Die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 133 Abs 1 GSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Da das Verweisungsfeld des § 133 Abs 1 GSVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist und eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, in dieser Gesetzesstelle nicht enthalten ist (SSV-NF 3/91 mwN), besteht kein Zweifel, daß Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Da das Verweisungsfeld des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist und eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, in dieser Gesetzesstelle nicht enthalten ist (SSV-NF 3/91 mwN), besteht kein Zweifel, daß Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nach dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt.
Gemäß § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig ferner der (die) Versicherte, a) der (die) das 55.Lebensjahr vollendet hat und b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstand ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß die Mitarbeit der Klägerin auf Grund ehelicher Beistandspflicht im Bäckereibetrieb ihres Ehegatten nicht die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen kann; insoweit genügt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASVGG). Die Revisionswerberin weist aber zutreffend darauf hin, daß die Vorinstanzen dem Umstand keine Beachtung beigemessen haben, daß die Klägerin von Jänner 1957 bis Dezember 1969 und von Jänner 1981 bis November 1983 zusammen 191 Beitragsmonate gemäß § 106 Abs 1 Z 1 BSVG erworben hat. Darunter fallen Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder nach dem Bauernpensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind. Nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen nach § 129 Abs 1 GSVG für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes nach § 129 Abs 2 bis 5 GSVG. Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Leistungszugehörigkeit der Klägerin und die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nach dem GSVG keine Bedenken. Ist aber ein Versicherer gemäß § 129 Abs 2 bis 5 GSVG der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach § 129 Abs 7 GSVG unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beitragsmonate nach dem ASVG und nach dem BSVG als Beitragsmonate nach dem GSVG gelten (Z 1 leg cit). Bei der Feststellung des Leistungsanspruches hat daher die beklagte Partei die in anderen Pensionsversicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in der von ihr durchgeführten Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären (Teschner, GSVG 39.ErgLfg 342 Anm 2 zu § 129). Daraus folgt, daß die beklagte Partei im Rahmen der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG auch eine selbständige Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen hat, die der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlag (vgl auch die in Teschner GSVG 39.ErgLfg 344 unter Anm 8 zu § 129 unter Punkt 1 zitierte Empfehlung des Hauptverbandes vom 14.5.1979). Durch dieses System der Wanderversicherung wird verhindert, daß der Klägerin die nach dem BSVG erworbenen Anwartschaften beim Eintritt des Versicherungsfalles im neuen System (GSVG) verloren gehen (vgl dazu Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 414).Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gilt als erwerbsunfähig ferner der (die) Versicherte, a) der (die) das 55.Lebensjahr vollendet hat und b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstand ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß die Mitarbeit der Klägerin auf Grund ehelicher Beistandspflicht im Bäckereibetrieb ihres Ehegatten nicht die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen kann; insoweit genügt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASVGG). Die Revisionswerberin weist aber zutreffend darauf hin, daß die Vorinstanzen dem Umstand keine Beachtung beigemessen haben, daß die Klägerin von Jänner 1957 bis Dezember 1969 und von Jänner 1981 bis November 1983 zusammen 191 Beitragsmonate gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG erworben hat. Darunter fallen Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder nach dem Bauernpensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung als auch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) in der Bauern-Pensionsversicherung erworben, so kommen nach Paragraph 129, Absatz eins, GSVG für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes nach Paragraph 129, Absatz 2 bis 5 GSVG. Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Leistungszugehörigkeit der Klägerin und die Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nach dem GSVG keine Bedenken. Ist aber ein Versicherer gemäß Paragraph 129, Absatz 2 bis 5 GSVG der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 129, Absatz 7, GSVG unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beitragsmonate nach dem ASVG und nach dem BSVG als Beitragsmonate nach dem GSVG gelten (Ziffer eins, leg cit). Bei der Feststellung des Leistungsanspruches hat daher die beklagte Partei die in anderen Pensionsversicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in der von ihr durchgeführten Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären (Teschner, GSVG 39.ErgLfg 342 Anmerkung 2 zu Paragraph 129,). Daraus folgt, daß die beklagte Partei im Rahmen der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch eine selbständige Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen hat, die der Versicherungspflicht nach dem BSVG unterlag vergleiche auch die in Teschner GSVG 39.ErgLfg 344 unter Anmerkung 8 zu Paragraph 129, unter Punkt 1 zitierte Empfehlung des Hauptverbandes vom 14.5.1979). Durch dieses System der Wanderversicherung wird verhindert, daß der Klägerin die nach dem BSVG erworbenen Anwartschaften beim Eintritt des Versicherungsfalles im neuen System (GSVG) verloren gehen vergleiche dazu Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 414).
