Begründung:
Mit Bescheid vom 4. April 1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 1. März 1990 auf einen Hilflosenzuschuß ab, weil er nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage richtet sich auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß vom 1. März 1990 an.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der am 15. Juli 1918 geborene Kläger (der seit 1. Jänner 1984 eine Alterspension bezieht) leidet an einer manisch-depressiven Erkrankung in einem derzeit symptomarmen Intervall, einer Angstneurose, einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit, bei der er täglich zweimal Insulin spritzen muß, den Folgen einer Bandverletzung des rechten Kniegelenkes mit entsprechender Instabilität und posttraumatischer Degeneration (genua vara, deutliche Kreuzbandlockerung und Gonarthrose), fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hals- und der Brustwirbelsäule, einer allgemein höhergradigen Arteriosklerose mit Bluthochdruck, einer Schwellneigung des rechten Knöchels sowie Empfindungsstörungen an den Vorfüßen und Zehen. Im Rahmen des manisch-depressiven Krankseins kommt es insbesondere bei depressiven Phasen relativ häufig zu Angstzuständen, Schlafstörungen und Unruhe. Der Kläger war nach eigenen Angaben in den letzten Jahren zehn- bis zwanzigmal jeweils etwa zehn Tage stationär in psychiatrischen Krankenhausabteilungen aufgenommen, im Jahre 1989 viermal.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehegattin eine 85 m2 große, zentralbeheizte Wohnung im 2. Stock eines Hauses ohne Lift.
Er ist in der Regel in der Lage, sich allein an- und auszukleiden, seinen Körper zu pflegen, zu essen, die Notdurft zu verrichten, kleine Speisen selbst zuzubereiten bzw Vorgekochtes aufzuwärmen, Wohnungsreinigungsarbeiten, die kein Hinknien erfordern, auszuführen, die Wäsche zu waschen und aufzuhängen, unter Verwendung seines Kniebrace und eines Stockes zum etwa 400 m entfernten Lebensmittelgeschäft zu gehen und drei bis fünf kg Lebensmittel heimzutragen, größere Einkäufe mit dem eigenen Auto zu transportieren und die Apotheke zu erreichen. Er kann diese Verrichtungen des täglichen Lebens, wenn er nicht während der depressiven Phasen zeitweise bettlägrig ist, zwar allein vornehmen, ist dabei jedoch auf die ständige Anwesenheit einer anderen Person angewiesen, um nicht sofort an Angstzuständen zu leiden. Im Rahmen des manisch-depressiven Krankseins kommt es insbesondere bei depressiven Phasen zu einer Zunahme der Ängste, welche die ständige Anwesenheit einer anderen Person unumgänglich machen, damit er nicht durch das Alleinsein stärksten quälenden Ängsten ausgesetzt ist. Er kann nicht allein sein, die Kommunikation ist für ihn eine Existenzbedingung. Würde er in seinen Angstzuständen allein gelassen, bestünde Selbstmordgefahr und wären auch andere Kurzschlußhandlungen denkbar. Der Kläger leidet tags und nachts an ständiger chronischer Angst. Die im Rahmen der manisch-depressiven Erkrankung auftretenden Stimmungsschwankungen haben auf die angstneurotischen Zustände keinen Einfluß. Während der symptomarmen Intervalle des manisch-depressiven Krankseins ist eine Hilflosigkeit in dieser Hinsicht wenigstens zeitweise nicht anzunehmen. Der Zustand der manisch-depressiven Krankheit und der Angstneurose besteht seit etwa 1985 und hat in den letzten Jahren an Intensität zugenommen. Eine ausreichende Beeinflussung der Angstneurose durch Medikamente ist bisher nicht gelungen und ist auch nicht zu erwarten. Mittel- oder längerfristig wären psychotherapeutische Maßnahmen notwendig, von denen aber wegen des Alters und des manisch-depressiven Krankseins eine entscheidende Besserung eher auch nicht zu erwarten ist.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes brauche der Kläger auf Grund der körperlichen Einschränkungen Hilfe bei der großen Wohnungsreinigung im Ausmaß von vier Stunden pro Monat und bei der Zubereitung von großen und warmen Speisen im Ausmaß von etwa zehn Stunden pro Monat. Daraus errechne sich bei einem Stundenlohn einer Hilfskraft (von S 80,--) ein monatlicher Mehraufwand von S 1.120,--, der weit unter dem begehrten Hilflosenzuschuß liege. Die Schwierigkeit des Klägers bestehe darin, daß er wegen der Angstneurose nicht allein sein könne und ständig eine Bezugsperson anwesend sein müsse. Diese sei in der Person seiner Ehegattin vorhanden. Die bloße Anwesenheit sei eine Tätigkeit, die von nahen Angehörigen oder auch von anderen Personen, zu denen der Kläger ein Naheverhältnis haben müsse, ohne eine besondere Entlohnung geleistet werde. Geringfügige Hilfeleistungen, die jemand bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch dann unentgeltlich zu leisten bereit sei, wenn er zum Hilfsbedürftigen in keinem besonderen Naheverhältnis stehe, seien keine geldwerten Leistungen und könnten daher jedenfalls solange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt sei, daß sie der Hilfsbedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen könne. Daß diese geringfügigen Hilfeleistungen von der Ehegattin erbracht würden, sei im Verfahren nicht bestritten worden.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren vom 1. März 1990 an als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei auftrug, dem Kläger vom 1. März 1990 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 2.600,-- monatlich zu erbringen.
