Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Arbeitsunfall des Klägers nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates. Dazu wird insbesondere auf die Grundsatzentscheidung SSV-NF 6/61 verwiesen, in der diesbezüglich ausgeführt wurde: "Grobe Fahrlässigkeit iS des § 334 Abs 1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze in den noch nicht veröffentlichtenDie rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Arbeitsunfall des Klägers nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates. Dazu wird insbesondere auf die Grundsatzentscheidung SSV-NF 6/61 verwiesen, in der diesbezüglich ausgeführt wurde: "Grobe Fahrlässigkeit iS des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze in den noch nicht veröffentlichten
E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94, 23.11.1994, 10 Ob S 156/93 und 31.1.1995, 10 Ob S 51, 97 und 217/94, auf deren Begründung im Hinblick auf § 15a OGHG verwiesen wird; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN). In den E vom 23.11.1994 und 31.1.1995 nahm der erkennende Senat auch zu den teilweise abweichenden Meinungen von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung SozSi 1991, 362f (367) und von Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) 75f FN 310f sowie zur Auffassung Tomandls, SV-SystemE 19.7.1994, 10 Ob S 76/94, 23.11.1994, 10 Ob S 156/93 und 31.1.1995, 10 Ob S 51, 97 und 217/94, auf deren Begründung im Hinblick auf Paragraph 15 a, OGHG verwiesen wird; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN). In den E vom 23.11.1994 und 31.1.1995 nahm der erkennende Senat auch zu den teilweise abweichenden Meinungen von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung SozSi 1991, 362f (367) und von Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) 75f FN 310f sowie zur Auffassung Tomandls, SV-System
7. ErgLfg 345 Stellung, wonach eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens des Schädigers mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang stünde und daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in den angeführten beiden Entscheidungen wird verwiesen.
Prüft man den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die somit schon mehrfach dargelegten Rechtsausführungen, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Arbeitsunfall des Klägers nicht durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, als zutreffend.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der am Arbeitsunfall des Klägers beteiligte Frontgabelstapler nach der vom zuständigen Arbeitsinspektorat durchgeführten Unfallerhebung mit einer beidseitigen, innerhalb der Radbasis befindlichen Standfläche mit Haltegriff ausgestattet war, so daß die Personenmitnahme vom genannten Arbeitsinspektorat in einer im Strafverfahren gegen den Staplerfahrer erstatteten Stellungnahme als iS des § 105 Abs 2 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung BGBl 1951/265 gerechtfertigt bezeichnet wurde. Selbst wenn man diese rechtlichen Schlußfolgerungen des Arbeitsinspektorates - wie der Revisionswerber - nicht teilt, ändert das nichts daran, daß dem Arbeitgber und dem Staplerfahrer hinsichtlich der Nichtunterbindung der Mitbeförderung von Personen auf dem Stapler keine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltspflichtvernachlässigung vorgeworfen werden kann, wenn die Mitbeförderung vom Arbeitsinspektorat sogar als rechtmäßig beurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, daß eine derartige Mitbeförderung auf dem Stapler im Werksgelände - wie der Kläger schon in der Klage behauptete - betriebsüblich war; daß es schon früher zu Arbeitsunfällen gekommen wäre, wurde nicht behauptet. Auch deshalb kann dem Arbeitgeber und dem Staplerfahrer nicht schwerstens vorgeworfen werden, die Mitbeförderung des Klägers nicht unterbunden zu haben.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der am Arbeitsunfall des Klägers beteiligte Frontgabelstapler nach der vom zuständigen Arbeitsinspektorat durchgeführten Unfallerhebung mit einer beidseitigen, innerhalb der Radbasis befindlichen Standfläche mit Haltegriff ausgestattet war, so daß die Personenmitnahme vom genannten Arbeitsinspektorat in einer im Strafverfahren gegen den Staplerfahrer erstatteten Stellungnahme als iS des Paragraph 105, Absatz 2, Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung BGBl 1951/265 gerechtfertigt bezeichnet wurde. Selbst wenn man diese rechtlichen Schlußfolgerungen des Arbeitsinspektorates - wie der Revisionswerber - nicht teilt, ändert das nichts daran, daß dem Arbeitgber und dem Staplerfahrer hinsichtlich der Nichtunterbindung der Mitbeförderung von Personen auf dem Stapler keine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltspflichtvernachlässigung vorgeworfen werden kann, wenn die Mitbeförderung vom Arbeitsinspektorat sogar als rechtmäßig beurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, daß eine derartige Mitbeförderung auf dem Stapler im Werksgelände - wie der Kläger schon in der Klage behauptete - betriebsüblich war; daß es schon früher zu Arbeitsunfällen gekommen wäre, wurde nicht behauptet. Auch deshalb kann dem Arbeitgeber und dem Staplerfahrer nicht schwerstens vorgeworfen werden, die Mitbeförderung des Klägers nicht unterbunden zu haben.
Von einer Verletzung von Beweislastregeln kann keine Rede sein. Ob der Arbeitsunfall durch die grob oder leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, ist keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage.
Das Klagebegehren ist daher schon mangels der nach § 213a Abs 1 ASVG erforderlichen Voraussetzung abzuweisen, daß der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde.Das Klagebegehren ist daher schon mangels der nach Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG erforderlichen Voraussetzung abzuweisen, daß der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde.
Aus diesem Grund ist nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herbeigeführt hat, in welchem Fall nach § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ein Anspruch auf Integritätsabgeltung nicht besteht. Allfällige Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen diese Stelle der als Verordnung zu qualifizierenden Richtlinien aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit ermöglichen ihm es daher mangels Präjudizialität nicht, nach Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung zu stellen.Aus diesem Grund ist nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herbeigeführt hat, in welchem Fall nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG ein Anspruch auf Integritätsabgeltung nicht besteht. Allfällige Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen diese Stelle der als Verordnung zu qualifizierenden Richtlinien aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit ermöglichen ihm es daher mangels Präjudizialität nicht, nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.