Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Nach § 203 Abs 1 ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH, so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen (§ 210 Abs 1 ASVG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH, so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen (Paragraph 210, Absatz eins, ASVG).
Bei der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor rechtskräftig zuerkannten Einzelrenten (vgl SSV-NF 2/114, 9/61, 11/154), zumal durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bei der Einschätzung ist selbst dann, wenn die Funktionseinschränkungen nicht dieselben Körperteile betreffen, nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen; vielmehr muss berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS0084384). Anders als im deutschen Recht, das in § 59 SGB VII gegebenenfalls eine verhältnismäßige Kürzung der Renten vorsieht (vgl Brackmann, SGB VII § 56 Rz 92a), können die MdE-Sätze infolge von zwei oder mehreren Versicherungsfällen in Summe nicht mehr als 100 betragen. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0086443, RS0043525) und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (SSV-NF 3/19, SSV-NF 11/130 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit - im vorliegenden Fall 25 vH - bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; SSV-NF 11/130; SSV-NF 11/154 ua). Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; zuletzt 10 ObS 187/01z). Ein solcher wird allerdings in der Revision nicht aufgezeigt. Dem Berufungsgericht ist daher keine rechtliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Bei der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor rechtskräftig zuerkannten Einzelrenten vergleiche SSV-NF 2/114, 9/61, 11/154), zumal durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bei der Einschätzung ist selbst dann, wenn die Funktionseinschränkungen nicht dieselben Körperteile betreffen, nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen; vielmehr muss berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS0084384). Anders als im deutschen Recht, das in Paragraph 59, SGB römisch sieben gegebenenfalls eine verhältnismäßige Kürzung der Renten vorsieht vergleiche Brackmann, SGB römisch sieben Paragraph 56, Rz 92a), können die MdE-Sätze infolge von zwei oder mehreren Versicherungsfällen in Summe nicht mehr als 100 betragen. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0086443, RS0043525) und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (SSV-NF 3/19, SSV-NF 11/130 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit - im vorliegenden Fall 25 vH - bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 1/ 64 = SZ 60/262; SSV-NF 11/130; SSV-NF 11/154 ua). Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262; zuletzt 10 ObS 187/01z). Ein solcher wird allerdings in der Revision nicht aufgezeigt. Dem Berufungsgericht ist daher keine rechtliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.