Beim Anspruch auf Krankengeld handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (DRdA 1994, 511 ua). Die Revision ist daher jedenfalls zulässig, ohne daß es des entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes bedurft hätte.Beim Anspruch auf Krankengeld handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (DRdA 1994, 511 ua). Die Revision ist daher jedenfalls zulässig, ohne daß es des entsprechenden Ausspruches des Berufungsgerichtes bedurft hätte.
Die Revision ist auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Gemäß § 120 Abs 1 Z 2 ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, daß zum Eintritt des Versicherungfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet (SSV-NF 5/19). Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen - Lohnersatzfunktion (Binder in Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechtes 7.ErgLfg 237). Das Krankengeld steht daher nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 5/19 mwH).Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, daß zum Eintritt des Versicherungfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet (SSV-NF 5/19). Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen - Lohnersatzfunktion (Binder in Tomandl, System des österr. Sozialversicherungsrechtes 7.ErgLfg 237). Das Krankengeld steht daher nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 5/19 mwH).
Unstrittig ist hier, daß der Kläger ab 27.4.1994 wegen "Cervikalsyndrom und Lumbalgie" von einem Vertragsarzt der beklagten Partei krankgeschrieben wurde. Strittig ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauerte und für welche Zeit dementsprechend Anspruch auf Krankengeld bestand.
Pkt 29 der Krankenordnung der beklagten Partei bestimmt, daß sich der Versicherte, dem Krankengeld zusteht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt in der Regel wöchentlich auf dem Auszahlungsschein bestätigen zu lassen hat; bei der Auszahlung des Krankengeldes hat der Versicherte den Auszahlungsschein der Kasse vorzulegen. Aus dieser Bestimmung kann aber für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Gemäß Abs 1 des den Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes regelnden § 102 ASVG ist der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (einen Kostenersatz) oder einen Kostenzuschuß vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen. Wenn Pkt 29 der Krankenordnung vorsieht, daß die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlungsschein zu bestätigen ist, so hat die Bestimmung den Normalfall vor Augen, in dem unmittelbar nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der Antrag auf Krankengeld gestellt wird und auch laufende Krankengeldauszahlungen erfolgen. Dies ist aber nicht notwendig der Fall. Es ist durchaus denkbar, daß ein Versicherter erst in größerem zeitlichen Abstand aber innerhalb der Zweijahresfrist des § 102 Abs 1 ASVG den Antrag auf Krankengeld stellt. Diesem steht dann in der Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Auszahlungsschein zur Verfügung, auf dem nach dem Inhalt der Krankenordnung die Bestätigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzubringen wäre. Erfolgt jedoch die Antragstellung fristgerecht (innerhalb zweier Jahre) so geht allein deshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht verloren. Abgesehen davon, daß Pkt 29 der Krankenordnung kein unbedingtes Gebot enthält (arg "in der Regel") sieht die Bestimmung auch nicht etwa den Anspruchsverlust als Konsequenz für eine Verletzung der angeordneten Obliegenheit vor.Pkt 29 der Krankenordnung der beklagten Partei bestimmt, daß sich der Versicherte, dem Krankengeld zusteht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt in der Regel wöchentlich auf dem Auszahlungsschein bestätigen zu lassen hat; bei der Auszahlung des Krankengeldes hat der Versicherte den Auszahlungsschein der Kasse vorzulegen. Aus dieser Bestimmung kann aber für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Gemäß Absatz eins, des den Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes regelnden Paragraph 102, ASVG ist der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (einen Kostenersatz) oder einen Kostenzuschuß vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen. Wenn Pkt 29 der Krankenordnung vorsieht, daß die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlungsschein zu bestätigen ist, so hat die Bestimmung den Normalfall vor Augen, in dem unmittelbar nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der Antrag auf Krankengeld gestellt wird und auch laufende Krankengeldauszahlungen erfolgen. Dies ist aber nicht notwendig der Fall. Es ist durchaus denkbar, daß ein Versicherter erst in größerem zeitlichen Abstand aber innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 102, Absatz eins, ASVG den Antrag auf Krankengeld stellt. Diesem steht dann in der Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Auszahlungsschein zur Verfügung, auf dem nach dem Inhalt der Krankenordnung die Bestätigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit anzubringen wäre. Erfolgt jedoch die Antragstellung fristgerecht (innerhalb zweier Jahre) so geht allein deshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht verloren. Abgesehen davon, daß Pkt 29 der Krankenordnung kein unbedingtes Gebot enthält (arg "in der Regel") sieht die Bestimmung auch nicht etwa den Anspruchsverlust als Konsequenz für eine Verletzung der angeordneten Obliegenheit vor.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld besteht daher unabhängig davon, ob er die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ärztlich bestätigen ließ, für die Zeit, für die diese Arbeitsunfähigkeit besteht.
