Entscheidung 10 ObS 217/00k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS217/00k
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2000, GZ 8 Rs 376/99v-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. September 1999, GZ 28 Cgs 25/98s-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der am 22. 11. 1951 geborene und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesene Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sei.Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der am 22. 11. 1951 geborene und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesene Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung nicht Folge.
Die nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger die Unterlassung der Einholung neuer Sachverständigengutachten rügt, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva).
Der Versuch, die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers getroffenen Feststellungen unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung des lungenfachärztlichen Befundes zu bekämpfen, findet in § 503 ZPO keine Deckung, weil die Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.Der Versuch, die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers getroffenen Feststellungen unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung des lungenfachärztlichen Befundes zu bekämpfen, findet in Paragraph 503, ZPO keine Deckung, weil die Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00217.00K.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_010OBS00217_00K0000_000