Zu Unrecht erhebt der Kläger den Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der Mängelrüge der Berufung nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hatte in seinem Rechtsmittel ua gerügt, das Erstgericht habe seine bei der MStrV vom 25.11.1992 gestellten Beweisanträge übergangen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß es der relevierten Beweisaufnahmen nicht bedurft habe. Es trifft daher nicht zu, daß dieser Teil der Berufung unerledigt geblieben wäre.
Im übrigen rügt der Revisionswerber unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur angebliche Verfahrensverstöße des Erstgerichtes, die bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung waren und deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 7/74 mwN uva) können diese Umstände im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Soweit die Revision die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachengrundlage. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Klärung der Frage, ob der Kläger Berufsschutz als Fußbodenleger genießt, bedurfte es nicht. Nach den Feststellungen ist der Kläger im Hinblick auf das erhobene Leistungskalkül sowohl in der Lage, weiterhin als Bodenverleger tätig zu sein wie auch Hilfsarbeiterberufe (etwa als Portier) auszuüben. Da eine Verweisung sowohl in Frage kommt, wenn der Kläger, wie von ihm behauptet, Berufsschutz genießt, wie auch, wenn dies nicht der Fall ist, kommt dieser Frage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Soweit der Kläger unterstellt, daß er nicht in der Lage sei, als Bodenverleger zu arbeiten, gehen die Ausführungen nicht von den Feststellungen aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.