Die Frage ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage bilden einerseits Feststellungen über den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Versicherten und andererseits solche über seinen Gesundheitszustand. Zu prüfen ist, während welcher Zeit der Versicherte außer Stande war, seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nachzugehen bzw für welche Zeit die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit mit der Gefahr einer Schädigung seiner Gesundheit verbunden gewesen wäre.
Der vorliegende Fall ist insoweit besonders gelagert, als das (Saison)Arbeitsverhältnis des Klägers (offenbar zufolge einer Befristung) nach seiner Krankschreibung per 27.4.1994 mit 30.4.1994 endete, so daß der Kläger während des hier strittigen Zeitraumes nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand. Da jedoch Grundlage der Krankschreibung des Klägers seine am 26.4.1994 ausgeübte Beschäftigung war und sich der Anspruch auf Krankengeld auch aus diesem Versicherungsverhältnis herleitet, ist auch für die Zeit nach Ende dieses Dienstverhältnisses bei Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gegeben sind, auf die Anforderungen dieser Tätigkeit abzustellen.
Bisher fehlen Feststellungen, die nach diesen Ausführungen für die Beantwortung der Frage der Anspruchsvoraussetzungen auf die begehrte Leistung erforderlich sind. Es reicht nicht aus, zu erheben, zu welcher Krankenstandsdauer die beim Kläger diagnostizierten Leiden im großen Durchschnitt der Versicherten führen. Abgesehen davon, daß die Intensität des Leidens wie auch der Erfolg der Therapie bei verschiedenen Versicherten ganz unterschiedlich liegen kann, was allein schon eine sehr unterschiedliche Dauer der Erkrankung mit sich bringt, hängt die Dauer des Krankenstandes ganz wesentlich von den beruflichen Anforderungen ab; Personen, die physisch schwere Arbeiten zu verrichten haben, sind durch den beim Kläger diagnostizierten Leidenszustand viel stärker betroffen als solche, deren berufliche Tätigkeit nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellt. Ein Durchschnittswert bezüglich der durchschnittlichen Krankenstandsdauer reicht daher nicht aus. Es sind vielmehr die Grundlagen für die Beurteilung der Frage zu schaffen, wie lange beim Kläger konkret Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand. Dabei ist zu beachten, daß auch in Sozialrechtssachen - abgesehen von den in § 87 Abs 4 ASGG besonders geregelten Fällen - die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten. Jeder der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat daher die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (SSV-NF 1/48; 5/10 ua). Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat zwar das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, daß den Kläger die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt trifft. Wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist, ist das Klagebegehren abzuweisen (so auch Kuderna ASGG2 530).Bisher fehlen Feststellungen, die nach diesen Ausführungen für die Beantwortung der Frage der Anspruchsvoraussetzungen auf die begehrte Leistung erforderlich sind. Es reicht nicht aus, zu erheben, zu welcher Krankenstandsdauer die beim Kläger diagnostizierten Leiden im großen Durchschnitt der Versicherten führen. Abgesehen davon, daß die Intensität des Leidens wie auch der Erfolg der Therapie bei verschiedenen Versicherten ganz unterschiedlich liegen kann, was allein schon eine sehr unterschiedliche Dauer der Erkrankung mit sich bringt, hängt die Dauer des Krankenstandes ganz wesentlich von den beruflichen Anforderungen ab; Personen, die physisch schwere Arbeiten zu verrichten haben, sind durch den beim Kläger diagnostizierten Leidenszustand viel stärker betroffen als solche, deren berufliche Tätigkeit nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellt. Ein Durchschnittswert bezüglich der durchschnittlichen Krankenstandsdauer reicht daher nicht aus. Es sind vielmehr die Grundlagen für die Beurteilung der Frage zu schaffen, wie lange beim Kläger konkret Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand. Dabei ist zu beachten, daß auch in Sozialrechtssachen - abgesehen von den in Paragraph 87, Absatz 4, ASGG besonders geregelten Fällen - die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten. Jeder der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat daher die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (SSV-NF 1/48; 5/10 ua). Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat zwar das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, daß den Kläger die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt trifft. Wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist, ist das Klagebegehren abzuweisen (so auch Kuderna ASGG2 530).
Die beklagte Partei hat dem Kläger Krankengeld für die Dauer von 10 Tagen (bis 6.5.1994) gezahlt. Voraussetzung für den im Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld für den daran anschließenden Zeitraum ist, daß über den 6.5.1994 hinaus Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand. Dies wird unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Sollte allerdings nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht feststehen, daß die Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit beim Kläger nach dem 6.5.1994 bestanden, so wäre sein Klagebegehren nicht berechtigt.
Da es zur Schaffung dieser Entscheidungsgrundlagen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; dem Erstgericht war die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.