Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß nach den erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nicht davon auszugehen sei, daß der Kläger angelernter Universalschweißer sei. Die vom Kläger nicht beherrschten Schweißtechniken und die mangelnden Kenntnisse im Fachzeichnen und Fachrechnen seien ein wesentlicher Punkt des Berufsbildes. Da der Kläger keine speziellen Kenntnisse besitze, die die Fehlkenntnisse im Lehrberuf aufwiegen könnten, sei die Annahme einer Qualifikation auszuschließen.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Ein angelernter Beruf iS des § 255 Abs 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 4/80, 6/69 jeweils mwN u.a.). Die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf können im Fall des Klägers an den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Universalschweißer gemessen werden (siehe Anlage 13 zum BGBl. 1975/347 idF BGBl. 1980/277). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 u.a.; vgl. auch OLG Wien SSV 26/47 und 79).Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Ein angelernter Beruf iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nicht die eines bestimmten geregelten Lehrberufes sein, allerdings den in einem Lehrberuf erworbenen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten an Umfang und Qualität entsprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 3/70, 4/80, 6/69 jeweils mwN u.a.). Die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf können im Fall des Klägers an den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Universalschweißer gemessen werden (siehe Anlage 13 zum BGBl. 1975/347 in der Fassung BGBl. 1980/277). Dabei gehört die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, zur Tatfrage, die Beurteilung, ob er in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 6/69 u.a.; vergleiche auch OLG Wien SSV 26/47 und 79).
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der Kläger bei Berücksichtigung des genannten Berufsbildes über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von gelernten Universalschweißern in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieses Berufes verlangt werden. Auch wenn er die eine oder andere in der Praxis eher untergeordnete Schweißtechnik wie etwa das Kaltpreßschweißen nicht beherrscht und auch keine Kenntnisse im Fachzeichnen und Fachrechnen hat, so kann doch keine Rede davon sein, daß sich seine Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Universalschweißern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Nach den Feststellungen ist es in der Praxis nämlich teilweise nicht notwendig, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, sondern der Schweißer muß sie nur lesen können. Nach den Bestimmungen über das Berufsbild (BGBl. 1980/277) ist das Lesen von Fertigungszeichnungen und Schweißplänen sowie das Skizzieren gefordert, nicht aber Fachzeichnen und Fachrechnen, wenngleich nicht übersehen werden soll, daß es sich bei Fachrechnen und Fachzeichnen um Prüfungsgegenstände im Sinne der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer handelt (vgl. bereits BGBl. 1975/328). Wird aber in der Praxis auch von gelernten Universalschweißern teilweise nicht verlangt, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, dann kann dem Fehlen solcher Kenntnisse keine entscheidende Bedeutung zukommen. Ähnliches gilt auch für verschiedene, eher seltene Schweißtechniken wie das Kaltpreßschweißen, das übrigens auch im beschriebenen Berufsbild nicht aufscheint.Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der Kläger bei Berücksichtigung des genannten Berufsbildes über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von gelernten Universalschweißern in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieses Berufes verlangt werden. Auch wenn er die eine oder andere in der Praxis eher untergeordnete Schweißtechnik wie etwa das Kaltpreßschweißen nicht beherrscht und auch keine Kenntnisse im Fachzeichnen und Fachrechnen hat, so kann doch keine Rede davon sein, daß sich seine Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Universalschweißern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird. Nach den Feststellungen ist es in der Praxis nämlich teilweise nicht notwendig, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, sondern der Schweißer muß sie nur lesen können. Nach den Bestimmungen über das Berufsbild (BGBl. 1980/277) ist das Lesen von Fertigungszeichnungen und Schweißplänen sowie das Skizzieren gefordert, nicht aber Fachzeichnen und Fachrechnen, wenngleich nicht übersehen werden soll, daß es sich bei Fachrechnen und Fachzeichnen um Prüfungsgegenstände im Sinne der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer handelt vergleiche bereits BGBl. 1975/328). Wird aber in der Praxis auch von gelernten Universalschweißern teilweise nicht verlangt, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, dann kann dem Fehlen solcher Kenntnisse keine entscheidende Bedeutung zukommen. Ähnliches gilt auch für verschiedene, eher seltene Schweißtechniken wie das Kaltpreßschweißen, das übrigens auch im beschriebenen Berufsbild nicht aufscheint.
Die Rekurswerberin vermißt schließlich Feststellungen darüber, ab welchem Zeitpunkt der Kläger als angelernt im Sinne des Gesetzes gelten könne. Die Zeit der Anlernung habe nämlich als Zeit der Ausübung einer unqualifizierten Tätigkeit zu gelten, so daß die exakte Feststellung des Zeitpunktes des Erlangens einer Qualifikation zur Beurteilung, ob diese Tätigkeit auch überwiegend qualifikationserhaltend ausgeübt wurde, unabdingbar sei. Auch insoweit ist dem Rekurs nicht zu folgen. Aus dem festgestellten Berufsverlauf des Klägers geht hervor, daß dieser bereits in den Jahren 1961 bis 1971 als angelernter Schlosser und Schweißer tätig war und insbesondere seit 1973 bei einem Stahlbauunternehmen als Stahlbauschweißer arbeitete. Angesichts des Stichtages 1.9.1961 kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger die angelernten Tätigkeiten überwiegend iS des § 255 Abs 2 ASVG, also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ausübte. Weiterer Feststellungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.Die Rekurswerberin vermißt schließlich Feststellungen darüber, ab welchem Zeitpunkt der Kläger als angelernt im Sinne des Gesetzes gelten könne. Die Zeit der Anlernung habe nämlich als Zeit der Ausübung einer unqualifizierten Tätigkeit zu gelten, so daß die exakte Feststellung des Zeitpunktes des Erlangens einer Qualifikation zur Beurteilung, ob diese Tätigkeit auch überwiegend qualifikationserhaltend ausgeübt wurde, unabdingbar sei. Auch insoweit ist dem Rekurs nicht zu folgen. Aus dem festgestellten Berufsverlauf des Klägers geht hervor, daß dieser bereits in den Jahren 1961 bis 1971 als angelernter Schlosser und Schweißer tätig war und insbesondere seit 1973 bei einem Stahlbauunternehmen als Stahlbauschweißer arbeitete. Angesichts des Stichtages 1.9.1961 kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger die angelernten Tätigkeiten überwiegend iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG, also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ausübte. Weiterer Feststellungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
Im übrigen erhebt die Rekurswerberin gegen die dem Erstgericht vom Berufungsgericht erteilten Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens keinen Einwand.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.