Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Rechtsrüge gegen die Verneinung eines Arbeitsunfalles nach § 175 ASVG richtet, geht sie nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz aus. Danach wurde der Kläger weder durch den Dienstgeber noch durch dessen Beauftragten zur Mitfahrt im Motorboot herangezogen, sondern fuhr während seiner Freizeit allein aus Freude am Motorbootsfahren mit. Diese Fahrt stand daher nur für den beim selben Dienstgeber beschäftigten Bootsfahrer im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dessen die Versicherung begründender Beschäftigung, weil sie für ihn keine Vergnügungs-, sondern eine Dienstfahrt war. Der Kläger war hingegen bei dieser Fahrt keinen Gefahren ausgesetzt, die mit seiner Rolle als Erwerbstätiger verbunden waren. Seine Mitfahrt im Motorboot war keine Ausübungshandlung seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung als Kellner. Ob sie einem vernünftigen Menschen als Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erscheinen mußte (objektive Bedingung), kann dahingestellt bleiben. Da sie nach den Feststellungen vom Kläger nicht in dieser Intention entfaltet, sondern ausschließlich aus Freude am Motorbootfahren unternommen wurde, fehlt jedenfalls die subjektive Bedingung einer Ausübungshandlung (Tomandl in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 279 mit Hinweisen auf Rsp und Literatur in FN 2). Der Unfall ereignete sich übrigens auch außerhalb der Betriebsstätte und während der Freizeit des Klägers (Tomandl aaO 7.ErgLfg 281). Er ist für ihn ebenso ein nicht geschützter Freizeitunfall, wie er dies für eine nicht im selben Hotel beschäftigte Person wäre, die der Bootsfahrer zur Mitfahrt eingeladen hätte.Soweit sich die Rechtsrüge gegen die Verneinung eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 175, ASVG richtet, geht sie nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz aus. Danach wurde der Kläger weder durch den Dienstgeber noch durch dessen Beauftragten zur Mitfahrt im Motorboot herangezogen, sondern fuhr während seiner Freizeit allein aus Freude am Motorbootsfahren mit. Diese Fahrt stand daher nur für den beim selben Dienstgeber beschäftigten Bootsfahrer im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dessen die Versicherung begründender Beschäftigung, weil sie für ihn keine Vergnügungs-, sondern eine Dienstfahrt war. Der Kläger war hingegen bei dieser Fahrt keinen Gefahren ausgesetzt, die mit seiner Rolle als Erwerbstätiger verbunden waren. Seine Mitfahrt im Motorboot war keine Ausübungshandlung seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung als Kellner. Ob sie einem vernünftigen Menschen als Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erscheinen mußte (objektive Bedingung), kann dahingestellt bleiben. Da sie nach den Feststellungen vom Kläger nicht in dieser Intention entfaltet, sondern ausschließlich aus Freude am Motorbootfahren unternommen wurde, fehlt jedenfalls die subjektive Bedingung einer Ausübungshandlung (Tomandl in Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 279 mit Hinweisen auf Rsp und Literatur in FN 2). Der Unfall ereignete sich übrigens auch außerhalb der Betriebsstätte und während der Freizeit des Klägers (Tomandl aaO 7.ErgLfg 281). Er ist für ihn ebenso ein nicht geschützter Freizeitunfall, wie er dies für eine nicht im selben Hotel beschäftigte Person wäre, die der Bootsfahrer zur Mitfahrt eingeladen hätte.
Auf § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sich sein Unfall nicht während einer, wenn auch nur kurzfristigen Arbeitsleistung ereignet hat, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprach und für diesen von wirtschaftlicher Bedeutung war (Tomandl aaO 7.ErgLfg 292). Ob es sich beim Festhalten eines Motorbootes am Ufer überhaupt um eine typische Arbeitnehmertätigkeit handelt, kann dahingestellt bleiben, weil der Unfall nach den Feststellungen nicht während einer solchen Dienstleistung, sondern während der an diese anschließenden Fahrt des Motorbootes eintrat, während der der Kläger keine allenfalls als "betriebliche" zu wertende Tätigkeit ausübte.Auf Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sich sein Unfall nicht während einer, wenn auch nur kurzfristigen Arbeitsleistung ereignet hat, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprach und für diesen von wirtschaftlicher Bedeutung war (Tomandl aaO 7.ErgLfg 292). Ob es sich beim Festhalten eines Motorbootes am Ufer überhaupt um eine typische Arbeitnehmertätigkeit handelt, kann dahingestellt bleiben, weil der Unfall nach den Feststellungen nicht während einer solchen Dienstleistung, sondern während der an diese anschließenden Fahrt des Motorbootes eintrat, während der der Kläger keine allenfalls als "betriebliche" zu wertende Tätigkeit ausübte.
Soweit im Rahmen der Rechtsrüge ein Angriff auf die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen versucht wird, ist der bezeichnete Revisionsgrund nicht gesetzgemäß ausgeführt. Eine Beweisrüge ist nach der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässig.Soweit im Rahmen der Rechtsrüge ein Angriff auf die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen versucht wird, ist der bezeichnete Revisionsgrund nicht gesetzgemäß ausgeführt. Eine Beweisrüge ist nach der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.