In den EB zu RV der 18.GSPVG-Novelle zu der früheren dem § 133 Abs 2 GSVG gleichartigen Bestimmung des § 74 Abs 1 zweiter Satz GSPVG, 1403 BlgNR XI.GP 13 wurde ausgeführt: "Nach § 74 GSPVG idgF ist als erwerbsunfähig nur der Versicherte anzusehen, der infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Diese außerordentliche strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit verlangt, hat in zahlreichen Fällen zu großen sozialen Härten geführt....Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 74 soll eine Beseitigung der ärgsten Härten erreicht werden, womit aber noch keine Gleichstellung mit der bezüglichen Regelung des ASVG herbeigeführt wird. Vielmehr soll eine Lösung versucht werden, von der anzunehmen ist, daß sie....den Bedürfnissen der Versicherten nach dem GSPVG, hiebei vor allem der Inhaber von kleinen Betrieben, Rechnung tragen wird. So soll zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSPVG bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen sein. Aber auch eine Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten soll Beschränkungen unterliegen. In diesem Zusammenhang soll ausdrücklich festgestellt werden, daß für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweiten Erwerbstätigkeit jene Erwerbstätigkeit des Versicherten zum Vergleich heranzuziehen ist, die er in seinem Berufsleben als letzte durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Es muß sich daher keineswegs um die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag handeln, es ist aber auch nicht vorausgesetzt, daß die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde; Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 Übersteigt" (zitiert bei Teschner, GSVG 41.ErgLfg 370/2 Anm 2 zu § 133). Der Oberste Gerichtshof teilt die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Auslegung des § 133 Abs 2 GSVG, wonach die als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat, nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein muß und wonach auch nicht vorausgesetzt wird, daß die Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde. Diese Auslegung wurde auch in der Literatur (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 373) und in der Rechtsprechung von dem bis zum Inkrafttreten des ASGG als letzte Instanz in Leistungsstreitsachen tätigen Oberlandesgericht Wien geteilt (zB SSV 22/106; SVSlg 25.131; SSV 26/111); sie entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 55.Lebensjahres gemildert sein sollen. Käme es nur auf die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag an, so würde eine solche Auslegung in allen Fällen, in denen diese letzte Erwerbstätigkeit nur verhältnismäßig kurz ausgeübt wurde, zu unbilligen Härten führen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin im Sinne des hier inhaltlich anzuwendenden § 124 Abs 2 BSVG dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diesbezüglich fehlen sowohl Beweisergebnisse wie Feststellungen der Vorinstanzen, so daß das angefochtene Urteil in Stattgebung der Revision aufzuheben war. Insbesondere wird vorerst zu klären ein, auf Grund welcher Tätigkeit die Klägerin ab 1953 nach dem BSVG pflichtversichert war; der Eintritt des Versicherungsfalles ist auch hier ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen und nicht nach der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.In den EB zu Regierungsvorlage der 18.GSPVG-Novelle zu der früheren dem Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gleichartigen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, zweiter Satz GSPVG, 1403 BlgNR römisch elf.Gesetzgebungsperiode 13 wurde ausgeführt: "Nach Paragraph 74, GSPVG idgF ist als erwerbsunfähig nur der Versicherte anzusehen, der infolge Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Diese außerordentliche strenge Regelung, welche dauernde und totale Erwerbsunfähigkeit verlangt, hat in zahlreichen Fällen zu großen sozialen Härten geführt....Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Paragraph 74, soll eine Beseitigung der ärgsten Härten erreicht werden, womit aber noch keine Gleichstellung mit der bezüglichen Regelung des ASVG herbeigeführt wird. Vielmehr soll eine Lösung versucht werden, von der anzunehmen ist, daß sie....den Bedürfnissen der Versicherten nach dem GSPVG, hiebei vor allem der Inhaber von kleinen Betrieben, Rechnung tragen wird. So soll zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSPVG bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, eine Verweisung auf unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeschlossen sein. Aber auch eine Verweisung auf selbständige Erwerbstätigkeiten soll Beschränkungen unterliegen. In diesem Zusammenhang soll ausdrücklich festgestellt werden, daß für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweiten Erwerbstätigkeit jene Erwerbstätigkeit des Versicherten zum Vergleich heranzuziehen ist, die er in seinem Berufsleben als letzte durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Es muß sich daher keineswegs um die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag handeln, es ist aber auch nicht vorausgesetzt, daß die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde; Unterbrechungen sind durchaus möglich, wenn nur die Gesamtzahl der Kalendermonate, in denen die gleiche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, 60 Übersteigt" (zitiert bei Teschner, GSVG 41.ErgLfg 370/2 Anmerkung 2 zu Paragraph 133,). Der Oberste Gerichtshof teilt die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Auslegung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG, wonach die als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübt hat, nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein muß und wonach auch nicht vorausgesetzt wird, daß die Erwerbstätigkeit in 60 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde. Diese Auslegung wurde auch in der Literatur (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 373) und in der Rechtsprechung von dem bis zum Inkrafttreten des ASGG als letzte Instanz in Leistungsstreitsachen tätigen Oberlandesgericht Wien geteilt (zB SSV 22/106; SVSlg 25.131; SSV 26/111); sie entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 55.Lebensjahres gemildert sein sollen. Käme es nur auf die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag an, so würde eine solche Auslegung in allen Fällen, in denen diese letzte Erwerbstätigkeit nur verhältnismäßig kurz ausgeübt wurde, zu unbilligen Härten führen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin im Sinne des hier inhaltlich anzuwendenden Paragraph 124, Absatz 2, BSVG dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diesbezüglich fehlen sowohl Beweisergebnisse wie Feststellungen der Vorinstanzen, so daß das angefochtene Urteil in Stattgebung der Revision aufzuheben war. Insbesondere wird vorerst zu klären ein, auf Grund welcher Tätigkeit die Klägerin ab 1953 nach dem BSVG pflichtversichert war; der Eintritt des Versicherungsfalles ist auch hier ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen und nicht nach der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an dieses zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.