Daß die Ehegattin als Bezugsperson zur Verfügung stehe, müsse außer Betracht bleiben, weil die unentgeltliche Leistung notwendiger Hilfe durch nahe Angehörige bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Situation des Klägers sei dem zu SSV-NF 2/32 entschiedenen Fall ähnlich, in dem jemandem, der zwar körperlich in der Lage gewesen wäre, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, aber wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit von einer Pflegeperson dazu angehalten werden mußte, Hilflosigkeit zugebilligt worden sei. Im vorliegenden Fall bedürfe es der Eindämmung der Angstneurose und der manisch-depressiven Zustände durch die ständige Anwesenheit einer Bezugsperson um sicherzustellen, daß der Kläger die ihm physisch mögliche Eigenvorsorge auch tatsächlich bewältigen könne. Diese ständige psychische Unterstützung bei einem psychisch Kranken könne nicht als geringfügige, von jedermann unentgeltlich geleistete Hilfestellung iS der E SSV-NF 4/63 angesehen werden. Auch der zu SSV-NF 4/42 entschiedene Fall unterscheide sich vom vorliegenden, weil es damals nur um kurze Zeit beanspruchende Hilfeleistungen, nunmehr aber um ständigen psychischen Beistand gehe. Es sei zwar richtig, daß der Hilflosenzuschuß keine "Gefährdungszulage" zur Abwendung etwaiger Kurzschlußhandlungen sei, doch sei bei einer psychischen Erkrankung, die bei Fehlen einer Betreuungsperson dazu führe, daß der Kranke die lebensnotwendigen alltäglichen Verrichtungen nicht mehr durchführe oder durchführen könne, ein Zustand ständiger Wartungs- und Hilfsbedürftigkeit iS des § 105 a ASVG gegeben.Daß die Ehegattin als Bezugsperson zur Verfügung stehe, müsse außer Betracht bleiben, weil die unentgeltliche Leistung notwendiger Hilfe durch nahe Angehörige bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Situation des Klägers sei dem zu SSV-NF 2/32 entschiedenen Fall ähnlich, in dem jemandem, der zwar körperlich in der Lage gewesen wäre, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, aber wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit von einer Pflegeperson dazu angehalten werden mußte, Hilflosigkeit zugebilligt worden sei. Im vorliegenden Fall bedürfe es der Eindämmung der Angstneurose und der manisch-depressiven Zustände durch die ständige Anwesenheit einer Bezugsperson um sicherzustellen, daß der Kläger die ihm physisch mögliche Eigenvorsorge auch tatsächlich bewältigen könne. Diese ständige psychische Unterstützung bei einem psychisch Kranken könne nicht als geringfügige, von jedermann unentgeltlich geleistete Hilfestellung iS der E SSV-NF 4/63 angesehen werden. Auch der zu SSV-NF 4/42 entschiedene Fall unterscheide sich vom vorliegenden, weil es damals nur um kurze Zeit beanspruchende Hilfeleistungen, nunmehr aber um ständigen psychischen Beistand gehe. Es sei zwar richtig, daß der Hilflosenzuschuß keine "Gefährdungszulage" zur Abwendung etwaiger Kurzschlußhandlungen sei, doch sei bei einer psychischen Erkrankung, die bei Fehlen einer Betreuungsperson dazu führe, daß der Kranke die lebensnotwendigen alltäglichen Verrichtungen nicht mehr durchführe oder durchführen könne, ein Zustand ständiger Wartungs- und Hilfsbedürftigkeit iS des Paragraph 105, a ASVG gegeben.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.