung überhaupt eine gesetzliche Grundlage haben (Artikel 18, Absatz 2, B-VG), weil - anders als im Paragraph 153, Absatz eins und 2 ASVG - Paragraph 69, B-KUVG zwar die Gewährung der Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zuläßt, eine Regelungsbefugnis hinsichtlich des unentbehrlichen Zahnersatzes Paragraph 69, Absatz 2, B-KUVG hingegen nicht entnommen werden könne. Dafür, daß sich die Satzungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz eins, B-KUVG auch auf Leistungen des Zahnersatzes bezieht, könnte allerdings sprechen, daß der Gesetzgeber den Zahnersatz der Zahnbehandlung nicht streng gegenüberstellt, sondern den Begriff der Zahnbehandlung offenbar als den weiteren ansieht, der auch den Zahnersatz umfaßt. So findet sich in Paragraph 69, Absatz 5 und 6 B-KUVG nur der Begriff der Zahnbehandlung, wobei durch einen Klammerausdruck verdeutlicht wird, daß sich die Bestimmungen auch auf den Zahnersatz beziehen. In Absatz 3, leg cit werden Zuzahlungen auch zu den Leistungen des Zahnersatzes vorgesehen, wobei hier, da das Gesetz diesbezüglich keine näheren Regelungen vorsieht, nur die Satzung als Regelungsinstrument in Frage kommen kann. Abgesehen davon können Leistungen der Zahnbehandlung bzw des Zahnersatzes nicht immer streng abgegrenzt werden, zumal jede Gewährung eines Zahnersatzes regelmäßig auch Behandlungsleistungen umfaßt.
Letztlich kann die Frage, ob die Ermächtigung des § 69 Abs 1 B-KUVG, nähere Regelungen im Weg der Satzung zu erlassen, auch auf Zahnersatzleistungen zu beziehen ist, nicht entschieden werden, weil die hier in Frage stehende Bestimmung nicht durch die Satzung getroffen wurde.Letztlich kann die Frage, ob die Ermächtigung des Paragraph 69, Absatz eins, B-KUVG, nähere Regelungen im Weg der Satzung zu erlassen, auch auf Zahnersatzleistungen zu beziehen ist, nicht entschieden werden, weil die hier in Frage stehende Bestimmung nicht durch die Satzung getroffen wurde.
Gemäß § 158 B-KUVG gelten hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Bestimmungen des Abschnittes VII des Achten Teiles des ASVG. Gemäß § 456 ASVG hat der Träger der Krankenversicherung eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber wird in Pkt 33 der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, für welche Leistungen des Zahnersatzes die beklagte Partei Zuschüsse leistet bzw welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im B-KUVG. Wenn auch das Wort "insbesondere" im § 456 ASVG zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst § 456 ASVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.Gemäß Paragraph 158, B-KUVG gelten hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben des Achten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 456, ASVG hat der Träger der Krankenversicherung eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber wird in Pkt 33 der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, für welche Leistungen des Zahnersatzes die beklagte Partei Zuschüsse leistet bzw welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im B-KUVG. Wenn auch das Wort "insbesondere" im Paragraph 456, ASVG zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst Paragraph 456, ASVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof zu V 301, 302/91 die Bestimmung des § 12 Abs 3 der Kranken- ordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als gesetzwidrig aufgehoben hat, weil dort entgegen dem dem § 456 ASVG entsprechenden § 214 BSVG Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Zahnersatz enthalten waren.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof zu römisch fünf 301, 302/91 die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, der Kranken- ordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als gesetzwidrig aufgehoben hat, weil dort entgegen dem dem Paragraph 456, ASVG entsprechenden Paragraph 214, BSVG Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Zahnersatz enthalten waren.
Eine Auseinandersetzung mit der in den Amtlichen Verlautbarungen Soziale Sicherheit 12/95 kundgemachten geänderten Satzung der beklagten Partei, die nunmehr auch Bestimmungen über Zahnbehandlung und Zahnersatz (die sich zuvor in der Krankenordnung fanden) enthält, ist entbehrlich, weil die neue Satzung erst am 1.1.1996 in Kraft getreten ist und daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung zu finden hat.