Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dietmar H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.März 1996, GZ 11 Rs 130/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juli 1995, GZ 18 Cgs 233/94m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Kläger macht angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichtdurchführung der Parteienvernehmung, Verletzung der Anleitungspflicht), deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und die daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision gerügt werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Den erst in der Berufung gestellten neuen Beweisanträgen stand das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegen (vgl SSV-NF 8/60 mwN). Der Kläger nahm persönlich an der Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 12.7.1995 teil und wurde über seinen Berufsverlauf befragt; sein rechtliches Gehör wurde dadurch ausreichend gewahrt. Überdies wurde in der Berufung nicht dargetan, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig (vgl Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 171).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Der Kläger macht angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichtdurchführung der Parteienvernehmung, Verletzung der Anleitungspflicht), deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde und die daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision gerügt werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Den erst in der Berufung gestellten neuen Beweisanträgen stand das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegen vergleiche SSV-NF 8/60 mwN). Der Kläger nahm persönlich an der Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 12.7.1995 teil und wurde über seinen Berufsverlauf befragt; sein rechtliches Gehör wurde dadurch ausreichend gewahrt. Überdies wurde in der Berufung nicht dargetan, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig vergleiche Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 vor Paragraph 171,).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Rechtsansicht des Klägers, seine Arbeitsfähigkeit sei unter das im § 273 Abs 1 ASVG genannte Maß herabgesunken, geht nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen aus. Danach kann der am Stichtag erst 45 Jahre alte, aber seit mehr als 10 Jahren nicht mehr berufstätige Kläger noch mittelschwere Arbeiten - ausgenommen unter ständig vermehrtem Zeitdruck und ständig erhöhter konzentrierter Belastung - verrichten. An seiner Verweisbarkeit auf verschiedene Angestelltentätigkeiten, vornehmlich solcher der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten ist nicht zu zweifeln.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Rechtsansicht des Klägers, seine Arbeitsfähigkeit sei unter das im Paragraph 273, Absatz eins, ASVG genannte Maß herabgesunken, geht nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen aus. Danach kann der am Stichtag erst 45 Jahre alte, aber seit mehr als 10 Jahren nicht mehr berufstätige Kläger noch mittelschwere Arbeiten - ausgenommen unter ständig vermehrtem Zeitdruck und ständig erhöhter konzentrierter Belastung - verrichten. An seiner Verweisbarkeit auf verschiedene Angestelltentätigkeiten, vornehmlich solcher der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten ist nicht zu zweifeln.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02169.96K.0611.000
Dokumentnummer
JJT_19960611_OGH0002_010OBS02169_96K0000_000