Die als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Nichteinholung von (weiteren) Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie stellt sich als eine auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mögliche Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verworfenen Mängelrüge einerseits (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva) sowie der im Revisionsverfahren generell nicht mehr zulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) andererseits dar. Damit ist jedoch - für das Revisionsgericht bindend - davon auszugehen, daß der KlägerDie als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Nichteinholung von (weiteren) Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie stellt sich als eine auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mögliche Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verworfenen Mängelrüge einerseits (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva) sowie der im Revisionsverfahren generell nicht mehr zulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) andererseits dar. Damit ist jedoch - für das Revisionsgericht bindend - davon auszugehen, daß der Kläger
a) zum maßgeblichen Stichtag 1.4.1993 nur 115 Versicherungsmonate erworben und
b) sein festgestellter geminderter Gesundheitszustand nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175, 176 ASVG eingetreten ist.b) sein festgestellter geminderter Gesundheitszustand nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 175, 176, ASVG eingetreten ist.
Die Voraussetzungen der geltend gemachten Invaliditätspension richten sich beim Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, nach den §§ 254, 255 ASVG. Unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen verweist § 254 Abs 1 ASVG bezüglich der Erfüllung der Wartezeit auf § 236 ASVG. Daß diese beim Kläger nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gegeben ist, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Ausnahmetatbestand des § 235 Abs 3 lit a ASVG liegt damit aber nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher insgesamt richtig (§ 48 ASGG).Die Voraussetzungen der geltend gemachten Invaliditätspension richten sich beim Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, nach den Paragraphen 254, 255, ASVG. Unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen verweist Paragraph 254, Absatz eins, ASVG bezüglich der Erfüllung der Wartezeit auf Paragraph 236, ASVG. Daß diese beim Kläger nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gegeben ist, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG liegt damit aber nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher insgesamt richtig (Paragraph 48, ASGG).
Nur wenn die Wartezeit für das Vorliegen der begehrten Invaliditätspension erfüllt wäre, hätten die Vorinstanzen das medizinische Leistungskalkül des Klägers (etwa im Sinne der Entscheidung SSV-NF 5/62) von Amts wegen erheben müssen.
Seiner Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit für das Revisionsverfahren ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Akt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit für das Revisionsverfahren ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Akt.