Das gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist berechtigt, und zwar selbst dann, wenn die von der beklagten Partei in ihren Rechtsmittelschriftsätzen erhobenen Einwendungen eines von der klagenden Partei bereits ins Arbeitsleben eingebrachten medizinischen Leidenszustandes (Epilepsie) tatsächlich - so wie vom Berufungsgericht angenommen, von der Revisionswerberin jedoch in Abrede gestellt - zufolge des auch in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben müßten. Dies aus folgenden Erwägungen:Das gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Absatz eins, leg cit zulässige Rechtsmittel ist berechtigt, und zwar selbst dann, wenn die von der beklagten Partei in ihren Rechtsmittelschriftsätzen erhobenen Einwendungen eines von der klagenden Partei bereits ins Arbeitsleben eingebrachten medizinischen Leidenszustandes (Epilepsie) tatsächlich - so wie vom Berufungsgericht angenommen, von der Revisionswerberin jedoch in Abrede gestellt - zufolge des auch in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben müßten. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Oberste Gerichtshof (und auch diverse Instanzgerichte) haben sich mit epileptischen Zustandsbildern und der daraus resultierenden Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt bereits mehrfach in (veröffentlichten) Entscheidungen zu befassen gehabt. Gemeinsamer Tenor aller dieser Entscheidungen war stets, daß sich nur solche Anfälle, die - bezogen auf ihre Häufigkeit und/oder Dauer - ein solches Ausmaß erreichen, daß der (die) Versicherte in das Arbeitsleben überhaupt nicht eingeordnet werden kann, anspruchsbegründend auswirken. Das Auftreten eines großen epileptischen Anfalls bloß einmal (SVSlg 38.024), ein - bis zweimal pro Monat (SVSlg 38.035), durchschnittlich zweimal pro Monat für höchstens einige Stunden (SSV-NF 4/168, 5/82) oder überhaupt nur alle vier bis fünf Monate (SSV-NF 2/20) wurde dabei ebensowenig für den Arbeitsmarkt ausschlußbegründend erachtet wie der Umstand, daß derartige (vereinzelte) Anfälle etwa auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz selbst auftreten können (SVSlg 38.024).
Daß an Epilepsie leidende Menschen insbesondere wegen der bei Arbeitgebern und Arbeitskollegen negative Gefühle auslösenden Begleitumstände von Anfällen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären, ist weder festgestellt noch offenkundig (in diesem Sinne bereits SSV-NF 5/82). Der Tatsachenfeststellung (SVSlg 40.730) des Erstgerichtes, daß Arbeitnehmer mit den Einschränkungen der Klägerin regelmäßig nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers beschäftigt werden, kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu (ausführlich SSV-NF 6/150; siehe auch bereits zuvor SSV-NF 4/168). Daß durch die bei der Klägerin von den Tatsacheninstanzen festgestellten Anfallsintervalle und -frequenzen (samt dem derzeit bestehenden Leberleidensstatus) die von der Rechtsprechung entwickelte Ausschließungsfrist von jährlich 7 Wochen oder darüber (SSV-NF 3/152, 4/40, 6/3, 70 und 82, jüngst auch 10 Ob S 31/96 und 10 Ob S 42/96) nicht erreicht noch gar überschritten wird, hat bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt bzw widerlegt, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf dessen zutreffende Begründung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).Daß an Epilepsie leidende Menschen insbesondere wegen der bei Arbeitgebern und Arbeitskollegen negative Gefühle auslösenden Begleitumstände von Anfällen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären, ist weder festgestellt noch offenkundig (in diesem Sinne bereits SSV-NF 5/82). Der Tatsachenfeststellung (SVSlg 40.730) des Erstgerichtes, daß Arbeitnehmer mit den Einschränkungen der Klägerin regelmäßig nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers beschäftigt werden, kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu (ausführlich SSV-NF 6/150; siehe auch bereits zuvor SSV-NF 4/168). Daß durch die bei der Klägerin von den Tatsacheninstanzen festgestellten Anfallsintervalle und -frequenzen (samt dem derzeit bestehenden Leberleidensstatus) die von der Rechtsprechung entwickelte Ausschließungsfrist von jährlich 7 Wochen oder darüber (SSV-NF 3/152, 4/40, 6/3, 70 und 82, jüngst auch 10 Ob S 31/96 und 10 Ob S 42/96) nicht erreicht noch gar überschritten wird, hat bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt bzw widerlegt, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf dessen zutreffende Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).
Da die Klägerin - wiederum feststellungskonform - imstande (und ihr auch zumutbar) ist, in diversen Verweisungsberufen weiterhin tätig zu sein, ist bei ihr damit Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG derzeit noch nicht gegeben. Was die Anzahl der Verfügbarkeit solcher Berufe betrifft, haben die Vorinstanzen zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen und der berufskundliche Sachverständige auch nur ausgeführt, daß solche "in ausreichender Anzahl" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden wären (ON 11); dies ist vorliegendenfalls jedoch deshalb nicht weiter schädlich, weil es bei allgemein bekannten "gängigen" Verweisungsberufen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen bedarf (SSV-NF 2/20), vielmehr allgemeinkundige Tatsachen dieser Art auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien der gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können (jüngst 10 Ob S 2050/96k und 10 Ob S 2107/96t). Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit dabei ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92).Da die Klägerin - wiederum feststellungskonform - imstande (und ihr auch zumutbar) ist, in diversen Verweisungsberufen weiterhin tätig zu sein, ist bei ihr damit Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG derzeit noch nicht gegeben. Was die Anzahl der Verfügbarkeit solcher Berufe betrifft, haben die Vorinstanzen zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen und der berufskundliche Sachverständige auch nur ausgeführt, daß solche "in ausreichender Anzahl" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden wären (ON 11); dies ist vorliegendenfalls jedoch deshalb nicht weiter schädlich, weil es bei allgemein bekannten "gängigen" Verweisungsberufen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätzen bedarf (SSV-NF 2/20), vielmehr allgemeinkundige Tatsachen dieser Art auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien der gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können (jüngst 10 Ob S 2050/96k und 10 Ob S 2107/96t). Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Frage der Berufsunfähigkeit dabei ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 2/14, 6/56, 8/92).
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs Z 2 lit b ASGG. Besondere Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Abs Ziffer 2, Litera b, ASGG. Besondere Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht.